Die Krise schaffe die Chance, verkündete gerade der CDU-Politiker Norbert Röttgen, das Primat der Politik gegenüber der Wirtschaft wiederherzustellen. Ein solches Primat wird offenkundig nicht dadurch hergestellt, dass ein Schutzschirm für Banken, die sich verzockt haben, aufgespannt wird. Der gescheiterte Versuch, einen einheitlichen EU-Schutzschirm zu öffnen, zeigt eher, dass die Politik den nationalen Finanzunternehmen hinterher läuft. Der Schutzschirm kuriert im Übrigen allenfalls Symptome, nicht die Ursache der Finanzmisere, die in den dominanten neuen Formen des Kapitalverkehrs im Finanzmarkt getriebenen Kapitalismus zu suchen ist.
In der EWG von 1957 war das Jahr 1929 nicht vergessen
Mittelfristig bedarf es zur Vermeidung künftiger Krisen - da s
52;nftiger Krisen - da sind sich alle einig, wie gerade der G20-Gipfel in Washington bestätigt hat - einer Re-Regulation der Finanzmärkte. Die regierungsamtlichen Statements schweigen sich indes dazu aus, wie die aussehen könnte. Forderungen mit dem Ziel einer solchen Re-Regulierung formulieren seit langem NGOs wie Weed, Attac, oder die Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik. Gefordert wird ein Verbot aller spekulativen Elemente des heutigen Kreditsystems; das heißt, ein Verbot von Leerverkäufen und von Krediten, die allein der Spekulation dienen, was Hedge-Fonds erheblich beschneiden würde. Oder ein Verbot der undurchsichtigen Verbriefung von Kreditforderungen. Etabliert werden sollen öffentlich-rechtliche Rating-Agenturen und eine Finanztransaktionssteuer, also eine weiterentwickelte Tobin-Tax, die nicht nur Devisentransaktionen, sondern alle Aktivitäten auf den Finanzmärkten einer geringen Steuer unterwirft, um so den Markt zu entschleunigen. In die gleiche Richtung zielt die Einführung von stimmrechtslosen Aktien für Aktienbesitzer, die ihre Wertpapiere nicht länger als fünf Jahre halten.Solche Positionen kollidieren allerdings mit dem EU-Vertragswerk, dem vorhandenen wie auch dem möglicherweise demnächst geltenden Lissabonner Vertrag, weil dort glasklar eine Pflicht zur Liberalisierung des Europäischen Kapitalverkehrs festgeschrieben ist. 1957, als die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet wurde, ging man nach den Folgen des Schwarzen Freitags von 1929 noch davon aus, dass eine Regulierung der Finanzmärkte nötig ist, um einen vergleichbaren Kollaps zu verhindern. Deshalb war ja auf internationaler Ebene seit 1944 das System von Bretton Woods mit festen Wechselkursen der Währungen und der Goldbindung des Dollars als Leitwährung etabliert. Folglich ließen die Römischen Verträge von 1957 den zunächst sechs Mitgliedstaaten der EWG einen Spielraum, um Kapitalverkehrskontrollen beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten danach nur "soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, ... alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs" beseitigen. Es gab in Europa und in Deutschland deshalb bis in die achtziger Jahre unterschiedliche Formen der Kapitalverkehrskontrollen, was sich unter anderem darin äußerte, dass zu unterschiedlichen Anlässen Genehmigungspflichten für Finanztransaktionen - vom oder ins Ausland - eingeführt und wieder abgeschafft wurden. Es existierten spezielle Kapitalertragssteuern und Mindestreserve- oder Bar-Depot-Pflichten für gebietsfremde Anleger. All dies war seinerzeit mit den Europäischen Verträgen - sprich: geltendem EU-Recht - vereinbar.Für die EU von 2008 gibt es kaum SpielräumeInzwischen hat sich die Situation radikal verändert. In Artikel 56 I EGV (Nizza-Vertrag/ s. Glossar) wird die Kapitalverkehrsfreiheit gleichlautend mit Artikel 63 I des AEUV als Teil des Lissabonner Vertrages folgendermaßen formuliert: "Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten." Diese Vorschrift wird logischerweise als Pflicht zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs verstanden, das heißt, zur Deregulierung der Finanzmärkte. Eine Pflicht, die nicht nur innerhalb der EU, sondern auch gegenüber Drittstaaten gilt.Zwar gibt es zu dieser grundsätzlichen Norm Ausnahmeregelungen, die sind zwar schwach formuliert, aber notfalls geeignet, um Maßnahmen zu rechtfertigen, mit denen im Augenblick dem Kapitalverkehr Grenzen gesetzt werden, um sich gegen die Finanzkrise zu stemmen. Man hätte es freilich mit Ausnahmen zu tun, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) wegen des Verstoßes gegen die Liberalisierungspflicht jederzeit kassieren kann. Schließlich hat dieses supranationale Gericht in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten neoliberal radikalisiert und nicht nur im Falle des VW-Gesetzes die Kapitalverkehrsfreiheit exzessiv ausgeweitet.Mit anderen Worten, das reklamierte Primat der Politik in der EU scheitert an den selbst geschaffenen rechtlichen Hürden, die nicht so ohne weiteres übersprungen werden können. Eine nachhaltige Re-Regulierung der Finanzmärkte ist demnach weder mit dem Geist noch den Buchstaben der EU-Verträge vereinbar. Die Bundesregierung scheint das nach dem ersten Schock zu registrieren und steuert um auf marktkonforme Mechanismen, indem sie nun viel von mehr Transparenz auf den Finanzmärkten redet. Doch können die das Kasino nicht stilllegen, weil die Shareholder hohe Rendite erwarten - und gezockt wird in Kenntnis des Risikos. So wird die Finanzmarktkrise möglicherweise zu einer Krise der EU, weil die sich mit ihren Verträgen auf den Finanzmarkt getriebenen Kapitalismus festgelegt hat.