Gewerkschaft hinter Gittern

Reform Der Mindestlohn kommt. Doch die Untergrenze gilt nicht für alle. Schon gar nicht für Häftlinge, die in Gefängnissen arbeiten
Exklusiv für Abonnent:innen | Ausgabe 52/2014
Dieses Instrument kann auch außerhalb von Gefängnismauern wertvoll sein
Dieses Instrument kann auch außerhalb von Gefängnismauern wertvoll sein

Foto: Westend61/Imago

Vom 1. Januar 2015 an gilt in Deutschland der Mindestlohn – zumindest für diejenigen, die als Festangestellte in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen. Ein Teil der arbeitenden Bevölkerung ist jedoch kategorisch vom Mindestlohn ausgeschlossen: Häftlinge.

Viele der derzeit rund 66.000 in deutschen Gefängnissen Inhaftierten sitzen nicht einfach nur ihre Strafe ab. Sie arbeiten; fertigen Kleinteile für Industriebetriebe, reinigen Kleidung in der Wäscherei oder schreinern Krippen aus Holz für den Online-Shop ihrer Justizvollzugsanstalt. Sie sind dazu verpflichtet – sofern sie nicht etwa krank, alkoholabhängig, Rentner oder lediglich in Untersuchungshaft sind. Die Stundenlöhne liegen weit unter 8,50 Euro – in Bayern etwa b