Mit dem Luftschlag von Kunduz am 4. September 2009 hat die deutsche Afghanistanpolitik ihre Unschuld verloren“, konstatierte jüngst die Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung. Dieser Aussage muss man in doppelter Hinsicht widersprechen. Zum einen handelte es sich, wie die euphemistische Begrifflichkeit suggerieren mag, keineswegs um einen Klaps auf den Hosenboden widerborstiger afghanischer Halbstarker, sondern um einen mörderischen Angriff aus der Luft. Und zum anderen hatte sich diese Republik bereits in dem Moment schuldig gemacht, als der erste Soldat des „Kommandos Spezialkräfte“ seinen Stiefel im Rahmen der »Operation Enduring Freedom«, jenes völkerrechtswidrigen, von George W. Bush proklamierten Kreuzzugs gegen den Terror auf afghanischen Boden gesetzt hatte.
Aber auch die Legitimität der anderen Mission am Hindukusch, jener vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten und damit zumindest formal völkerrechtskonformen International Security Assistance Force, kurz ISAF, ist längst brüchig. Denn als im März 2007 die Bundesregierung Tornado-Waffensysteme nach Mazar-i-Sharif entsandte und der Bundestag dem zustimmte, war klar, dass die deutschen Streitkräfte in Afghanistan in einen formidablen Krieg verwickelt waren.
Ruf nach Konsequenzen
Eines freilich illustrierte jene nächtliche Feuerhölle, in der nach den akribischen Recherchen des Journalisten Christoph Reuter 91 Menschen zerfetzt und verbrannt wurden: Die Deutschen hatten das Töten wieder gelernt, und zwar gründlich. Angesichts des Geschehenen herrscht in der Öffentlichkeit bis heute Entsetzen und Empörung, insbesondere bei denjenigen, die die bitteren Lektionen aus der verheerenden Geschichte des preußisch-deutschen Militarismus gelernt und nicht bereits wieder vergessen hatten. Da half auch nicht, dass Deutschland nach monatelangem Hinhalten an die Familien der Opfer mittlerweile eine „Wiedergutmachung“ geleistet hat. Von einer angemessenen Entschädigung kann dabei angesichts eines Betrages von 5.000 US-Dollar für jede betroffene Familie, unabhängig von der Zahl der Opfer und vom Grad der Schädigung, keine Rede sein. Zudem erfolgte die Zahlung lediglich gnadenhalber, also unter Ausschluss der Anerkennung irgendwelcher Rechtspflichten.
Völlig zu Recht wurde nach dem Bombenmassaker umgehend der Ruf nach juristischen Konsequenzen für die Verantwortlichen laut. Leider vergebens. Sowohl die Generalbundesanwältin als auch der Wehrdisziplinaranwalt haben ihre Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein, der den Befehl zum Bombenabwurf gegeben hatte, mangels Tatverdachts eingestellt. Überraschen konnte dies nicht wirklich, hatte sich doch die deutsche Politik unter dem Eindruck des Geschehens dazu durchgerungen, offiziell einzuräumen, dass die Bundeswehr in Afghanistan im Rahmen eines „nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes“ kämpft, wie die völkerrechtliche Terminologie lautet. Der Verdacht liegt nahe, dass dies auch geschah, um Klein und seine Mitstreiter einer justiziellen Sanktionierung zu entziehen. Denn wenn ein bewaffneter Konflikt vorliegt, unterfällt die juristische Bewertung militärischen Handelns den hierfür vorgesehenen Rechtsregeln. Kodifiziert sind diese primär im sogenannten Humanitären Völkerrecht (HVR). Dessen Kernbestand findet sich in den Genfer Konventionen von 1949 sowie den beiden Zusatzprotokollen von 1977.
Indes entpuppt sich das HVR als janusköpfig. Einerseits soll es zwar den Krieg einhegen, seine Exzesse verhindern, Kriegsgefangene und vor allem die unbeteiligte Zivilbevölkerung schützen. Andererseits handelt es sich mitnichten um „Kriegsverhinderungsrecht“, sondern gestattet durchaus die kriegerische Auseinandersetzung, indem es letztere festgelegten Regularien unterwirft. So darf der Konfliktgegner mit den völkerrechtlich zulässigen militärischen Mitteln und unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bekämpft und auch getötet werden. Dies gilt nicht nur für Kombattanten in Uniform, sondern auch für all jene, die sich in organisierten bewaffneten Gruppen dauerhaft oder als einzelne Zivilisten zeitweise an Kampfhandlungen beteiligen. Dagegen sind Zivilpersonen, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, zu schützen und zu schonen. Nicht unerheblich eingeschränkt wird dieses Prinzip allerdings dadurch, dass im Zuge von Angriffen auf militärische Ziele durchaus zivile Opfer und Schäden in Kauf genommen werden dürfen. Unzulässig ist lediglich, dass dabei die zivilen Verluste in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
Von langer Hand vorbereitet?
Wendet man diese Regeln nun auf den Fall Kunduz an, so war die gewaltsame Kaperung der beiden Tanklastwagen, die Treibstoff für die ISAF transportierten, zweifellos ein feindseliger Akt der gegnerischen Guerilla. Diese feindliche Handlung war zum Zeitpunkt der Bombardierung keineswegs beendet – im Gegenteil waren die Taliban unter Mithilfe lokaler Dorfangehöriger damit beschäftigt, die festgefahrenen Tanker wieder flottzukriegen und zu diesem Zweck unter anderem Treibstoff aus diesen abzuzapfen. Nach militärischer Logik durften beide Akteure gemäß den Regeln des HVR zu diesem Zeitpunkt bekämpft werden. Gleichermaßen durften die beiden Tankfahrzeuge ins Visier genommen werden, um zu verhindern, dass der Feind aus dem erbeuteten Treibstoff einen Vorteil für seine Kampfführung ziehen konnte.
Zudem – und dafür sprechen gewichtige Indizien – ist davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Geschehen an diesem Tage um eine von langer Hand vorbereitete Geheimoperation handelte, die von der im Raum Kunduz operierenden »Task Force 47« durchgeführt wurde. Darin involviert waren nicht nur deutsche Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, sondern auch Angehörige des Bundesnachrichtendienstes sowie aller Wahrscheinlichkeit nach US-amerikanische Special Forces und Geheimdienste. Das Ziel der Operation könnte darin bestanden haben, mehrere hochrangige Taliban-Kommandeure zusammen mit einer möglichst großen Anzahl ihrer Kämpfer zu vernichten. All dies wäre im Prinzip durch das HVR und auch durch das sehr offene Mandat des UN-Sicherheitsrates gedeckt, welches der ISAF erlaubt, „alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel“ einzusetzen.
Unübersehbar offenbart sich in jenem nicht nur völkerrechtlich ungemein komplexen Geschehen erneut die Absurdität der Vorstellung, einen Krieg „sauber“ führen oder darin gar „unschuldig“ bleiben zu können. Darüber hinaus gibt das Desaster von Kunduz Anlass zum Zweifel, ob das »ius in bello« die Kriegführung wirklich maßgeblich beschränken oder gar unmöglich machen könnte – ganz im Gegenteil erweist sich: Krieg zermalmt und vernichtet stets das Recht.
Aus Anlass des Jahrestages des Bombenangriffs wird die Ausstellung "Kunduz, 4. September" des Fotografen Marcel Mettelsiefen und des Journalisten Christoph Reuter vom 3. bis zum 9. September in den Play Rent Studios im Hamburger Schanzenviertel gezeigt. Das gleichnamige Buch zur Ausstellung (Rogner & Bernhard) ist bei Zweitausendeins erhältlich
Kommentare 10
Der September 2009 hatte gleich drei Ereignisse, die für mich im Zusammenhang stehen und einander bedingen und in Ihrer Bedeutung und Tragweite für unsere deutsche Geschichte tiefgreifend waren und bis heute mehr unbeantwortete Fragen aufwerfen als erschöpfende Antworten geben
04.09.2009
Luftschlag von Kunduz
27.09.2009
Bundestagswahl mit einem unglaublichen Ergebniss von 14,9% für die FDP und damit Sieg für die CDU/CSU + FDP
30.09.2009
Start der "Sarazin - Kampagne" mit dem Interview im "Lettre International"
»Operation Enduring Freedom«, ist völkerrechtswidrig, wer sich daran beteiligt, ob als KSK, wie auch immer, macht sich mitschuldig an Kriegsverbrechen. Darum muss eine Regierung die von Soldaten die Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Krieg verlangt die rechtlichen Konsequenzen tragen, egal ob Widerständische ein paar Tanker klauen wollen oder nicht. Es gilt das Verursacherprinzip. Deutschlands Regierung, aber auch die Bevölkerung, darf Kunduz nicht als ein singuläres Ereignis benutzen um so tun als ob sonst alles in Ordnung sei. Vor ein paar Tagen wurden 10 Wahlhelfer "aus Versehen" getötet, die Liste ist praktisch endlos was allein die Opfer von "friendly fire" betrifft. Weil Kanadas und Hollands Regierungen die Verstösse im Kontext ihrer eigen Beteiligung anerkannt haben ziehen sie sich aus Afghanistan ab. Wenn nicht schnellstens erkannt wird das nur eine Blauhelmtruppe in Afghanistan für solchen Einsatz erlaubt werden darf, werden die Bevölkerungen in den Ländern die Soldaten für den Einsatz stellen einer ständigen Vertuschung und dummen Kriegspropaganda ausgesetzt womit das genaue Gegenteil von dem erreicht wird was angeblich das Ziel des Krieges sei, nämlich die Verteidigung der Demokratie.
Voelkerrechtlich liegt dieser Krieg in einem Zweilicht. Enduring Freedom wird vom Sicherheitsrat jedenfalls verstanden mit aller ueblichen Rhetorik und die Zusammenarbeit mit ISAF gelobt, alles aber unter der Voraussetzung der Selbstbestimmung der Afghanen. Es darf keine Fremdbestimmung geben. Der Petersberg....
Das Ziel der Operation könnte darin bestanden haben, mehrere hochrangige Taliban-Kommandeure zusammen mit einer möglichst großen Anzahl ihrer Kämpfer zu vernichten. All dies wäre im Prinzip durch das HVR und auch durch das sehr offene Mandat des UN-Sicherheitsrates gedeckt, welches der ISAF erlaubt, „alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel“ einzusetzen.
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Deshalb wuerden wir gerne wissen, was die Frau Generalbundesanwaeltin wirklich verhandelt hat, wir kennen ja nur eine Presseerklaerung. Was wussten die Hintermaenner?
Blauhelme nach Afghanistan zu entsenden wäre glatter (Selbst-)Mord. Die Hilflosigkeit einer Blauhelmtruppe in einem "heißen" Konflikt sollte sich eigentlich seit Srebrenica und Ruanda rumgesprochen haben. Wenn man sich die Hände nicht weiter schmutzig machen will, kann man nur dem Beispiel Kanadas und der Niederlande folgen und das Land (sicherheitstechnisch) sich selbst überlassen.
Hallo Wikinger, ja, vor 2 Monaten hätte ich Deiner Meinung zugestimmt. Die Besetzung von Alain Le Roy als Untersekretär im UNPK hat die Situation verändert. Er ist der Nachfolger von Guéhenno. Zwar wieder ein Franzose und um bei Srebrenica zu bleiben: er war nicht mit der Schmutzkampange gegen Morllilion beteiligt setzt somit den Mist von dem Vor-vorgänger: Kofi Banana nicht fort. (Aber das ist eine lange Geschichte und hat auch mit Akashi zu tun. Es sich über den deutschen Tellerrand zu schauen. Diese Hoffnung gebe ich bei "irgendwie" Linken langsam auf. Auch Rose hatte darüber hier nichts davon in seinem letzten Bericht geschrieben. überhaupt habt Ihr das wegen Gutenbergschen Nebelgranaten im VM total verpennt! Wie immer.
Es lohnt sich über den deutschen Tellerrand zu schauen. (F... keine Editiermöglichkeit, und das ist bewusst so! das wollen die im Freitag nicht ändern!)
Schon, aber ein Le Roy macht noch lange keinen Sommer. Eine multinationale Blauhelmtruppe, mit den Fijiinseln und Bangladesh als Haupttruppensteller (wie bisher) ohne standardisierte Einsatzverfahren kann in einem Szenario wie Afghanistan keinen Blumentopf gewinnen. Peacekeeping macht nur Sinn, wenn es auch Peace zu keepen gibt, wenn ich das mal so formulieren darf. Andernfalls sehe ich da nur zwei Alternativen: raushalten oder mit einer militärisch potenten Truppe eingreifen und sehe ich zur NATO keine Alternative; wenn man denn überhaupt miltärisch präsent bleiben will, soll, darf...
Ohne mich zu sehr zu outen; ich hatte mal das zweifelhafte Vergnügen für die UN Mission im Süd-Sudan zu wirken und die Strukturen der UN erleiden dürfen; etwas lächerlicheres an Ineffizienz habe ich nie erlebt... Für ein "heißes" Szenario ist das einfach ungeeignet.
Kofi ist ja nun auch das lebende Beispiel, wie man auch nach Totalversagen in der UN noch zu höchsten Weihen aufsteigen kann. Man muss dem DPKO aber sicherlich zugute halten, dass sich seit Ruanda und dem Brahimi Report das ein oder andere getan hat.
"die Strukturen der UN erleiden" hahaaaa, ja das is so, Viele resignieren und hören auf. Und Sudan ist logistisch, trotz relativer Nähe zu Brüssel, Wien und Genf schon nicht zu machen, - und 2011 kommt dafür auch die Rechnng. Ich weiss das nun mit A-Stan ein neuer Versuch gemacht werden soll. Obs dann funktioniert, na, da haste am Ende wohl recht...
Nur ein kleines Beispiel: tiny.cc/fstfz. Die UNO hält sich momentan noch bedeckt, hat aber Entwürfe.
Die Beurteilung von Bundesverteidigungsministerium und Bundesregierung dass die Bundeswehr in Afghanistan im Rahmen eines „nicht-internationalen bewaffneten Konfliktes“ kämpft - und somit, der - juristischen Bewertung militärischen Handelns dem Humanitären Völkerrecht unterliegt, ist erst nach dem Bombenangriff von Kunduz erfolgt. Die juristischen Grundlagen für einen Einsatz nachträglich zu korrigieren ist ohne einen neuen Beschluss des Parlamentes m. E. nicht zulässig. Der Bundestagsbeschluss der Bundeswehr im Rahmen des ISAF Einsatzes in Afghanistan, sieht vor das sich die Bundeswehr verteidigen darf wenn sie angegriffen wird. Dies regeln im Übrigen auch die Einsatzrichtlinien der ISAF, die Oberst Klein nachgewiesener Massen ignoriert hat. Wenn die Einsätze der Bundeswehr im Ausland als Einsätze von Bündnisverpflichtungen gesehen werden, egal ob Beistandsverpflichtungen im Rahmen der Nato oder Einsätze im Rahmen der UN - unterstehen die deutschen Soldaten diesem internationalen Kommando. Die bewusste Missachtung von Einsatzrichtlinen, im militärischen Sprachgebrauch Befehl genannt, wird üblicherweise disziplinarrechtlich verfolgt und wenn dabei Menschen zu Schaden gekommen sind auch straf- und zivilrechtlich. Diese Tatbestände sind erfüllt, d. h. Oberst Klein hätte durch die Bundesanwaltschaft angeklagt und vor Gericht gestellt werden müssen. Wenn internationale Einsatzrichtlinen für deutsche Offiziere vermeintlich nicht bindend sein sollen, eröffnet dies das Tor zur Willkür und das Gerede von der vermeintlichen "Parlamentsarmee" gerät zur Farce. Was ist Krieg anderes als Willkür, wo jegliches Recht auch das Recht auf Leben mit Füssen getreten wird. Oberst Klein war bewusst was passiert wenn wie er es verlangt hat 2 Bomben auf die Tanklaster und die Gruppe von Menschen abgeworfen wird. Die meisten von ihnen würden sterben, das ist vorsätzlich und im juristischen Sprachgebrauch Mord.