1. Assoziierungsabkommen
gibt es mit den zehn Mittelosteuropäischen Staaten (MOL) Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn seit 1991.
Außerdem sind die Türkei, Malta und Zypern mit der EU assoziiert.
Darüber hinaus wurden Assoziierungsabkommen ohne eine Beitrittsperspektive mit Tunesien, Israel, Marokko und der PLO abgeschlossen, verhandelt wird mit Jordanien, Ägypten und Libanon
2. Beitrittsanträge
der zehn MOL hat die EU zwischen 1994 und 1996 entgegen genommen, nachdem sie auf ihrem Kopenhagener Gipfel 1993 erklärte, dass die zehn MOL beitreten können, wenn sie das wünschen und den Kopenhagener Kriterien entsprechen. Diese umfassen:
- institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte, Achtung und Schutz von Minderheiten;
- funktionsfähige Marktwirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit in der EU;
- Fähigkeit, weitere Verpflichtungen und Ziele einer EU-Mitgliedschaft zu erfüllen.
beschloß der Europäische Rat in Luxemburg im Dezember 1997, nachdem die Europäische Kommission im Juli 1997 ein positives Votum abgegeben hatte.
4. Screening
nennt sich jener Rechtsabgleich zwischen dem Beitrittskandidaten und der EU, bei dem in 31 festgelegten Bereichen (auch: "Kapitel" oder "Körbe") die Verhandlungsmaterie und potenzielle Probleme aufgelistet werden. Diese Bereiche sind: (1) Freier Warenverkehr, (2) Freier Personenverkehr, (3) Freier Dienstleistungsverkehr, (4) Freier Kapitalverkehr, (5) Gesellschaftsrecht, (6) Wettbewerbspolitik, (7) Landwirtschaft, (8) Fischerei, (9) Transport, (10) Steuern, (11) Wirtschafts- Währungsunion, (12) Statistik, (13) Sozial- Beschäftigungspolitik, (14) Energie, (15) Industriepolitik, (16) Kleine mittlere Unternehmen, (17) Wissenschaft Forschung, (18) Bildung und Ausbildung, (19) Telekommunikation, (20) Kultur/Audiovisuelles, (21) Regionalpolitik, (22) Umwelt, (23) Verbraucher- Gesundheitsschutz, (24) Justiz/Inneres, (25) Zollunion, (26) Außenbeziehungen, (27) GASP, (28) Finanzkontrolle, (29) Haushalt, (30) Institutionen, (31) Verschiedenes.
5. Beitrittsverhandlungen
erfolgen auf Ministerebene. Die Beitrittskonferenzen beginnen individuell und widmen sich zunächst den unproblematischen Kapiteln. Einzelne Bereiche gelten als abgeschlossen, wenn Einigung hinsichtlich möglicher Übergangsfristen etc. erzielt wurde und - seit neuestem - wenn die entsprechenden Auflagen der EU umgesetzt sind. Während der Verhandlungen erstellt die Europäische Kommission "Fortschrittsberichte", die sowohl den Prozess der Vorbereitung von Beitrittsverhandlungen als auch die Umsetzung erzielter Übereinkommen einschätzen.
6. Beitrittshilfen
erhalten die zehn Mittelosteuropäischen Staaten sowie Albanien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien (zur Zeit ausgesetzt) als spezielle Vorbeitrittshilfen aus dem PHARE-Programm der EU. Diese konzentrieren sich auf die Bereiche Verwaltungsaufbau (30 Prozent) und Investitionen zur Übernahme des EU-Besitzstandes (70 Prozent),. Außerdem stehen Vorbeitrittshilfen für die Landwirtschaft und aus den Strukturfondsmitteln zur Verfügung. Insgesamt hat die EU Vorbeitrittshilfen für die Erweiterung von 21,84 Milliarden Euro veranschlagt. Nach dem Beitritt wird mit noch einmal 58 Milliarden Euro gerechnet.
7. Die Aufnahme in die EU
erfolgt einstimmig durch Beschluß des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs. Das Europäische Parlament muß dem Beitritt ebenso zustimmen wie die jeweiligen nationalen Parlamente.
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