Der Deutsche Juristentag (DJT), der sich vehement für die Liberalisierung des Strafrechts bei der Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen ausgesprochen hatte, war knapp eine Woche vorbei, als ein erneuter Fall von Patiententötungen durch eine Krankenschwester in der Berliner Charité bekannt wurde. In anderen strafrechtlichen Bereichen führt ein solches Zusammentreffen rasch zum Verstummen der Reformer. Nicht so im Fall von Sterbehilfe: Als bekannt wurde, dass hier schwerstkranke Patienten mutmaßlich ohne deren Einwilligung getötet wurden, reagierte die mediale Öffentlichkeit vor allem mit Forderungen nach einem "Enttabuisieren des Sterbens". Eine "neue Debatte über humanes Sterben" und "ein Umdenken bei der Begleitung von Todkranken" titel
telte etwa der Berliner Tagesspiegel wenige Tage nach Abflauen der ersten Empörung.Schon als das Strafverfahren gegen die Langenhagener Ärztin, die mehrere ihrer Krebspatienten getötet haben soll, eingeleitet wurde, hatten Reaktionen deutlich gemacht, dass der Schutz des Lebens von schwerstkranken Patienten bereits erheblich beschädigt ist. Wer Mitleid als Motiv benennt und die "Qualen der Intensivmedizin" in den Vordergrund stellt, kann zumindest auf eine verständnisvolle veröffentlichte Meinung hoffen.Dabei wurde im Rahmen der Debatte auf dem Deutschen Juristentag, wie auch bei anderen Gelegenheiten dieser Art, hervorgehoben, dass es bei dem Versuch, Hilfe im und Hilfe zum Sterben rechtlich neu zu bewerten, keinesfalls um aktive Sterbehilfe gehe und dass stets der Patientenwille im Zentrum der Überlegungen stehen müsse. Die Zurückdrängung des Strafrechts und die Aufwertung von Patientenverfügungen und Vorsorgebevollmächtigten soll ja, so wird betont, dazu führen, dass die Autonomie der Schwerstkranken und Sterbenden gestärkt wird und sie größere Entscheidungsfreiräume erhalten. Nachdrücklich wird dann, wie während der zweitägigen Diskussion auf dem Deutschen Juristentag in Stuttgart, bestritten, dass es eine schiefe Ebene gebe, dass Sterbehilfe auf Verlangen also nicht automatisch die Patiententötung ohne Verlangen erleichtere.Viele öffentliche Reaktionen nach Patiententötungen wie in der Klinik in Hannover-Langenhagen, aber noch deutlicher jetzt in der Charité zeigen jedoch, dass genau dieser Effekt schon jetzt zu beobachten ist. Statt den scharfen Gegensatz von Patiententötungen und Sterbehilfe herauszustellen, treten auffallend viele Befürworter der freiwilligen Sterbehilfe nun auch als verständnisinnige Kommentatoren der unfreiwilligen Patiententötung in Erscheinung. Dass dieser offene Widerspruch in der öffentlichen Debatte nicht einmal thematisiert, sondern wie selbstverständlich hingenommen wird, ist einer der bedenklichsten Aspekte in dieser tiefgreifenden gesellschaftlichen Auseinandersetzung, in der es um mehr geht als um Steuersenkungen, die Höhe des Elterngeldes oder neue Bestimmungen für den Entzug der Fahrerlaubnis.Der Deutsche Juristentag, der nun zum 66. Mal stattfand, verdankt seinen erheblichen Einfluss der Tatsache, dass sich unter seinen mittlerweile etwa 8.000 Mitgliedern Anwälte, Richter, Justiziare und Beamte finden, und er sich daher auch nicht als Interessenvertretung einer juristischen Sparte versteht, sondern als "das Gewissen des Juristenstandes". In der diesjährigen Diskussion des Vereins ging es um mehr als die Straflosigkeit der Sterbehilfe, soweit sie am tatsächlichen oder vermuteten Willen des Patienten anknüpft und durch das Unterlassen oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu dessen Tod führt. Das Gutachten des Bonner Strafrechtsordinarius Torsten Verrel erwähnte vielmehr auch einen anderen Grund, der eine gezielte Beendigung des Lebens ermöglichen sollte: "Bei nahe bevorstehendem Tod" soll die Beendigung oder das Nichtergreifen lebenserhaltender Maßnahmen auch dann nicht rechtswidrig sein, wenn diese "im Hinblick auf den Leidenszustand des Betroffenen und die Aussichtslosigkeit einer Heilbehandlung" nach ärztlicher Erkenntnis nicht mehr angezeigt sind.Gerade in kritischen Lebensphasen kann unter Ärzten sehr umstritten sein, welche Aussichten eine Behandlung hat, was als "aussichtslos" gelten kann und wie der "Leidenszustand" eines Betroffenen zu bewerten ist. Mit der Formulierung "nahe bevorstehender Tod" wird hier ein auslegungsbedürftiger, unbestimmter Rechtsbegriff gewählt, der aus scheinbar objektiven Gründen den strafrechtlich garantierten Lebensschutz auf bedenkliche Weise zurückdrängt. In den Beschlüssen taucht dieses Problem verdeckt, aber mit einer klaren Positionierung auf: Mit 97 gegen fünf Stimmen haben die Mitglieder des DJT dafür plädiert, im Strafgesetzbuch künftig klarzustellen, dass das "Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen straflose Behandlungsbegrenzung ist, wenn für solche Maßnahmen keine medizinische Indikation (mehr) besteht."Der Grat, der die freiwillige, im günstigsten Fall Autonomie erweiternde Sterbehilfe von der unfreiwilligen Sterbehilfe trennt - im ungünstigsten Fall aber auch schlicht ökonomische Motive haben könnte - ist sehr viel schmaler als in der öffentlichen Diskussion wahrgenommen. Deswegen ist es fatal, dass die Auseinandersetzungen gegenwärtig vor allem auf der Ebene des Strafrechts geführt werden, in dem es immer auch um die Legitimation von Strafe und die Legitimität staatlichen Handelns gegenüber einzelnen Beschuldigten geht.Erforderlich ist viel mehr eine Offensive, die die Qualität der medizinischen und pflegerischen Versorgung am Lebensende und in Fällen schwerster chronischer Erkrankungen in den Mittelpunkt rückt. In juristischen Kategorien gesprochen heißt das: Die Diskussion sollte im Rahmen des Sozial- und Gesundheitsrechts geführt werden. Während sich die strafrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages nun schon zweimal mit dem Thema Sterbehilfe befasst hat und auch aus dem zivilrechtliche Bereich bereits entsprechende Beschlüsse vorliegen, hat sich das Arbeitsgebiet für Öffentliches Recht noch gar nicht mit dem Thema auseinandergesetzt. Dabei wäre hier, wo über die Voraussetzungen von Kostenübernahmen, die Ausbildung der Ärzte und des Pflegepersonals oder auch über Versorgungsstrukturen ambulanter Pflege debattiert werden könnte, der richtige Ort, die Lebensbedingungen Sterbender zu verbessern, statt nur das schnellere Sterben Lebender zu ermöglichen.Oliver Tolmein ist Rechtsanwalt für Behinderten- und Medizinrecht in Hamburg und hat vor kurzem im Bertelsmann Verlag das Buch Keiner stirbt für sich allein veröffentlicht.
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