Paukenschlag

Betreuungsunterhalt Eheliche und uneheliche Kinder dürfen nicht ungleich behandelt werden

Selten hatte ein Paukenschlag aus Karlsruhe ein so gutes Timing wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Unterhaltsrecht in der vergangenen Woche. Die parlamentarischen Beratungen wurden flugs abgesagt, denn Teile des mühsam verhandelten Reformpakets sind verfassungswidrig.

Betreuungsunterhalt muss neben dem Kindesunterhalt an ehemalige Partner oder Partnerinnen gezahlt werden, die wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Bislang wurde hier unterschieden zwischen ledigen Alleinerziehenden, die drei Jahre geltend machen konnten und Geschiedenen, die in der Regel acht Jahre Anspruch hatten. Begründet wurde diese Ungleichbehandlung, die bereits seit langem kritisiert wird, mit der nachwirkenden "ehelichen Solidarität", die bei Unverheirateten nicht bestehe. Die Kritiker argumentierten, die bestehende Regelung messe eheliche und nichteheliche Kinder mit zweierlei Maß. Dies verbietet aber das Grundgesetz, das gleiche Bedingungen für eheliche und nichteheliche Kinder fordert. Der Betreuungsunterhalt dient dem Kindeswohl, teilte nun auch das Bundesverfassungsgericht mit. Nichteheliche und eheliche Kinder müssten auch im Unterhaltsrecht gleiche Betreuungsbedingungen erhalten, eine Unterscheidung nach Familienstand sei deshalb grundgesetzwidrig.

Die Koalition muss nun beim Betreuungsunterhalt gleiche Maßstäbe anlegen. Der bisherige Gesetzentwurf sah zwar bereits eine weitgehende Angleichung von geschiedenen und ledigen Alleinerziehenden vor, aber keine Gleichstellung. Betreuungsunterhalt sollte demnach für beide Gruppen jeweils für mindestens drei Jahre gelten, aber über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus gab es Unterschiede. Hier muss letztlich eine Lösung gefunden werden, die individuelle Umstände berücksichtigt, beispielsweise das Vorhandensein von Betreuungsangeboten oder eventuelle besondere Bedürfnisse des Kindes.

Aber wie regelt man die Fälle, wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Partnerschaften zu versorgen sind und am Ende das Geld nicht reicht? Die Union hatte gerade durchgesetzt, dass nichteheliche betreuende Eltern hinter Kinder und betreuende oder langjährige Ehegatten in den dritten Rang rücken. So sollte die Bedeutung der Ehe betont werden. Der Geist des Urteils verbietet künftig eine solche Unterscheidung. Es bleibt zu wünschen, dass die konservativen Hardliner in der Union ihren Hang zu symbolischer Politik, die die Bedeutung der Ehe betont, zugunsten pragmatischer Lösungen im Sinne von Familien überwinden können.


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