Die Internierung irakischer Gefangener wie auch deren inzwischen durch Video- und Fotomaterial dokumentierte Behandlung in Abu Ghraib und anderen Lagern oder Gefängnissen im Irak verletzen eindeutig - je nachdem ob es sich um Kombattanten oder Zivilpersonen handelt - die III. und IV. Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen von 1949. Die Anwendung dieser Konventionen wurde durch den Angriffskrieg der USA und ihrer Alliierten auf den Irak automatisch ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn ein Krieg völkerrechtswidrig war - also jenseits der vom internationalen Recht gesetzten Normen geführt wurde -,da die Verpflichtung zu Anwendung der Genfer Konventionen unabhängig vom Handeln der an einem militärischen Konflikt beteiligten Mächte (s. Artikel 2 der Konventionen und sowie Artikel 3 des Zusatzprotokolls I) eintritt.
Demzufolge ist ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, unweigerlich ein Kriegsgefangener, wie das in Artikel 4 der III. Konvention festgelegt ist.
Gleichzeitig gilt, dass Kriegsgefangene jederzeit nach den Geboten der Menschlichkeit zu behandeln sind und unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person haben.
"Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf irgendein anderer Zwang auf sie ausgeübt werden", formuliert Artikel 17 der III. Konvention.
Und in Artikel 25 der III. Konvention heißt es: "Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen müssen ebenso günstig sein wie diejenigen der in der gleichen Gegend untergebrachten Truppen des Gewahrsamstaates. Diese Bedingungen haben den Sitten und Gebräuchen der Gefangenen Rechnung zu tragen und dürfen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein."
Schließlich legt Artikel 84 der III. Genfer Konvention fest, dass für jeden Kriegsgefangenen die allgemeinen Grundsätze über ein faires gerichtliches Verfahren Bestand haben.
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