Die Bundesregierung will die Verhandlungsposition von Autoren stärken. Der Entwurf für ein Urhebervertragsrecht sieht den gesetzlichen Anspruch der Kreativen auf eine »angemessene Bezahlung« ihrer Produkte vor. Diesen Anspruch sollen sie insbesondere bei der Mehrfachverwertung ihrer Inhalte über andere Medien wie Film, CD und Internet geltend machen können.
Wie die Formulierung »angemessene Bezahlung« konkret zu verstehen sei, soll aus »gemeinsamen Vergütungsregeln« hervorgehen, die von den Urheber- und Verlegerverbänden auszuhandeln sind. Auf der Grundlage dieser Tarifsätze könnten die Urheber ihre finanziellen Forderungen zukünftig einklagen.
Im Bereich der Filmproduktion gingen die Nutzungsrechte für Drehbücher bisher mit Abschluss eines Vertrages an den Produzenten über. Nach dem neuen Gesetzentwurf würden die Rechte beim Fernsehen nach fünf, beim Film nach zehn Jahren wieder an den Autor zurückfallen. Auch das Recht auf den Final Cut käme dem Produzenten in Zukunft nicht mehr per se zu, sondern erst, nachdem er »Art und Ausmaß genau bezeichnet« hätte, wobei dem Urheber zusätzlich ein Vetorecht vorbehalten bliebe.
Der Journalistenverband und die Abteilung IG Medien der Gewerkschaftsvereinigung ver.di betrachteten den Gesetzentwurf als »Sieg der Vertragsfreiheit der Kreativen über die seit Jahrzehnten geübte Praxis der Verwerter, einseitig Vertragsbedingungen zu diktieren«.
Die Verlage und Filmgesellschaften hingegen übten heftige Kritik an der geplanten Gesetzesnovelle. Besonders auf kleine und mittlere Verlage könnten sich finanzielle Nachforderungen der Autoren verheerend auswirken. Die vorgesehenen Regulierungsmaßnahmen führten zu unnötiger Bürokratisierung, Rechts- und Planungsunsicherheit und letztlich zur Einengung kreativer Potenziale.
Am 13. Juli wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat diskutiert, wobei die Länder eine Änderung des von der Regierung eingeschlagenen Kurses empfahlen. So wies man auf den bereits vorhandenen Bestsellerparagraphen hin, der auch nach geltendem Urheberrecht ein nachträgliches Einklagen von Ansprüchen ermöglicht, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Ertrag des Verwerters und der Urhebervergütung vorliegt. Der Paragraph ist bisher nur deutlich zu Ungunsten der Urheber ausgelegt worden. Als Alternative zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen kollektiven Tarifsätzen wurde eine Lockerung des Paragraphen vorgeschlagen.
Was ist Ihre Meinung?
Kommentare einblendenDiskutieren Sie mit.