Egal, wie beliebt die Burger oder wie niedrig der Lohn der Mitarbeiterinnen – viel Gewinn macht ein europäisches McDonald’s-Restaurant in der Regel nicht. Die Franchisenehmer des US-Konzerns überweisen McDonald’s luxemburgischer Tochtergesellschaft stattdessen hohe Lizenzgebühren für die Nutzung von Patent- und Markenrechten. Dank der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie geschieht dies ohne Steuerabzug am Standort des Restaurants. Zudem hat die luxemburgische Steuerbehörde die entsprechenden Einnahmen mit einem maßgeschneiderten Vorbescheid von der Steuer befreit. Die Lizenzeinnahmen des Konzerns werden somit in der gesamten EU nicht besteuert.
McDonald’s ist nur ein Beispiel von vielen. Unternehmen jeglicher Couleur nutzen die Grundfreiheiten
reiheiten des europäischen Binnenmarkts aus, um Gewinne über konzerninterne Zahlungen aus Normal- in Niedrigsteuerländer innerhalb der EU zu verlagern. Dabei profitieren sie vom Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten, der gleichzeitig die Verabschiedung einer gemeinsamen Steuerpolitik verhindert: Niedrigsteuerländer wie Irland oder Luxemburg haben kein Interesse an Maßnahmen, die ihre Fähigkeit einschränken, anderen Mitgliedsstaaten die Steuerbemessungsgrundlage abzugraben. Gleichzeitig können die Normalsteuerländer sie nicht zur Zusammenarbeit zwingen, da steuerpolitische Entscheidungen im Ministerrat einstimmig erfolgen müssen. Eine Änderung der Entscheidungsregeln haben die Niedrigsteuerländer seit den Verhandlungen des Vertrags von Maastricht blockiert. Statt einer europäischen Steuerpolitik gilt im Binnenmarkt daher weiter das internationale Steuerrecht, das multinationale Konzerne nicht als integrierte Einheiten, sondern als Netzwerke aus separat steuerpflichtigen Einzelgesellschaften begreift.Die Zauberformel: GKKBDie Europäische Kommission hat dieses Problem mittlerweile erkannt. Seit 2011 versucht sie, mit der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) die in föderalen Staaten übliche Einheitsbesteuerung von Unternehmen auch in der EU einzuführen. Der entsprechende Richtlinienentwurf sieht vor, den Gewinn aller europäischen Tochtergesellschaften eines Konzerns einmal am europäischen Hauptsitz zusammenzurechnen und dann per Formel auf die Mitgliedsstaaten, in denen er seine Produkte produziert und verkauft, aufzuteilen. Damit würde der Gewinnverlagerung der Boden entzogen, da Zins- oder Lizenzeinnahmen – egal in welchem Mitgliedstaat sie anfallen – immer dem Hauptsitz zugerechnet würden. Einer Verlagerung des Hauptsitzes beugt der Entwurf mit einer restriktiven Wegzugsbesteuerung vor. Zudem hätte die Höhe der Lizenzeinnahmen keinen Einfluss auf die Verteilung des besteuerbaren Gewinns, da die zugrunde liegende Formel lediglich die Faktoren Arbeit, Umsatz und Sachanlagen berücksichtigt. Immaterielle Güter wie Patent- oder Markenrechte sind explizit ausgenommen. Mit der Umsetzung der GKKB könnten realwirtschaftliche Aktivität und Besteuerung also wieder in Einklang gebracht werden.An diesem Punkt setzen Kritikerinnen des Modells an. Sie geben zu bedenken, dass die Einführung der Einheitsbesteuerung lediglich den Wettbewerb um Entwicklungs- und Produktionsstandorte verschärfen würde. Statt ihre Gewinne auf dem Papier zu verschieben, würden Unternehmen genötigt, intensiver über eine Verlagerung des in der Formel berücksichtigten Faktors Arbeit nachzudenken. Gegen diesen Einwand spricht, dass Unternehmen bei Entscheidungen über Produktionsstandorte bisher vor allem auf das Lohnniveau, die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte und die Präsenz von Technologiepartnern achten. Diese Faktoren sollten der Anziehungskraft niedriger Steuersätze weiterhin entgegenwirken. Hinzu kommt, dass Produktions- sehr viel sichtbarer als Gewinnverlagerungen sind. Daraus ergibt sich für die Unternehmen ein höheres Reputationsrisiko. Trotzdem wäre eine Verteilungsformel, die lediglich den Faktor Umsatz berücksichtigt, resistenter gegen Steuergestaltung. Denn am wenigsten Kontrolle haben Konzerne in der Regel über den Wohnsitz ihrer Kundinnen.Die GKKB ist also keinesfalls perfekt. Richtig kalibriert wäre sie aber ein massiver Fortschritt gegenüber der Situation heute, in der Unternehmen ihre Steuersätze ohne großen Aufwand selber wählen. Tatsächlich stehen die Chancen für eine Durchsetzung der GKKB derzeit besser als je zuvor. Mit Großbritannien verlässt einer der Hauptgegner der GKKB 2019 die EU. Die Europäische Kommission hat zudem damit begonnen, verbleibende Widersacher wie Irland oder Luxemburg für Steuervorbescheide zu bestrafen, die einzelnen Unternehmen spezielle Steuervergünstigungen verschaffen. Mit ihren Untersuchungen stellt die Kommission die Gültigkeit dieser selektiven Zusagen in Frage und schürt Unsicherheit bei den profitierenden Unternehmen. Wird sie in ihren Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, sollten die betroffenen Mitgliedsstaaten als Holdingstandort an Attraktivität verlieren und könnten gesteigertes Interesse an einer gemeinsamen Steuerpolitik in der EU entwickeln.Neben der Kommission müssen aber auch Parlamente und Zivilgesellschaft Druck auf die Regierungen der Mitgliedsstaaten ausüben. Es gilt immer wieder hervorzuheben, dass die Einführung der GKKB zwar mit einer Kompetenzverlagerung auf die europäische Ebene einherginge. Indem sie aber die Unternehmensbesteuerung dem Sachzwang des Steuerwettbewerbs entzöge, würde sie den Gestaltungsspielraum der nationalen Parlamente erhöhen. Sie hätten weiter das Recht, über Unternehmenssteuersätze zu entscheiden. Allerdings wären mit der GKKB neben Senkungen auch Erhöhungen wieder denkbar. Hier ergibt sich besonders für sozialdemokratische Parteien eine Gelegenheit, dem Gerechtigkeitsempfinden ihrer Kernwählerschaft Rechnung zu tragen, ohne in Protektionismus zu verfallen. Mit der GKKB könnten sie zeigen, dass europäische Zusammenarbeit nicht zwangsläufig auf Liberalisierung hinauslaufen muss, sondern auch vor Fehlentwicklungen wie ruinösem Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten schützen kann. Ein solches Signal in diesen Zeiten – es wäre für die Sozialdemokratie wie für die EU so wichtig.Placeholder authorbio-1