Vier zu Drei - was in der jungen Bundesligasaison auf spannende neunzig Minuten hinweisen könnte, symbolisiert die denkbar knappe Niederlage der Parteienfreiheit in Europa. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied vergangene Woche, dass das Verbot der islamistischen türkischen Wohlfahrtspartei (Refah) von 1998 nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Mit der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen bisweilen eigenen Rhetorik des erhobenen Zeigefingers wiesen die Richter zwar darauf hin, dass auch politische Parteien den Schutz der Konvention genössen und der Spielraum eines Staates zum Parteiverbot eng bemessen sei. Das Verbot der Wohlfahrtspartei werteten die Richter aber als rechtmäßig, weil dam
äßig, weil damit der innere Frieden und die Demokratie geschützt werden.Was hatten die Islamisten nur getan, um einen ganzen Staat zu bedrohen? Sie hatten eines der Fundamente der Türkei angegriffen: Den Laizismus, die Trennung von Staat und Religion. Ihr Ziel: Die Scharia in der Türkei einzuführen, das islamische Recht. Das aber, so die Verbotsbegründung, sei mit einer demokratischen Gesellschaft nicht zu vereinbaren. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide durch Artikel 11 der Menschenrechtskonvention geschützt, mussten zurücktreten. Ein bemerkenswertes Verständnis von Demokratie, das es einer Minderheit verbietet, dafür zu kämpfen, eine Mehrheit werden zu können, weil sie ein anderes Staatsverständnis hat. Sicher: Es wäre im Einzelnen zu untersuchen, ob die Refah ihre Ziele auch mit Mitteln verfolgt hat, die tatsächlich nicht zu billigen sind. Der Gerichtshof wies denn auch am Rande darauf hin, die Refah-Führer hätten zu Gewalt aufgerufen. Den Schwerpunkt der Begründung machte das aber nicht aus.Das türkische Verbot hatte bewirkt, dass der frühere Ministerpräsident Erbakan und weitere Aktivisten sich bis 2003 nicht politisch betätigen dürfen. Gleichwohl gründete sich eine Nachfolgeorganisation, die Tugendpartei. Die Türkei verbot auch sie - im Juni diesen Jahres. Das Verbot wurde hierzulande überwiegend mit Befremden aufgenommen, die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin lehnte es öffentlich ab. Kritische Distanz zum Verbot einer religiösen politischen Partei steht einem Land auch gut an, in dem eine sich konfessionell gebende Partei über 36 Jahre lang den Kanzler stellte und Religionsgemeinschaften Steuern erheben können. Natürlich ist das nicht ähnlich - nur vergleichbar - und die Unterschiede sind groß. Aber so ist es eben in einem Europa, das sich nicht mehr im Dreißigjährigen Krieg zwischen Protestanten und Katholiken befindet, sondern sich zur Integration von Atheisten, Juden, Muslimen, Christen und vielen anderen bekennen muss, wenn es an seiner Bevölkerung nicht vorbeigehen will. Heute stehen die Türken nicht mehr vor Wien, sondern in Straßburg. Und bekommen dort Recht - vollständig. Drei Richterstimmen für diejenigen, die auch extrem religiöse Ziele im politischen Kampf für zulässig halten, vier Stimmen dagegen.Schon die Besetzung der Entscheidungskammer spiegelt die unterschiedlichen demokratischen Traditionen wider. Der Präsident kommt mit Frankreich aus einem laizistischen Land par excellence. Er hat das Verbot ebenso gebilligt wie der türkische Beisitzer. Nicht, dass den Richtern individuelle Parteilichkeit vorzuwerfen wäre. Die gespaltene Auffassung des Gerichts spiegelt aber durchaus die unterschiedlichen Vorstellungen darüber wider, wie mit politisch ganz anders Denkenden umzugehen ist. Die Klage Erbakans war eine Individualbeschwerde, gestützt auf persönliche Menschenrechte. Die EU stärkt außerdem Institutionen, früher oder später wird es auch ein europäisches Parteienrecht geben. Ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) und dem EGMR in Straßburg scheint dabei mittelfristig programmiert. Was, wenn beide angerufen werden und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?Auch in Deutschland soll eine Partei verboten werden: die NPD. Im zeitgleich vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verbotsverfahren hat sie bereits vorgebracht, das nationale Verfassungsgericht könne sie gar nicht verbieten, weil sie an Wahlen zum Europaparlament teilnehmen wolle. Helfen soll ihr nun der EuGH als Wächter über die Europawahlen. Das Argument verfängt wohl nicht, die Partei bekennt sich schließlich selbst in einfältiger Manier als Vereinigung »nationaler Deutscher«. Aber die NPD ist wohl eine der letzten Parteien, der es unter Hinweis auf die europäische Demokratie nicht gelingt, nationale Repression zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern. Es bedarf nur einer länderübergreifenden rechtsextremistischen - oder auch islamistischen - Partei in einem erweiterten Europa, um Parteiverbote nicht nur unter Aspekten der Menschenrechte, sondern auch politisch zu einem europäischen Thema zu machen.