Das Trauma zweier Weltkriege wirkt offenbar bei älteren Menschen in Europa stärker nach als in den USA. Jedenfalls war das Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen zwischen Staaten (Art. 2 der UN-Charta) eine der entscheidenden Lehren aus dem Zweiten Weltkrieg. Man kann das "Gewaltverbot", mit dem zugleich von einer souveränen Gleichheit zwischen den Staaten ausgegangen wurde, mit Fug und Recht als einen der Grundwerte beschreiben, auf denen eine "Nachkriegsordnung" aufbaute, die als "Friedensordnung" gedacht war. Ein beachtlicher Fortschritt für die Menschheit, dass dieses Prinzip durchgesetzt und der Frieden als alles überragendes Gebot tief in das Bewusstsein der Völker eingepflanzt werden konnte. Überall in Eur
Goldener Teppich oder Bombenteppich
Zivilisationsverfall Eine Aggression oder die Drohung damit gelten längst nicht mehr als strafwürdiger Tatbestand - das nach 1945 geschriebene Völkerrecht steht zur Disposition
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all in Europa mahnten seinerzeit geisterhafte Trümmerstädte: Nie wieder Krieg. So wurden denn auch durch das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal die Planung und Führung eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges als Verbrechen (s. Dokumentation) definiert und unter Strafe gestellt. Im Sog des Kalten Krieges, der eben auch Krieg war, gelang es jedoch nie, die universell akzeptierten Nürnberger Prinzipien in einem allgemeinen internationalen Strafgesetz oder Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof zu kodifizieren. Alle Anläufe, die gut in der Geschichte der UN -Völkerrechtskommission nachzulesen sind, scheiterten vorzugsweise am Widerstand der USA. Die Amerikaner fanden nicht nur alle denkbaren Einwände gegen eine Definition des Tatbestandes der "Aggression", sondern boykottierten auch alle Versuche, einen Kodex gegen Menschlichkeitsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden zu fixieren. Bis heute unternehmen die USA alles, das Inkrafttreten des dank ihres Drucks ohnehin kastrierten Römischen Statuts für einen Internationalen Strafgerichtshof (ICC/s. Übersicht) zu verhindern. Dabei gibt es - die Hardliner in Washington ausgenommen - unter einer Mehrheit der Staaten Konsens darüber, dass gerade eine solches Institut (anders als das Jugoslawien-Tribunal in Den Haag wäre es nicht von amerikanischem Geld abhängig) ein taugliches Instrument für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein sollte. Statut für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg 1945Artikel 6 ... Die folgenden Handlungen oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich: (a) Verbrechen gegen den Frieden: Nämlich, Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eine Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen. (b) Kriegsverbrechen: Nämlich, Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verbrechen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Misshandlungen oder Deportationen zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck von Angehörigen der Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten, Mord oder Misshandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, ... die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung. (c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Nämlich, Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen ... Internationaler Strafgerichtshof - Verbrechen gegen den Frieden kein Thema Immerhin hatte die UN-Völkerrechtskommission 1989 mit der Arbeit am Entwurf für einen Kodex über "Verbrechen gegen den Frieden" unter anderem einen Artikel 13 beschlossen, der die Drohung mit einer Aggression als strafwürdig bezeichnete. Dabei ließ sich das Gremium nicht nur von historischen Erfahrungen leiten. Es folgte zugleich den Maßstäben der UN-Charta, die eine Drohung mit Gewalt in gleicher Weise wie die Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen verbot. Auf diesen Grundsatz stützte sich beispielsweise auch das Urteil des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag, als es 1986 um militärische und paramilitärische Aktionen der USA gegen Nikaragua ging. Natürlich ist es schwer, eine Aggressionsdrohung so zu definieren, dass daraus ein beweisbarer strafrechtlicher Tatbestand wird. Der erwähnte, als Entwurf angenommene Artikel 13 beschreibt spezifische Erklärungen und Handlungen eines Staates. Und im Kommentar dazu heißt es, die Drohung müsse derart sein, dass sie für die verantwortlich handelnde Regierung eines Staates den ernsthaften Verdacht begründet, eine Aggression stehe unmittelbar bevor. Allerdings ist der gesamte Entwurf des Kodex nach 1990 so stranguliert worden, dass er heute keine Rolle mehr spielt. Immerhin ging aus den Trümmern dieser Arbeit das Römische Statut für den Internationalen Strafgerichtshof hervor, bei dem auf Drängen der USA allerdings darauf verzichtet wurde, die Aggression - wie auch die Drohung damit - als "Verbrechen gegen den Frieden" in die Liste der von einem solchen Tribunal zu verfolgenden Tatbestände aufzunehmen. Die Zeiten haben sich eben geändert. Die Lehren zweier Weltkriege fallen dem Vergessen anheim, eine Aggressionsdrohung wird heute in der öffentlichen Wahrnehmung kaum noch als Rechtsverletzung, geschweige denn durch den medialen Mainstream verurteilt. Ob die USA Länder wie Sudan (1998), Jugoslawien (1999) oder Afghanistan (2001) oder immer wieder auch den Irak aus der Luft angreifen, unterliegt keiner völkerrechtlichen Abwägung mehr. So wie die Welt seit Jahren dem Mord an den Palästinensern zuschaut, sieht sie jetzt den Kreuzzügen zu, die das Weiße Haus gegen Staaten mit vorzugsweise islamischer Bevölkerung unternimmt, wann immer das im Interesse der USA geboten erscheint. Der Internationale Strafgerichtshof(ICC) - Stand März 2002 Auftakt. Mit dem Ende des Kalten Krieges wächst die Hoffnung, einen ständigen Weltstrafgerichtshof zu gründen. Bereits im Jahre 1989 wird die International Law Commission (ILC) von der UN-Vollversammlung beauftragt, das Statut eines solchen Tribunals zu entwerfen. Die Aufforderung wird durch UN-Resolutionen aus den Jahren 1992/ 1993 bekräftigt. 1994 schließt das ILC den Entwurf eines Statuts ab. Ein Ad-Hoc-Komitee erhält den Auftrag, das Konzept zu überarbeiten und Alternativentwürfe einzubeziehen.Statut. Durch Beschluss der UN-Vollversammlung tritt im Juli 1998 in Rom eine Konferenz zusammen (160 Staaten sowie 800 Menschenrechtsorganisationen), um das Statut eines Weltgerichtshofes zu beschließen. 120 Stimmen dafür erbringen die nötige Zweidrittelmehrheit - getragen auch von allen EU-Staaten und Russland. Die USA, China, Israel und vier weitere Länder votieren dagegen, die restlichen Staaten enthalten sich oder bleiben der Abstimmung fern. Die Unterzeichnungsfrist endet im Dezember 2000.Ratifikation. Damit der Weltstrafgerichtshof begründet werden kann, müssen mindestens 60 Staaten das Statut ratifizieren. Getan haben das bisher 52, während 139 Staaten das ICC-Gründungsdokument unterzeichnet haben. Eine Ratifikation dauert teilweise deshalb länger, weil vielfach nationales Recht an das Reglement des Statuts angepasst werden muss. (Deutschland hat am 10.Dezember 2000 unterzeichnet und einen Tag später ratifiziert.)Streitpunkte. Über die genauen Zuständigkeiten des ICC, Beteiligungsrechte der Opfer, die Definition des Tatbestandes der Aggression, die Finanzierung, über Details des Beweis- und Prozessrechts sowie die Prozessparteien besteht Dissens. Die USA, China und zahlreiche arabische Staaten erklärten bisher, durch den Gerichtshof werde ihre Souveränität verletzt. Widerstand. Auf den größten Widerstand stößt man in den USA, die das Statut mittlerweile zwar unterzeichnet, bis heute aber nicht ratifiziert haben, obwohl viele Kompromissformeln zugunsten der Amerikaner aufgenommen wurden, etwa das Vetorecht des UN-Sicherheitsrates. Unrechtsbewusstsein ausgelöscht - ein erfolgreicher ist ein gerechter Krieg Am 11. Oktober, nachdem Afghanistan bereits eine Woche lang von den USA bombardiert worden war, wiederholte George Bush die Forderung seines Landes, Osama bin Laden auszuliefern. Das geschah nicht per diplomatischer Note und mit den üblichen juristischen Formeln, sondern mit folgenden Worten, die nicht aus einem Thriller stammen, sondern tatsächlich vom Präsidenten der USA an die damalige Regierung in Afghanistan gerichtet wurden: "Wenn ihr ihn und seine Leute ausspuckt, dann werden wir uns noch einmal überlegen, was wir mit eurem Land machen." Schon zuvor war Kabul vor die Alternative gestellt worden, zwischen einem Goldenen Teppich und einem Bombenteppich zu wählen. Allein das, zusammen mit den begonnenen Luftangriffen und dem Truppenaufmarsch, hätte allemal den Tatbestand des Artikels 13 - Drohung und Ausführung einer Aggression - erfüllt. Aber niemand sprach vor einem derartigen internationalen Verbrechen. Kaum war die Aggression mit der Ablösung der Taleban durch eine US-freundliche Übergangsregierung beendet, erklärte Präsident Bush Irak, Iran und Nordkorea zur "Achse des Bösen" - eine unmissverständliche Drohung mit neuen militärischen Aktionen. Und wieder wartet die Welt darauf, wann die erste Bombe fällt, auch wenn sich nun in Westeuropa teilweise erkennbarer Widerstand regt. Aber niemand argumentiert dabei mit dem Gewaltverbot für die internationalen Beziehungen, also mit dem Völkerrecht. Erörtert wird stattdessen das Szenario: Wie ein Angriff auf den Irak wann und unter welchem Vorwand mit wem ablaufen könnte. Die Androhung und Planung einer Aggression werden nicht mehr als Straftatbestand verstanden, denn das Unrechtsbewusstsein ist nahezu ausgelöscht. Der erfolgreiche Krieg ist der gerechte - eine Neuauflage von Imperialismus und eine Rückentwicklung des Völkerrechts. Diese Art von Zivilisationsverfall erscheint kaum weniger schaurig als die drohende ökologische Katastrophe. In beiden Fällen liegt eine der Ursachen im Kotau vor der Willkür einer Macht, die ein hoch überlegenes Potential an atomaren, bakteriologischen und chemischen Waffen beherrscht, das sich unabhängiger Kontrolle inzwischen weitgehend entzieht. Wer zusieht, wie ungestraft Aggressionen im Stile von High-Tech Performance abrollen und das humanitäre Völkerrecht außer Kraft gesetzt wird, wenn es nicht gerade US-Soldaten schützt, der ist nicht "uneingeschränkt solidarisch", sondern zu schuldhafter Unterwerfung bereit. Wir sollten uns darüber klar werden, dass augenblicklich an die Stelle einer Rechtsordnung zwischen gleichen und souveränen Staaten ein neo-feudales Patriarchat gesetzt wird, de facto die politische Verfassung einer neoliberalen Globalisierung. Deren Funktion besteht nicht in Friedenssicherung, sondern in der Garantie stabiler Marktverhältnisse, auch wenn die Menschheit daran zugrunde gehen kann. Der Autor ist Professor für Völkerrecht und war von 1986-1992 Mitglied der UN-Völkerrechtskommission.
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