Schuld und Sühne Unser Strafrecht muss reformiert werden, weil das Schuldprinzip dem Menschen nicht gerecht wird, fordert der Hirnforscher Gerhard Roth
Zwanzig Mal stieß Matthias A. mit einem Messer auf die 16-jährige ein, als sie sich gegen die Vergewaltigung wehrte, dann übergoss er sie mit Benzin, um sie zu verbrennen. Das Mädchen überlebte, der Täter war schnell gefasst. Doch der Zorn der Bevölkerung in Bayern richtete sich nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen die Justiz. Der Täter war kurz zuvor aus der Haft entlassen worden, obwohl er als unheilbar gestört und hochgefährlich galt.
Der Fall belegt einmal mehr, wie problematisch der Umgang mit solchen Tätern im Wechselspiel zwischen Gesetz, Schuld und wissenschaftlicher Erkenntnis ist. Deutschlands Strafgesetzbuch (§§ 20, 21) geht davon aus, dass manche Täter „wegen einer krankhaften seelischen Störung&
#246;rung“ oder einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ unfähig sind, „das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“. Das klingt in den Ohren mancher Bürger, als wolle man ein Verbrechen entschuldigen. Doch gilt ein solcher Täter als Gefahr für die Allgemeinheit, kann er nach § 63 in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden. Dort bleibt er, bis Gutachter ihn als harmlos einschätzen.Bei Matthias A. allerdings glaubte das niemand. Der 40-jährige litt unter einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung. Solche Menschen zeigen in der Regel eine hohe Gewaltbereitschaft, Reizbarkeit und Impulsivität. Es mangelt ihnen an Empathie und Schuldbewusstsein, sie lernen nicht aus negativen Erfahrungen. Manche zeigen viel Selbstkontrolle beim Lügen, können Mitgefühl heucheln, ihre wahren Motive verbergen und Straftaten vertuschen. Auch über die Ursachen ist einiges bekannt. Neben erblichen Faktoren kommt es vor allem auf das soziale Umfeld an: Oft sind die Beziehungspersonen überfordert oder inkompetent und die Kinder werden emotional und körperlich vernachlässigt, manchmal misshandelt und missbraucht. „Sie wachsen in einer dissozialen Lebenswelt auf“, erklärt der forensische Psychiater Hans-Ludwig Kröber von der Charité in Berlin.Die dissoziale Persönlichkeitsstörung bewerten Richter in manchen Fällen als „seelische Abartigkeit“ und schicken die Betroffenen in die geschlossene Psychiatrie. So auch Matthias A. Für ihn aber kam jener Tag, als ein Gutachter erklärte, die rechtliche Einschätzung dieser Störung habe sich geändert. „Die Gerichte sind bei der Auslegung der §§ 20, 21 und 63 rigider geworden“, bestätigt der forensische Psychiater Norbert Nedopil von der Uni München. Matthias A. wurde nachträglich unterstellt, er hätte sich gegen seine Taten entscheiden können. Er war demnach schuldfähig und saß im Gefängnis seine Strafe ab. Nach dem Ende der Strafe konnte eine anschließende Sicherungsverwahrung nicht mehr nachträglich angeordnet werden und so kam er frei.Aber hätte sich Matthias A. tatsächlich gegen sein Verbrechen entscheiden können? Dem Bundesgerichtshof zufolge ist jeder für seine Taten verantwortlich, der nicht an einer hirnorganischen Störung oder einer Geisteskrankheit leidet oder während der Tat die Kontrolle verloren hat – etwa unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Als entscheidendes Kriterium für die Feststellung der Schuldunfähigkeit gilt das Gedankenexperiment, ob der Täter auch dann noch versucht hätte, die Tat auszuführen, wenn ihm ein Polizist die Hand auf die Schulter gelegt hätte. „Der Schizophrene, der die Stimme Gottes hört, verfügt nicht über eine ausreichende Steuerungsfähigkeit und würde vielleicht trotzdem töten – der Dissoziale tut es aber so gut wie nie“, erklärt Nedopil. Wenn der Dissoziale ein Verbrechen begeht, weil die Situation günstig ist, sei er schuldig, meint auch Henning Saß von der Psychiatrischen Uniklinik Aachen.Schuld ohne StrafeDiese Unterscheidung zwischen kranken und psychisch gestörten Menschen finden jedoch nicht alle gerechtfertigt. „Bei manchen Menschen sind die Ursachen für ihre Störung nebulös-multikausal durch die diffuse Addition von genetischen Faktoren, Erziehungsproblemen oder minimalen frühkindlichen Hirnschäden bedingt. Dann wird eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne einer rein psychischen Entgleisung diagnostiziert“, sagt Erich Kasten, Neuropsychologe an der Uni Lübeck. Da aber jedes Verhalten vom Gehirn gesteuert werde, leiden Dissoziale letztlich ebenso unter einer pathologischen Veränderung ihres Gehirns wie Patienten mit nachweisbarem neurologischen Schaden. „Bei dem einen Schuldunfähigkeit zu akzeptieren und bei dem anderen über Erziehungsfehler zu philosophieren, nur weil derzeitige Methoden noch nicht ausreichen, die Hirnveränderung aufzuzeigen, heißt, mit zweierlei Maß zu messen.“Dabei gibt es schon Studien, die belegen, dass Patienten mit dissozialer Persönlichkeitsstörung deutliche Hirndefekte aufweisen. „Das gilt auch für Psychopathen, die die geltenden Normen kennen und trotzdem Straftaten planen und ausführen“, sagt Gerhard Roth von der Universität Bremen. „Ihre Defizite gehen einher mit erkennbaren Abweichungen in bestimmten Hirnarealen, z.B. dem unteren Stirnhirn.“ Deshalb betrachtet Roth ihre Unfähigkeit, Ziele aufzugeben, weil sie den Normen widersprechen, als Teil ihres Krankheitsbildes. Den meisten Richtern und vielen Forensikern genügen diese Erkenntnisse – bislang – nicht, um am Sinn der §§ 20 und 21 zu zweifeln. Für den Hirnforscher dagegen verstößt das Vorgehen der Gerichte gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.Roths Kritik richtet sich nicht nur gegen diese Paragrafen. Er fordert, das Strafrechtssystem solle überhaupt auf das traditionelle Schuldprinzip verzichten. Dieses mache nur Sinn, wenn Menschen über einen freien Willen im Sinne einer rein moralischen Entscheidungsfähigkeit verfügen. Diese Freiheit aber wird aber gerade von manchen Philosophen und Wissenschaftlern in Frage gestellt. So kann es, wenn keine äußeren Zwänge herrschen, theoretisch immer die Möglichkeit geben, aus mehreren Verhaltensalternativen zu wählen. Praktisch aber stehen Entscheidungen immer am Ende einer langen Kette von Ereignissen und aufeinander folgenden hirnphysiologischen Zuständen, die unseren subjektiven Motiven zugrundeliegen. Man stelle sich den Augenblick vor, wo das Gehirn einer dissozial gestörten Persönlichkeit das Für und Wider eines Verbrechens abwägt. Alle verfügbaren Argumente wurden durchdacht, dann senkt sich die Waagschale in Richtung Straftat. Sollte es einen freien Willen geben, auf dem das Konzept der Schuldfähigkeit beruht, müsste jetzt ein neuer Faktor auftreten können, der die Schale unabhängig von den Argumenten und Motiven wieder hebt. Auf die Frage, woher ein solcher Faktor kommen sollte, hat allerdings noch niemand eine Antwort gefunden.„Aus psychologischer Sicht kann man uns eine Handlung nur dann als unser Handeln zuschreiben, wenn es von unseren Motiven bestimmt wird“, so Roth. In der Strafrechtstheorie werde jedoch das genaue Gegenteil als Grundlage für Willensfreiheit angesehen: die Fähigkeit, sich von der Bedingtheit durch Motive zu befreien. „Unser Rechtsgewissen ist aber das Produkt unserer Erziehung oder Lebenserfahrung. Es unterliegt wie alle Motive der Persönlichkeitsentwicklung.“ Anders gesagt: Jeder kann nur mit den Werkzeugen arbeiten, über die er verfügt. Henning Saß lehnt diese Einschätzung allerdings als materialistisch-reduktionistisch ab.Aber wie könnte ein Strafrechtssystem ohne Schuldprinzip überhaupt aussehen? Zusammen mit der Rechtswissenschaftlerin Grischa Merkel von der Uni Rostock hat Roth gerade ein Modell vorgestellt. Dieses sieht vor, auf Vergeltung generell zu verzichten – laut Bundesverfassungsgericht eines der Ziele von Strafe. Es blieben die Ziele Schadenskompensation, Behebung der sozialen Störung, Abschreckung und Aufrechterhaltung der Norm. Die Höhe einer Strafe ließe sich weiterhin mit Hilfe des § 46 des Strafgesetzbuchs abwägen. Berücksichtigt werden dann unter anderem Beweggründe und Ziele des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit und seine Bemühungen, den Schaden wiedergutzumachen.Eines aber sollte ganz anders sein im neuen Strafrechtssystem. „Jedem Täter müsste angeboten werden, eine Therapie zu machen, statt sich der klassischen Bestrafung, der Geld- oder Freiheitsstrafe, auszusetzen“, stellt Grischa Merkel fest. Dabei dürfe man sich nicht der Illusionen hingeben, eine solche Behandlung sei einfach. „Die Persönlichkeitsänderung, die dabei stattfinden muss, kann ein sehr schmerzhafter Prozess sein, weil vom Täter verlangt wird, zu begreifen, was er dem Opfer an Verletzungen zugefügt hat“, sagt Roth.Strafe ohne SchuldSind Täter jedoch determiniert, so ist diese Entscheidung natürlich nicht das Ergebnis einer freien Wahl. Es würde aber ein Handlungsspielraum eröffnet, den das gegenwärtigen Rechtssystem nicht bietet. Was aber, wenn ein Verbrecher die Tragweite und Bedeutung seiner Entscheidung gar nicht versteht? Hier könnte laut Roth und Merkel ein Paragraf greifen, der dem existierenden § 20 entspräche, jedoch nicht die Frage nach Schuldfähigkeit stellen würde, sondern danach, ob ein Straftäter Normen verstehen und sein Leben grundsätzlich danach ausrichten kann. Ist dies nicht der Fall, wäre die herkömmliche Strafsanktion nicht legitim – genauso wenig wie therapeutische oder medizinische Zwangsmaßnahmen. Diese Menschen, so Roth und Merkel, wären zur Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen – unter größtmöglicher Berücksichtigung ihrer Interessen.Manche Fragen sind noch offen. Wie etwa soll man mit einem hochgefährlichen Menschen umgehen, der die Therapie ablehnt und nach einer Haftstrafe wieder frei käme? Roth will nicht ausschließen, dass diese Straftäter in eine Art Sicherungsverwahrung genommen werden müssten. Allerdings, so schränkt er ein, bräuchten wir noch bessere Methoden, die Gefährlichkeit dieser Menschen einzuschätzen. Und gefährlichen Personen, die die geltenden Normen nicht verstehen – etwa manche Patienten mit Schizophrenie – müsste eigentlich geholfen werden. „Man gibt ja bei einem Tobsuchtsanfall auch Beruhigungsspritzen“, sagt Roth. „Aber was hier möglich ist, ohne die Menschenwürde zu verletzen, muss juristisch noch geklärt werden.“ Auf jeden Fall aber müsse man intensiver nach besseren Behandlungsmethoden suchen, fordern Roth und Merkel.Roth hat unter Juristen und Psychiatern bereits eine große Bereitschaft festgestellt, über dieses Modell zu diskutieren. Sabine Herpertz, Psychiaterin an der Universität Heidelberg, bleibt allerdings dabei, dass Straftäter, die nicht krank sind, für ihr Handeln verantwortlich und deshalb schuldig sind. Und für Hans-Ludwig Kröber war bereits die Einführung der verminderten Schuldfähigkeit, des Maßregelsystems und der Sicherungsverwahrung nur „der Versuch, Wiederholungstäter aus der Gesellschaft zu entfernen, in der optimistischen Überzeugung, man könne das System der Strafverfolgung durch ein soziales System der Straftatverhinderung ersetzen.“ Man betreibe aber „Geisterbeschwörung, wenn man glaubt, das Allheilmittel sei Therapie“, so Kröber. „In Wahrheit lässt die trotz Therapie keiner mehr raus. Man möchte bloß die angestrebte lebenslange Sicherungsverwahrung kaschieren, indem man das Ganze in ein Krankenhaus verlegt.“ Kröber ist überzeugt: „Mit unserer bisherigen Rechtsordnung sind wir bestens gefahren. Es besteht überhaupt kein Änderungsbedarf.“ Und Norbert Nedopil vermutet, „wenn wir erfolgreiche Möglichkeiten gefunden haben, das Verhalten von Straftätern zu ändern, wird sich das auch auf das Strafrechtssystem auswirken.“ Egal, ob wir nun einen freien Willen haben, oder nicht.
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