Die erschütternden Berichte aus dem östlichen Sudan zeigen, dass sich die öffentliche Wahrnehmung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem Punkt grundlegend verändert hat: Sexuelle Gewalt gegen Frauen wird mittlerweile als Teil der systematischen Angriffe auf die Zivilbevölkerung verstanden, die von Milizen und Regierungstruppen terrorisiert, vertrieben und gemordet wird. Durch die Medienberichte über den Bosnienkrieg sind die an Frauen verübten Gräueltaten vielleicht zum ersten Mal überhaupt ins Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gelangt. Die von der UNO geschaffenen internationalen Ad-hoc Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda haben auf diese veränderte Wahrnehmung reag
Gewalt gegen Frauen? - Exit!
Universell und unsichtbar Misshandlungen von Frauen und Mädchen sind bislang nicht als ernsthafte Menschenrechtsverletzungen wahrgenommen worden. Das ändert sich gerade. Einige Überlegungen zum schwierigen Verhältnis von Frauen- und Menschenrechten
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eagiert und mit ihren Rechtssprechungen klar gestellt, dass sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen und als Verletzung der grundlegenden Menschenrechte von Frauen und Mädchen zu gelten hat. Frühere Kriegsverbrechentribunale hatten sexuelle Gewalt weitestgehend ignoriert oder, wenn sie denn zur Sprache kam, beschönigend als eine Verletzung der Ehre und Würde von Frauen umschrieben. Obwohl sie als Mittel des Terrors oder als Ausdruck von Dominanz, Aggression und Triumph über Jahrhunderte in fast allen Kriegen Teil der Kriegsführung war, wurde darüber geschwiegen. Allenfalls galt sie als quasi-natürliche Begleiterscheinung von Kriegen, für die das humanitäre Völkerrecht keine explizite Sprache hatte.Menschenrechte - kulturabhängig?Die Benennung von Vergewaltigung, sexueller Verstümmelung, Zwangsprostitution, sexueller Versklavung und Zwangsschwangerschaft ist erst möglich geworden in einer Zeit, in der auch die alltägliche Gewalt gegen Frauen zunehmend als ein Unrecht wahrgenommen wird. Die Einsicht, dass Misshandlungen von Frauen und Mädchen grundlegende Ansprüche auf Leben, Gesundheit und Integrität ihrer Person verletzen, gehört zu den wichtigsten, doch wie die fortgesetzten Auseinandersetzungen zeigen, keineswegs gesicherten Einsichten der europäischen und amerikanischen Nachkriegsgeschichte. Sie hat zunehmend auch Eingang gefunden in die Theorie und Praxis der Menschenrechte.Die Menschenrechte sind zu einem Schlüsselbegriff unseres politischen Selbstverständnisses geworden. In den letzten zwei Jahrzehnten haben sie eine Vertiefung und Ausweitung erfahren, die unter anderem durch die vermehrte Berücksichtigung der Lebensverhältnisse von Frauen und Kindern charakterisiert ist. Zugleich jedoch sieht sich das traditionelle Menschenrechtsverständnis, wonach die Menschenrechte universell und unbedingt gelten, fortwährenden Infragestellungen ausgesetzt. Staaten verwehren sich gegen menschenrechtliche Kritik mit dem Verweis auf ihre Souveränität. Ihre Abwehr findet Unterstützung durch die Forderung nach Anerkennung kultureller Selbstbestimmung, wie sie im Gefolge der Dekolonialisierungspolitik artikuliert wird. Argumentativen Halt findet sie in kulturrelativistischen Positionen, die besagen, dass alle Normen immer nur relativ zu einer bestimmten Kultur gelten und deshalb einzig aus der Perspektive dieser Kultur beurteilt werden können.Der Anspruch auf Differenz und kulturelle Autonomie betrifft die Menschenrechte von Frauen in besonderer Weise. Denn häufig wird das Geschlechterverhältnis als Kern der kulturellen Identität betrachtet. Und meist sind es die Frauen, die für die Bewahrung von Sitten und Gebräuchen einer Kultur hauptsächlich verantwortlich gemacht werden.Doch auch aus der Perspektive der Menschenrechte selbst ist es nicht unproblematisch, die Menschenrechte von Frauen speziell hervorzuheben oder spezifische Frauenrechte einzufordern. Menschenrechte haben einen allgemeinen und universalen Geltungssinn, so dass es als begrifflicher Unsinn erscheinen könnte, sie durch ein Konzept der Menschenrechte von Frauen zu ergänzen. Politisch betrachtet läuft ein solches Konzept Gefahr, die traditionelle symbolische Ordnung, in der das Weibliche stets als das Besondere beschrieben wurde, ein weiteres Mal zu bestätigen. Indem man das Weibliche moralisch und juristisch fixiert, wird es zudem erneut essentialisiert und immun gemacht gegen Umdeutungen. Und weiter: wenn man die Differenz betont, stellt man den strikt universellen Geltungssinn der Menschenrechte in Frage, und damit einen Bezugsbegriff, anhand dessen auch Frauen ihre antidiskriminierenden und emanzipatorischen Forderungen erheben können, im nationalen wie im internationalen Maßstab. Nachdenklich müssen auch die praktischen Erfahrungen im Umgang mit Frauenrechten stimmen.Wie das Beispiel des 1981 in kraft getretenen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zeigt, verträgt sich die formale Anerkennung der Rechte von Frauen bestens mit einer unverhohlenen Marginalisierung und Gleichgültigkeit der zuständigen Institutionen. Die Konvention ist dasjenige Menschenrechtsdokument, das die bei weitem meisten Vertragsvorbehalte aufweist. Zum Teil sind diese Vorbehalte so umfangreich und grundsätzlich, dass sie den Sinn der Konvention geradezu unterlaufen und damit internationalem Vertragsrecht widersprechen.Die genannten Überlegungen und Einwände machen klar, dass wir von Frauenrechten nur mit Blick auf ein integrales Verständnis der Menschenrechte sprechen sollten, das einerseits die egalitäre Dimension der Menschenrechte betont und anderseits offen ist für unterschiedliche Lebensrealitäten sowie damit verbundene Erfahrungen von Privilegierungen und Benachteiligungen. So verstanden sind sie ein unverzichtbarer Bestandteil einer Menschenrechtspolitik, die den Verletzungen und Schutzbedürfnissen von Frauen gerecht werden will.Die ganz normale Gewalt, ganz universellDass Misshandlungen von Frauen und Mädchen trotz ihres massiven Charakters bis heute nur allzu oft nicht als ernsthafte Menschenrechtsverletzungen wahrgenommen werden, hat viele Gründe. Einer der Gründe dürfte darin liegen, dass Frauen und Mädchen in allen Teilen der Welt und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten regelmäßiger Gewalt ausgesetzt sind. Aufgrund ihrer universellen Dimension gibt es eine weit verbreitete Tendenz, frauenspezifische Gewalt als etwas Normales zu betrachten und als eine unabänderliche Tatsache zu akzeptieren. Selbst die Opfer - und das ist das eigentlich Gravierende - können sie vielfach nicht anders verstehen.Grausamkeiten gegen Frauen finden zudem weitgehend in der Verborgenheit des Privaten statt. Wie Susan Moller Okin einmal sagte: "Das Haus ist - zumindest in Friedenszeiten - der gefährlichste Aufenthaltsort für Frauen."Nach einer nach wie vor weit verbreiteten Interpretation der Menschenrechte, die kaum übersehbar vor allem in der Asyl- und Zuwanderungspolitik zum Tragen kommt, liegen Menschenrechtsverletzungen nur dann vor, wenn die Verbrechen von staatlichen Akteuren selbst oder mit direkter Unterstützung des Staates begangen werden. Ein solches Menschenrechtsverständnis ist nicht nur unfähig, Gewalt gegen Frauen wahrzunehmen, sondern es trägt seinerseits dazu bei, sie unsichtbar zu machen. Man könnte dagegen aber auch ein Menschenrechtskonzept vertreten, das davon ausgeht, dass politische und rechtliche Institutionen ihre Legitimität einzig und allein daraus beziehen, dass sie die Menschenrechte aktiv schützen. Dann würden - wenn es um die fundamentalen Rechte der Menschen geht - auch die privaten Lebensbereiche in die Zuständigkeit des Staates und internationaler Institutionen fallen. Diese Sichtweise der Menschenrechte hat einen ersten, wenngleich rechtlich schwachen Niederschlag in der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 1993 gefunden. Darin hält die Generalversammlung der Vereinten Nationen fest, "dass Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Rechte und Grundfreiheiten der Frauen darstellt [...], gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich".Partei ergreifen fürs IndividuumEin weiterer Grund, weshalb sich Menschenrechtsverletzungen von Frauen so leicht der öffentlichen Aufmerksamkeit entziehen, liegt darin, dass sie oft mit dem Hinweis auf Tradition, Kultur und Religion gerechtfertigt werden. In vielen Fällen lässt sich jedoch ohne große Schwierigkeiten zeigen, dass das Argument der kulturellen oder religiösen Identität äußerst despotisch zur Anwendung gebracht wird und dazu dient, nackte Herrschaftsinteressen zu stützen. In anderen Fällen wird die Gewalt gegen Frauen zwar moralisch verurteilt, doch ohne dass Schritte dagegen unternommen würden, die über bloße Ermahnungen hinausgehen. In diesen Fällen scheint die Schutzwürdigkeit der sozialen Arrangements, etwa der traditionellen Familie und der heterosexuellen Ehe, höher bewertet zu werden als die Schutzwürdigkeit der betroffenen Menschen.Im Zentrum fast aller Schriften, die die Menschenrechte im Namen "christlicher", "afrikanischer", "asiatischer", "islamischer" und anderer Werte als ein einseitig "westliches" oder liberales Konstrukt ablehnen, steht der rechtsbasierte Personenbegriff. Ein solcher Begriff sei mit dem eigenen Menschenbild unvereinbar. Andere Kulturen oder religiöse Gemeinschaften verstünden Menschen primär in Bezug auf ihre Rollen in einem hierarchisch strukturierten Netz von familiären, lokalen, intergenerationellen und geschlechtlichen Beziehungen, die ihnen je unterschiedliche Pflichten und eine je spezifische Würde zuwiesen, was sowohl dem Autonomiegedanken wie dem Egalitätsanspruch widerspreche. Der forcierte Individualismus sei unfähig, die Bedeutung der Gemeinschaft zu berücksichtigen und trage zur Zerstörung von gewachsenen Solidaritätsformen bei.Es ist keine Frage: Die Menschenrechte ergreifen Partei für den individuellen Menschen. Sie bekräftigen seine Autonomie gegenüber den Ansprüchen kollektiver Mächte, und sie heben die Gleichheit als einen Grundwert hervor. Die menschenrechtliche Parteinahme für die Freiheit des Individuums besagt, dass Menschen die Möglichkeit haben müssen, sich von Verhältnissen und Normen, die sie als ungerecht erfahren, zu distanzieren. Dafür benötigen sie realistische Exit-Optionen. Eine solche Exit-Option kann beispielsweise das Recht auf Scheidung, das Recht auf Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder das Recht auf Auswanderung sein - ein Recht, das allerdings wenig wert ist, wenn es für die Betroffenen kein Land gibt, in das sie einwandern können.Zugeständnisse an die Freiwilligkeit können durchaus destabilisierend sein. Gemeinschaften und Beziehungsformen, die durch Dogma, Zwang und Hierarchie integriert werden, müssen sich notwendigerweise wandeln, wenn sie nicht mehr auf ihre gewaltförmigen Durchsetzungsinstrumente zurückgreifen können. Das bestätigt aber nicht den prinzipiellen Einwand eines radikalen Kulturrelativismus. Denn dieser Einwand basiert auf der unplausiblen Vorstellung, Kulturen seien einheitliche und in sich geschlossene Gebilde, die so weit wie möglich vor Veränderungen geschützt werden müssen. Jürgen Habermas hat diese Vorstellung etwas bösartig, aber durchaus zutreffend als ein Versuch bezeichnet, "Kulturen unter Artenschutz zu stellen".Doch kulturrelativistische Ansätze thematisieren auch Erfahrungen, die ernst zu nehmen sind: Normen und Praxen einer Gesellschaft sind den Menschen nicht äußerlich. Vielmehr sind sie integraler Bestandteil von komplexen Lebensformen und sozialen Bedeutungen, welche die persönliche Identität prägen und aus denen heraus Individuen handeln. Je eingreifender und plötzlicher Veränderungen erfolgen, desto heftiger sind auch ihre schmerzhaften Auswirkungen. Verunsicherung, Entwertung, Orientierungslosigkeit, Demütigung und Unrechtsempfindungen können so gravierende Ausmaße annehmen, dass sie die Persönlichkeit von Menschen und damit das Fundament einer funktionierenden sozialen Kommunikation zerstören. Wenn es dazu kommt, verlieren diejenigen ein weiteres Mal, die aus der Perspektive der Menschenrechte als Opfer erschienen.Dr. Sidonia Blättler ist Philosophin mit dem Arbeitsschwerpunkt Menschenrechte, Nation und Geschlecht. Von ihr erschien Der Pöbel, dieFrauen etc. Die Massen in der politischen Philosophie des 19. Jahrhunderts. Akademie Verlag, Berlin 1995.Literatur zum Thema Frauenrechte:Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Deklaration und Vorbehalte): http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (1993): http://www.hri.ca/uninfo/treaties/ViolWom.shtmlCatherine N. Niarchos: Women, War and Rape: Challenges Facing The International Tribunal for the Former Yugoslavia. In: Human Rights Quarterly. Vol. 17, 1995.Ann Elizabeth Mayer: Islam, Menschenrechte und Geschlecht. Tradition und Politik. In: Feministische Studien 2/2003.Susann Moller Okin: Konflikte zwischen Grundrechten. Frauenrechte und die Probleme religiöser und kultureller Unterschiede. In: Stefan Gosepath und Georg Lohmann, Philosophie der Menschenrechte. Frankfurt a.M. 1998
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