NSU-Prozess Vor 6 Jahren versprach Bundeskanzlerin Angela Merkel den Opfern Aufklärung. Seit heute ist klar: Ermittler und Gericht konnten dieses Versprechen nicht einlösen
Nach fünf Jahren und zwei Monaten Verhandlungsdauer ist der Münchner NSU-Prozess Geschichte. Mit den Urteilen gegen die fünf Angeklagten hat das Oberlandesgericht unter dem Vorsitzenden Richter Manfred Götzl am Mittwoch den größten Strafprozess seit der Wiedervereinigung abgeschlossen. Ist es das zufriedenstellende Ende eines historischen Verfahrens geworden? Wohl kaum. Nach 438 Sitzungstagen überwiegt die Ernüchterung über verschenkte Gelegenheiten und ein Gericht, das mutlos den Weg des geringsten Widerstandes gewählt hat.
Mit seinem Urteil ist der Staatsschutzsenat weitgehend den Vorgaben der Anklage gefolgt, wie sie die Bundesanwaltschaft am 5. November 2012, ein Jahr nach der Selbstenttarnung des NSU, erhoben hatte. Beate Zschäpe w
oben hatte. Beate Zschäpe wurde wegen zehnfachen Mordes, mehrfachen Mordversuchs, schwerer räuberischer Erpressung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Gleichzeitig stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest, was bedeutet, dass sie erst nach einer noch festzulegenden Mindesthaftdauer jenseits der 15 Jahre mit einer möglichen Haftverschonung rechnen kann. Aber auch nur dann, wenn die Justiz der Meinung ist, von Zschäpe geht keine Gefahr mehr aus. Auf die Verhängung einer anschließenden Sicherungsverwahrung hat das Gericht verzichtet. Ein „Nebeneinander“ von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erscheine „als nicht unabdingbar“, so Richter Götzl.Bis zuletzt war gerätselt worden, ob sich das Gericht zu einer Verurteilung Zschäpes als Mittäterin der NSU-Morde entschließen werde. Hatten doch zuletzt insbesondere die Plädoyers der Verteidiger gezielt auf die Schwachstellen der Beweisaufnahme in diesem Indizienprozess aufmerksam gemacht. Insbesondere die Frage der Mittäterschaft Zschäpes an den NSU-Morden galt als heikler Punkt, an dem sich ein möglicher Revisionsantrag festmachen lässt. Der Bundesgerichtshof hatte in früheren Entscheidungen die Latte für eine Verurteilung wegen Mittäterschaft recht hoch gehängt.So hatte Zschäpe-Verteidiger Wolfgang Heer darauf hingewiesen, dass seine Mandantin nie in der Nähe eines der Tatorte gewesen sei und an keiner der angeklagten Taten unmittelbar mitgewirkt habe. Auch habe die Beweisaufnahme keine Hinweise darauf ergeben, dass sie Waffen beschafft oder Morde geplant habe. „Alltägliche Handlungen, wie sie Frau Zschäpe im Lebensalltag der Anonymität vollzogen hat, dürfen nicht mit dem Krümmen eines Zeigefingers am Abzug oder dem Zünden einer Bombe gleichgesetzt werden“, mahnte der Anwalt. Und Zschäpes Wunschverteidiger Matthias Grasel hatte in seinem Schlussvortrag das Augenmerk auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Mittäterschaft und zu Beihilfehandlungen gerichtet. 2015 hatte der BGH der Verurteilung einer Frau als Mittäterin widersprochen, weil sie nicht mit am Tatort gewesen ist und nur logistische Beihilfehandlungen durchgeführt hatte. Ein Interesse am Gelingen der Tat allein reiche nicht zu einer Verurteilung als Mittäterin aus, zitierte Grasel aus der BGH-Entscheidung.Ohne Zschäpe hätten die Morde nie stattfinden könnenIn seiner Urteilsbegründung zeigte sich Götzl davon jedoch unbeeindruckt. Er holte weit aus, ging zunächst ausführlich auf das Vorleben des späteren NSU-Kerntrios in Jena ein und deren damals einsetzende zunehmende Radikalisierung. Die 1999 durch Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt im Untergrund erfolgte Gründung des NSUsei „eine schlüssige und folgerichtige Fortsetzung“ dieser Entwicklung gewesen, die durch „eine ständige Steigerung der Gewalteskalation“ bestimmt gewesen sei, sagte der Richter. Zu diesem Zeitpunkt seien die drei Gefährten übereingekommen, ideologisch motivierte Anschläge und Tötungsdelikte zu begehen. Als Ziel der Gruppe bezeichnete Götzl es, unter der Bevölkerungsgruppe der türkischen Migranten Angst und Schrecken zu verbreiten, den Staat mit einer Verbrechensserie als ohnmächtig und hilflos erscheinen zu lassen sowie das politische System in der Bundesrepublik zugunsten einer nationalsozialistischen Ordnung zu beseitigen. Diese „gemeinsam vereinbarte Gesamtkonzeption“ habe nur umgesetzt werden können, wenn alle drei Mitglieder der Gruppe hierbei zusammenwirkten, betonte der Richter. Mit anderen Worten: Ohne Zschäpe, die genau das bestritten hat, hätten die Morde des NSU nie stattfinden können.Laut Götzl habe Zschäpe mehrere Aufgaben zur Abtarnung der Gruppe übernommen. So beschaffte sie Aliaspapiere, verwaltete Geld und hütete die Wohnung als „Fixpunkt“ der Gruppe, wodurch sie die „Aktionsfähigkeit und Schlagkraft des Verbandes gewährleistete“. Zudem habe sie mit der – für diesen Fall mit den Freunden abgesprochenen – Verbreitung der Bekennervideos nach dem Selbstmord ihrer beiden Gefährten dafür gesorgt, dass die Existenz der Gruppe und ihre ideologisch motivierten Taten bekannt werden mit dem Ziel, Nachahmungstäter in der Szene zu inspirieren. Damit habe Zschäpe „Tatherrschaft über alle Taten der Gruppe“ besessen. Ihr „wesentlicher Tatbeitrag“ reiche für eine Verurteilung als Mittäter aus, argumentierte Götzl. Dass Zschäpe nicht unmittelbar an den konkreten Taten mitgewirkt und nicht an den Tatorten gewesen ist, sei daher für eine Verurteilung als Mittäterin „nicht zwingend erforderlich“.Man wird sehen, ob diese Argumentation den BGH überzeugen wird. Bis es soweit ist, werden allerdings noch einige Jahre ins Land gehen. Wegen der langen Verfahrensdauer hat das Gericht jetzt anderthalb Jahre Zeit für die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung. Erst dann können die Verteidiger und Ankläger einen Revisionsantrag einreichen. Bis der zuständige Strafsenat im BGH sich der Sache annimmt, dürfte es längst 2021 sein.Für Ralf Wohlleben käme damit eine mögliche Revision seines Urteils, sollte er es denn beantragen, zu spät. 2021 wird er seine zehnjährige Haftstrafe abgesessen haben. Wohlleben hatte im Jahr 2000 nach Überzeugung des Gerichts die Pistole vom Typ Ceska mit Schalldämpfer für Mundlos und Böhnhardt besorgt. Die Darstellung des Angeklagten, er habe sich nicht vorstellen können, dass die drei untergetauchten Neonazis damit Menschen umbringen würden, wies das Gericht als unglaubhaft zurück. Wohlleben habe aus den Diskussionen in der Neonazi-Kameradschaft Jena gewusst, dass Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt bereit waren zum politischen Kampf und zur Durchsetzung ihrer ideologischen Ziele auch Gewalt anwenden wollten. Außerdem sei eine Schalldämpferwaffe, wie sie Wohlleben besorgt habe, aus Sicht des Gerichts eine Tötungswaffe. Indem der Angeklagte sie auf Anforderung von Mundlos und Böhnhardt beschaffte, habe er dabei aus niederen Beweggründen gehandelt, weil er laut Urteilsbegründung mit der Möglichkeit rechnen musste und sich damit abfand, dass das Trio Menschen aus ideologischen Motiven heraus töten und dabei deren Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen würde.Rechte Kameraden bejubeln mildes UrteilDie gleichen niederen Beweggründen bescheinigt das Gericht in seinem Urteil auch Carsten S., der im Jahr 2000 auf Anweisung von Wohlleben die Ceska nach Chemnitz brachte und sie Mundlos und Böhnhardt übergab. S. habe allerdings umfänglich gestanden im Prozess und durch seine Aussagen in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens wesentlich zur Aufklärung beigetragen, hob das Gericht hervor. Da sich S., der zur Tatzeit noch Heranwachsender war, schon vor langer Zeit glaubhaft aus der rechten Szene gelöst und Reue gezeigt habe, erhielt er eine vergleichsweise milde Jugendstrafe von drei Jahren.Genauso lange muss Holger G. ins Gefängnis, der das Trio über Jahre hinweg und zuletzt im Sommer 2011 mit Ausweispapieren versorgt hatte, damit diese ihr Leben in der Illegalität fortsetzen konnten. Mit diesen Papieren mietete Böhnhardt wiederholt Fahrzeuge an, die er und Mundlos zur Begehung der Mordanschläge und Raubüberfälle verwendeten. Dennoch glaubte das Gericht G., dass er nicht mit der Möglichkeit rechnen konnte, die drei würden seine Hilfeleistungen zur Begehung terroristischer Taten benutzen.Die mildeste Strafe in München – und damit überraschte das Gericht dann doch – griff André E. ab. Nur zweieinhalb Jahre Haft wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erhielt der bekennende Nationalsozialist und engste Vertraute des Trios in Zwickau. Noch im Gerichtssaal wurde E. auf freien Fuß gesetzt, was seine mitgereisten rechten Kameraden auf der Zuhörertribüne mit großem Jubel begrüßten.Denn damit dürften auch sie nicht gerechnet haben. Noch im vergangenen September hatte die Bundesanwaltschaft ihren Anklagevorwurf gegen André E. auf Beihilfe zum Mord erweitert und zwölf Jahre Gefängnis für ihn gefordert. Sie begründete den Beihilfe-Vorwurf damit, dass E. dreimal Fahrzeuge angemietet hatte, mit denen Mundlos und Böhnhardt zu den Tatorten zweier Raubüberfälle und eines Bombenanschlags gefahren waren. Das Gericht schien das seinerzeit zu überzeugen, ließ Richter Götzl den Angeklagten doch umgehend wegen Fluchtgefahr in Haft nehmen.Verfahren wurde zum "Hochamt der Zermürbung"Nun die Wende. Im Urteil gegen E. zeigt Götzl plötzlich viel Verständnis für den Angeklagten: Das Gericht habe nicht feststellen können, ob der Angeklagte bei der Anmietung der Fahrzeuge im Jahr 2000 die Möglichkeit in Betracht ziehen konnte, dass Mundlos und Böhnhardt die Fahrzeuge zur Begehung krimineller und terroristischer Taten benutzen würden. Laut Götzl habe E. erst im Sommer 2009 in einem Gespräch mit dem Trio erfahren, dass die Gruppe sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen habe und man mit Gewalttaten den politischen Kampf führe. Allerdings unterschlägt das Gericht bei dieser Darstellung, dass E. das Trio seit dessen Abtauchen 1998 kannte, den Flüchtigen eine Wohnung besorgte und zu der Zeit der Autoanmietungen als Mitbegründer der „Weißen Bruderschaft Erzgebirge“ die gleiche ideologische und gewalttätige Orientierung besaß wie Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe. Kein Wunder, dass besonders die auffallend milde Strafe gegen André E. Nebenkläger und deren Anwälte aufbringt.Das Fazit nach mehr als fünf Jahren NSU-Prozess im Hochsicherheitssaal A 101 des Münchner Justizzentrums: Inhaltlich hat das Verfahren längst nicht die Erwartungen erfüllt, weil es mit fortschreitender Dauer zunehmend zu einem „Hochamt der Zermürbung“ degenerierte, wie es ein Beobachter treffend formulierte. Dabei war der Prozess anfangs noch sehr sachbezogen und konzentriert geführt worden. Besonders in den ersten beiden Jahren boten insbesondere die Zeugenvernehmungen interessante und gesellschaftlich relevante Einblicke in die rechtsextreme Parallelwelt der Bundesrepublik und die Lebensumstände im Ostdeutschland der Nachwendezeit, die eine Verrohung und Radikalisierung junger Leute begünstigten. Und man erhielt in dieser Zeit auch nicht minder erschreckende Details über die hilf- und konzeptionslos agierenden, teilweise von rassistischen Denkmustern geprägten Sicherheitsbehörden.Dann aber nahm das juristische Hickhack um Formulierungen, Beweisanträge und ständige Unterstellungen von Befangenheit überhand. In der öffentlichen Wahrnehmung überdecken diese Scharmützel das Maß an Aufklärung erheblich. Auch zu Recht allerdings, denn zu den wirklich wesentlichen Fragen des Verfahrens drang das Gericht nicht vor: Warum mussten die zehn Opfer des NSU sterben, wer hatte sie ausgewählt? Wer half Mundlos und Böhnhardt bei ihren Morden und Bombenanschlägen? Und wer hat in den Behörden warum weggeschaut und damit dafür gesorgt, dass der NSU so lange unbehelligt morden konnte?Kapitulierte Richter Götzl vor den Behörden?Auch der Vorsitzende Richter Götzl hatte im Laufe des Verfahrens eine Wandlung vollzogen. Gab er sich anfangs überraschend offen für die Beweisanträge der Nebenkläger, die tiefer in die tatsächliche Täter- und Helferstruktur der Untergrundorganisation NSU eindringen wollten als es die Ermittlungsbehörden getan hatten, war im Sommer 2016 damit Schluss. Im Akkord lehnte er nun Dutzende Beweisanträge der Nebenklageanwälte ab. Der Senat sei nicht zu „ausufernder Aufklärung“ verpflichtet und müsse nicht jedes „Randgeschehen“ untersuchen, stellte er klar. Für die Bewertung einer Straf- und Schuldfrage der Angeklagten sei zudem der Umfang staatlichen Handelns im Umfeld des NSU nicht von Bedeutung. Schließlich habe ein mutmaßlicher Täter keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat seine Tat verhindert, wenn er davon Kenntnis hat, so Götzl.Juristisch mag das vertretbar sein. Aber das plötzliche Umschwenken des Vorsitzenden Richters konnte man auch als Kapitulation interpretieren. Eine Aufklärung staatlichen Handelns und Fehlverhaltens im NSU-Komplex, das hatte Götzl im Prozess erfahren müssen, ist gegen den Widerstand aus den – von der Politik gedeckten – Behörden nicht möglich.Für die Angehörigen und Hinterbliebenen der NSU-Opfer jedoch – viele von ihnen nahmen als Nebenkläger an der Verhandlung teil – war das schwer zu ertragen. Sollte der Prozess nicht das Versprechen einlösen, das die Bundeskanzlerin ihnen gegeben hatte? Alle Hintergründe der Taten des NSU sollten aufgeklärt und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, hatte Angela Merkel bei der zentralen Gedenkfeier im Februar 2012 zugesagt. Die Ermittler und auch das Gericht aber haben sich nicht daran gehalten.
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