Kai D. war mal so etwas wie ein Topagent des Verfassungsschutzes. Zwischen 1987 und 1998 hatte er die rechte Szene infiltriert. Dabei beließ er es nicht nur bei Informationsberichten für seine amtlichen Auftraggeber, sondern wirkte auch tatkräftig daran mit, der zersplitterten Szene Struktur und Zusammenhalt zu geben. Mit staatlichen Geldern beteiligte sich D. an einem elektronischen Informationssystem der Neonazis, er unterstützte den Aufbau des „Thüringer Heimatschutzes“, aus dem die mutmaßlichen NSU-Terroristen Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hervorgingen, und prägte die Arbeit der von Michael Kühnen 1988 gegründeten „Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front“ (GdNF) mit. Die GdNF war damals die wic
wichtigste nationalsozialistische Kaderorganisation der Bundesrepublik, die sich nach 1989 vorrangig um den Aufbau von Organisationsstrukturen in Ostdeutschland und die paramilitärische Ausbildung der dortigen Naziszene kümmerte. Mit Kai D. war der Verfassungsschutz immer vorn dabei.Der Mantel des SchweigensIm Münchner NSU-Prozess hat der 50-jährige D. im vergangenen November mit erkennbarem Stolz von seiner rechten Aufbauhilfe im Staatsauftrag berichtet. Nur bei einer Frage wurde er schmallippig. Nachdem D. gesagt hatte, er habe sich seit 1987 ohne innere Überzeugung und nur auf Anweisung des Verfassungsschutzes in der rechten Szene bewegt, wollte ein Nebenklageanwalt wissen, auf welcher arbeitsrechtlichen Grundlage denn sein damaliges Vertragsverhältnis zum Geheimdienst beruht habe. Für eine solche Auskunft, wich D. aus, habe er keine Aussagegenehmigung.War Kai D. vielleicht mehr als ein üblicher „Vertrauensmann“ vulgo V-Mann, war er womöglich ein Staatsbeamter, den man verdeckt in die Naziszene eingeschleust hatte? Tatsächlich schickt auch der Verfassungsschutz – was weitgehend unbekannt ist – regelmäßig eigene Mitarbeiter mit gefälschter Identität in Milieus, die für den Geheimdienst von operativer Bedeutung sind. Doch während um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern durch die Polizei kein Geheimnis gemacht wird, decken Bundesregierung und Geheimdienst über das Agieren der Undercover-Schlapphüte im Inland den Mantel des Schweigens. Eine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion im vergangenen Sommer zu diesem Thema wurde mit dem Verweis auf Geheimhaltungsvorschriften nur sehr einsilbig und in weiten Teilen gar nicht beantwortet. Für einen neuen NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags aber dürfte dieses bislang völlig unaufgeklärte Thema von besonderer Relevanz sein.Das ahnt wohl inzwischen auch die Bundesregierung, die den Einsatz Verdeckter Mitarbeiter (VM) nun erstmals auf eine gesetzliche Grundlage stellen will. Mit dem kürzlich bekannt gewordenen Entwurf zum „Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes“ sollen vor allem Konsequenzen aus dem Versagen der Sicherheitsbehörden im NSU-Skandal gezogen werden.Der Entwurf aus dem Bundesinnenministerium beinhaltet dann auch eine ganze Reihe von Korrekturen und Ergänzungen zu dem seit 1990 gültigen Bundesverfassungsschutzgesetz, das die Arbeit des Inlandsgeheimdiensts regelt. So soll der Paragraf 9, der bislang eher allgemein die Datenerhebung des Geheimdiensts unter anderem mit Vertrauensleuten (VL) beschreibt, um folgende Passage ergänzt werden: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf 1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihm Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute) und 2. Eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung … einsetzen.“Durch die HintertürDer Einsatz hat aber Grenzen. So dürfen V-Leute und getarnte Verfassungsschützer weder Vereinigungen krimineller, extremistischer oder terroristischer Natur mitgründen noch darin „zur steuernden Einflussnahme auf die Bestrebungen eingesetzt werden“. Mit anderen Worten: Ein V-Mann wie Tino Brandt, der den „Thüringer Heimatschutz“ gründete und anführte und die paramilitärische Ausbildung seiner Mitglieder organisierte, müsste nach den neuen Vorschriften außer Dienst gestellt werden. Und auch die Zusammenarbeit mit Kai D. hätte der Verfassungsschutz demnach zu beenden, wenn es der Agent – wie Anfang der 90er Jahre in der GdNF – in die Führungsposition einer rechtsextremen Organisation schafft.Wenn eine Vereinigung aber bereits existiert, dürfen Spitzel und Agenten sich auch daran als Mitglied oder Unterstützer beteiligen. Selbst Straftaten dürfen die Schlapphüte im Einsatz weiterhin begehen, wenn auch in Maßen und nur dann, wenn es „zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist“. Gemeint sind damit vergleichsweise geringfügige Straftaten wie das Zeigen des Hitlergrußes oder Vermummung und Sachbeschädigungen bei Demonstrationen. Bei solchen einsatzbedingten Straftaten billigt das neue Gesetz dem Verfassungsschutz zudem ein „behördliches Ermessen“ zu, die Strafverfolger zu informieren.Vage bleibt die neue Vorschrift in der Frage, was mit dem Einsatz geschieht, wenn sich V-Leute oder Verdeckte Mitarbeiter an schweren Straftaten beteiligen, wie etwa Körperverletzung und Raub. Der verdeckte Einsatz soll dann laut Gesetzentwurf sofort beendet werden – aber eine Hintertür bleibt eingebaut: „Über Ausnahmen entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.“ Mit anderen Worten: Alles ist möglich.Eine weitere Hintertür lässt das geplante Gesetz dem Verfassungsschutz auch bei der Anwerbung von V-Leuten offen. Zwar dürfen künftig – auch dies eine Reaktion auf das NSU-Debakel sowie andere, zahlreiche V-Mann-Affären – verurteilte Verbrecher „grundsätzlich“ nicht mehr angeworben werden. Damit könnte es einen Fall wie Carsten Scz., der wegen Mordversuchs verurteilt und in der Haft als V-Mann „Piatto“ von den Brandenburger Verfassungsschützern angeworben wurde, eigentlich nicht mehr geben. Allerdings lässt das Wort „grundsätzlich“ in seiner juristischen Bedeutung durchaus Ausnahmen zu. Zum einen könnten demnach Vorbestrafte, wenn ihre Straftaten nur lange genug zurückliegen, durchaus als VL-Kandidaten wieder in Betracht kommen. Zur Aufklärung terroristischer Bedrohungen soll es zudem „unter ganz besonderen Umständen“ möglich sein, auch Vorbestrafte, deren Resozialisierung noch nicht weit fortgeschritten ist, als V-Leute anzuwerben, „wenn dieser Informationszugang alternativlos ist“. Es bleibt also alles eine Frage der Lageeinschätzung.Darüber hinaus bietet das geplante Gesetz noch weitere Veränderungen, die als Konsequenz aus dem NSU-Debakel zu verstehen sind. So soll es künftig möglich sein, dass mehrere Bundesländer ihre Verfassungsschutzämter zusammenlegen. Damit ebnet das Gesetz schon einmal den Weg für eine von vielen Kritikern angemahnte, aber leider noch längst nicht absehbare Strukturreform der Dienste.Zurückhaltend bleibt das neue Gesetz, wenn es um den Informationsaustausch der Ämter auf Landes- und Bundesebene geht. Den Forderungen nach einer dominanteren Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz wird zwar mit einer entsprechenden Formulierung („Zentralstellenfunktion“) entsprochen. Von einer im BfV einzurichtenden Zentralkartei aller V-Leute aber ist beispielsweise überhaupt keine Rede. Immerhin klingt der Passus über den Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesämtern verpflichtender als noch im alten Gesetz: Demnach sollen sich die Behörden „unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen“ übermitteln. Bislang waren etwa die Landesämter nur zur Weitergabe von Daten verpflichtet, „die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind“. Das hatte in der Vergangenheit dazu geführt, dass die in mehreren Landesämtern vorliegenden Informationen über das NSU-Trio und dessen Helfer nicht zusammengeführt wurden.Zugegeben, die vorliegende Reform ist erst ein Entwurf, an dem der eine oder andere Punkt bei den Beratungen im Parlament noch verändert werden wird. Aber eines wird schon jetzt deutlich: Die Bundesregierung hat kein Interesse an einer grundlegenden Reform des Inlandsgeheimdiensts und des V-Leute-Einsatzes. So wird etwa, vor allem auf Druck der Länder, an der „Kleinstaaterei“ mit 16 Landesämtern festgehalten. Dabei könnten mit der strafferen Führung eines personell abgespeckten Verfassungsschutzes durch das Bundesamt Informationsverluste zwischen den Ämtern minimiert und nachrichtendienstliche Operationen – auch finanziell – effektiver gestaltet werden. Auch beim Einsatz von V-Leuten favorisiert das Innenministerium eine kleine, kosmetische Lösung mit schwammigen Ausnahmeregeln, die eine Zusammenarbeit mit Kriminellen und Extremisten weiterhin möglich macht.Wenn man so will, normiert das neue Verfassungsschutzgesetz mit all seinen Hintertürchen nur all das, was schon jetzt zweifelhafte Realität ist und zurecht kritisiert wird. In der Diskussion um eine Reform des deutschen Inlandsgeheimdiensts haben sich offenkundig die Verfechter eines „Weiter so“ weitgehend durchgesetzt. Aus dem NSU-Skandal haben sie nichts gelernt. Die nächsten Geheimdienstpannen und V-Mann-Skandale sind schon programmiert.
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