Ja, es wurde etwas für die Übersetzer getan. Aber die Umsetzung des 2002 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" steht noch aus, sie erfordert einen langen Atem. Ziel war und ist, dass Urheber und Verwerter sich auf dem Verhandlungsweg auf gemeinsame Vergütungsregeln einigen. Beide wissen, dass die bislang gezahlten Honorare schlicht unzureichend sind – ein Umstand, der im Kommentar zum Gesetz eigens erwähnt wurde. Aber wie zu einer Einigung gelangen?
Neben zähen Verhandlungen der Verbände blieb den Übersetzern nur eine Möglichkeit: die individuelle Klage auf Vertragsanpassung. Innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, so steht es im Gesetz, könne
können Übersetzer gerichtlich feststellen lassen, ob ein bestimmter Vertrag tatsächlich eine angemessene Vergütung vorsieht. Für den Einzelnen stellt die Klage ein hohes Risiko dar: Wer gegen einen Auftraggeber klagt, wird diesen in aller Regel verlieren. Doch so erfährt die Branche, welche Honorierung sich auf dem Rechtsweg erzielen lässt.Ist das dann der Weisheit letzter Schluss? Werfen wir zunächst einen Blick darauf, wie Übersetzungen bezahlt werden. Zum einen wird die Anfertigung der Übersetzung mit einem Seitenhonorar entgolten. Zum anderen ist es üblich, dass Übersetzer am Verkaufserfolg beteiligt werden. Bisher allerdings in sehr unterschiedlicher Höhe und häufig erst ab schwindelerregend hohen Schwellen.Was Übersetzer und Autoren verbindetDie Anpassungsklagen der Übersetzer zielten ebenso auf eine Erhöhung der Seitenhonorare wie auf eine angemessene Beteiligung ab. In den bisherigen Prozessen erwies sich jedoch, dass mehr Aussicht auf Letzteres bestand. Nach den erstinstanzlichen Urteilen sollte eine Beteiligung neben das Normseitenhonorar in bisheriger Höhe treten. Mit dieser Kombination von (nicht verringertem) Normseitenhonorar und Verkaufsbeteiligung sollte nicht zuletzt Rücksicht auf schlecht verkäufliche Titel genommen werden. Die Berufungsinstanzen trennten diese Kombination dann wieder auf, was zu den Revisionen vor dem BGH geführt hat.Auch in den Verhandlungen mit den Verlagen gestaltete sich der Versuch, höhere Seitenhonorare zu erzielen, ausgesprochen schwierig. Wenn die Erfolgsbeteiligung dem Anschein nach zentral geworden ist, dann also schlicht deshalb, weil sich die juristische Auseinandersetzung darauf konzentriert. In diesem Zusammenhang spielt der Vergleich zwischen Übersetzern und Autoren eine Rolle.Übersetzer haben mit Autoren gemeinsam, dass sie Urheber sind, dass sie eine kreative Leistung erbringen und damit Anteil am Erfolg des Buches in deutscher Sprache haben. Um es mit klassisch rhetorischen Begriffen zu sagen: Ein Autor erfindet, gliedert und formuliert. Der Übersetzer tut allein das dritte (freilich unter den erschwerten Bedingungen, der auktorialen Vorgabe gerecht werden zu müssen).Übersetzer unterscheiden sich von Autoren auch darin, dass es sich bei ihren Werken um Auftragsarbeiten handelt, die meist tatsächlich veröffentlicht werden. Autoren haben dafür keinerlei Garantie; im Fall ausländischer Autoren ist ihr Buch jedoch in der Regel bereits in der eigenen Sprache erschienen, und sie vergeben nur noch eine Bearbeitungslizenz, damit das Werk in Übersetzungen erscheinen kann. Ihre Beteiligungssätze liegen freilich um etliches höher als die der Übersetzer. Möglicherweise wird sich das auf die Beurteilung der Frage auswirken, inwieweit Beteiligungen mit Seitenhonoraren zu verrechnen sind.VerbandspflichtenAm 18. Juni – sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – wurden beim Bundesgerichtshof die ersten fünf Anpassungsklagen verhandelt. Die Urteilsverkündung ist für den 7. Oktober angesetzt. Fünf weitere Klagen sind bereits in Revision (d.h. ebenfalls beim BGH anhängig). Die Urteile werden absehbar machen, wie Literaturübersetzungen künftig zu honorieren sind, wenn Verlage und Übersetzer keine gemeinsame Vergütungsregel gestalten.Da die Frage der Erfolgsbeteiligung im Zentrum der Prozesse steht, würde eine Umsetzung der Urteile auf dem gesamten Markt die Honorierung gut verkaufter Titel deutlich verbessern. Aufgabe des VdÜ als Verband der deutschsprachigen Literaturübersetzer ist es, möglichst die Lage aller seiner Mitglieder zu verbessern. Er wird also auch in künftigen Verhandlungen darauf abzielen, einen Teil der Bestsellerbeteiligungen auf die niedrigen Auflagen zu verteilen. (Das dürfte eher über eine Senkung der Schwellen erfolgen, ab denen Beteiligungen fließen, als über ein verwaltungstechnisch aufwendiges Fondsmodell.)Fazit: Die BGH-Urteile sind keine Vergütungsregel, sondern eine Durchgangsstation, ein Beitrag zur Klärung, der eine Einigung mit den Verlagen erleichtern soll. Die Übersetzer haben bereits einen langen Weg hinter sich. Sie haben ihn beschritten, um ihre unhaltbare Lage substantiell zu verbessern. Und allen, Übersetzern wie Verlagen, wird es eine Erleichterung sein, nach Abschluss einer gemeinsamen Vergütungsregel das zu tun, was ihr gemeinsames Interesse ist: gute Bücher zu machen und vom Verkaufserfolg zu leben.