Die Tatsache, dass der Lohn für Schriftsteller und Autoren Honorar genannt wird, lässt den Schluss zu, dass es sich bei dieser Berufsgruppe um honorige Leute handeln muss. Diese Feststellung machte Heinrich Böll vor mehr als 30 Jahren anlässlich einer Rede zur Gründungsversammlung des Verbandes deutscher Schriftsteller. Dass Kreative jedoch oftmals lieber "wie Karnickel im Freiwildgehege zufrieden und freundlich in herkömmlicher Bescheidenheit ihr Gräschen fressen" anstatt legitime Geldinteressen gegenüber Verlegern und Intendanten durchzusetzen, deutete für ihn gleichzeitig darauf hin, dass es sich bei ihnen vielmehr um "feine Idioten" handeln muss. Nicht ohne Selbstironie forderte der spätere Literatur-Nobelpreisträger ein Ende der B
Steine statt Brot
Alb-Traumnovelle Die geplante Änderung des Urheberrechts bedeutet eine beispiellose Entwertung der Rechte von Autoren an ihren Werken
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r Bescheidenheit.Aktuell droht Gefahr von anderer Seite für Schriftsteller, Künstler, Filmemacher und andere Kopfarbeiter der Kreativindustrie. Eine vom Bundesjustizministerium geplante Gesetzesnovelle zur "Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" sieht eine einschneidende Neuregelung für die Berechnung der Tantiemen vor, die beim Kauf von Reproduziergeräten wie Kopierern und Scannern über die Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber fließen. Und diesmal tobt es im Freiwildgehege. Ein jüngst gegründetes Aktionsbündnis von Urhebern, Verlegern und anderen, bestehend aus der Verwertungsgesellschaft Wort, dem Deutschen Journalisten-Verband und dem P.E.N. Zentrum Deutschland, fürchtet, dass durch den Gesetzesentwurf die Rechteinhaber nicht angemessen für die von ihren Werken gemachten Privatkopien entschädigt werden, was einer "faktischen Enteignung" gleichkommt.Kreative leben nicht von Applaus und Bewunderung, sondern von Geld. Genau genommen sind sie sogar Doppelverdiener: Sie bekommen ein Honorar für die Erstverwertung ihrer Arbeit, das nach böllscher Rechnung erschreckend mager ausfallen kann und Tantiemen für die Nutzung ihres geistigen Eigentums. Das deutsche Urheberrecht geht dabei von der Grundregel "was wir schützen können, schützen wir und wo wir nicht schützen können, kassieren wir" aus. Da dieser Grundsatz nach Vorgabe einer EG-Richtlinie aus dem Jahre 2001 auch für digitale Inhalte gelten sollte, wurde eine Ausdehnung auf die Verwertung im Internet im so genannten "Korb I" in Gesetzesform gegossen. Reich wird man von den Tantiemen nicht: Im Jahre 2005 bekam ein Autor von der Verwertungsgesellschaft Wort einen Scheck über durchschnittlich 600 Euro.Was nun ansteht ist der "Korb II", in dem es vor allem um die Frage der angemessenen Vergütung für Privatkopien geht. Seit den sechziger Jahren ist die Privatkopie legal, eine Entschädigung der Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke erfolgt über pauschale Abgaben auf Geräte, die "erkennbar zur Vervielfältigung bestimmt" sind. Damit wurde ein vernünftiger Kompromiss zwischen dem Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums der Urheber und dem Sozialbezug ihrer Werke geschaffen - denn auch geistiges Eigentum verpflichtet. Gegen diese Pauschalen sträuben sich naturgemäß die Gerätebetreiber: Ihrer Meinung nach gibt es inzwischen technische Verfahren, die eine individuelle Verwertung erlauben. Der Verbraucher soll nur dann zahlen, wenn er tatsächlich mit dem Gerät geschützte Werke kopiert hat. Das Zauberwort heißt Digital Rights Management (DRM). Die Novelle markiert den ersten Schritt in diese Richtung und lässt einen Systembruch erahnen.Was sieht der Gesetzentwurf vor? Zwar bleibt die Privatkopie legal, wenn nicht gerade ein Kopierschutz durchbrochen wird und auch die gerätebezogene Vergütung bleibt bestehen. Allerdings wird die Berechnungsgrundlage für die pauschale Kopierabgabe radikal geändert. Statt die Abgabe wie bisher ausschließlich an die Art des Gerätes zu koppeln, soll diese nun vom Verkaufspreis des Gerätes abhängen. Gleichzeitig wird eine Fünf-Prozent-Klausel eingeführt: Die Abgabe darf fünf Prozent des Verkaufspreises nicht übersteigen. Ein Umsatzeinbruch für die Rechteinhaber ist damit vorprogrammiert, wenn man bedenkt, dass pro Gerät momentan eine Abgabe bis zu 600 Euro anfällt. Auch sonst erinnert der "Korb II" mehr an die Büchse der Pandora: Wie viel die Urheber tatsächlich bekommen, müssen die Verwertungsgesellschaften in Zukunft mit den Gerätebetreibern aushandeln. Das Gesetz gibt nur vor, dass die Vergütung "angemessen" sein soll. Als wäre das nicht genug, wird auch noch die Beweislast umgekehrt: In Zukunft müssen Geräte nicht mehr "erkennbar zur Vervielfältigung bestimmt" sein, sondern auch tatsächlich so genutzt werden - ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor.Langwierige Prozesse sind dabei vorprogrammiert: Die Gerätebetreiber werden versuchen, die Fünf-Prozent-Klausel zu drücken und bei neuen Geräten die tatsächliche Nutzung anzweifeln, sofern die Verwertungsgesellschaften diese überhaupt nachweisen können, was sie auch noch auf eigene Kosten durch Marktforschungen und Studien bewerkstelligen müssen. Umso abenteuerlicher liest sich daher die Argumentation von Brigitte Zypries: Demnach soll durch die Verhandlungen zwischen Rechteverwertern und Gerätebetreibern schneller auf technische Veränderungen reagiert werden können, um deren Anerkennung die VG Wort momentan mit den Gerätebetreibern im Clinch vor dem BGH liegt. Dass diese Regelung nicht nur laufende Verfahren zu Makulatur macht, sondern künftige Streitigkeiten provoziert, scheint Frau Zypries nicht zu stören. Immerhin bietet ihr Entwurf eine "Streitschlichtungsklausel" an - ein schwacher Trost. Die staatlich verordnete précarité geht zu Lasten der Autoren. Sie dürfen solange auf ihre Schecks warten.Der zweite Grund für die Novelle klingt dagegen auf den ersten Blick plausibler. Da die Geräteabgaben diese teurer machen, als vergleichbare Produkte aus dem europäischen Ausland, könnten Verbraucher versucht sein, sich mit Grauimporten einzudecken, für die dann keinerlei Abgabe mehr anfiele. Der vergleichsweise hohe Gerätepreis in Deutschland sei "wettbewerbsverzerrend", so Zypries. Verschwiegen wird allerdings, dass diese Preisunterschiede auch ohne die Abgabe bestehen bleiben, da sie auf die unterschiedliche Preispolitik der Hersteller und die Steuersätze der Mitgliedsstaaten zurückzuführen sind. Parallelimporte mögen sich bei teuren Produkten wie Automobilen lohnen. Bei Druckern, die kaum mehr als 50 Euro kosten, ist schon der Versand zu teuer.Die in der Elektronikgeräteindustrie vorherrschende Geiz-ist-geil-Mentalität wird die Tantiemen noch zusätzlich schrumpfen lassen. Viele Geräte gibt es schon jetzt für knapp über 50 Euro zu haben, oder sie werden künstlich verbilligt und über teure Toner- und Tintenkartuschen quersubventioniert. Durch Kopplungsangebote können abgabepflichtige Geräte sogar kostenlos als Zugabe zu anderen, nicht abgabepflichtigen Geräten verkauft werden. Man kann davon ausgehen, dass es der Geräteindustrie nach der Neuregelung nicht an Phantasie mangeln wird, auch noch die geschrumpften Tantiemen zu umgehen - auf ganz legale Weise.Was die Gerätebetreiber derweil nachts noch ruhig schlafen lässt, ist tief in der Gesetzesbegründung zur Novelle vergraben: Neu auf den Markt gebrachte Geräte müssen nämlich erst noch eine Bagatell-Hürde überspringen. Sollte sich herausstellen, dass neue Geräte in einem Umfang von weniger als zehn Prozent zur Reproduktion von urheberrechtlich geschütztem Material genutzt werden, fällt die Abgabe ganz weg. Damit wird die Deckelung von fünf Prozent faktisch nicht auf den Verkaufspreis, sondern auf den prozentualen Anteil der tatsächlichen Vervielfältigung bezogen. Allein bei Scannern bleiben, so nach Berechnungen der VG Wort, von den bisher gezahlten 10,23 Euro nur noch 1,50 Euro übrig. Die tatsächliche Nutzung im Privatbereich zu beweisen, ist außerdem schier unmöglich. Das Schlimmste, so der stellvertretende Geschäftsführer der VG Wort Frank Thoms, ist aber die Rechtsunsicherheit: Bis die Verwertungsgesellschaften nach Studien und Gegenstudien ein Urteil des BGH erwarten können, dürften im Schnitt sechs Jahre vergehen. Damit, so Thoms, bekommen die Autoren "Steine statt Brot."Um sich nicht als die großen Profiteure der Reform zu erkennen zu geben, üben sich die Vertreter der Geräteindustrie derweil in Bescheidenheit und rechnen eifrig die Tantiemen schön, um zu zeigen, wie stark die Industrie auch nach der Reform noch belastet wird. Der Vizepräsident des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) Jörg Menno Harms, meint, dass das Aufkommen der Verwertungsgesellschaften allein über neue Speichermedien, wie CD-Rohlinge, von momentan knapp 100 Millionen Euro auf 106 Millionen Euro ansteigen wird und sich durch Abgaben auf Multifunktionsgeräte, PCs und Drucker sogar fast verfünffachen könnte.Das ist freilich ein unwahrscheinliches Best-Case-Szenario mit vielen Unbekannten: die Industrie geht bei ihren Luftbuchungen zum einen von der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von fünf Prozent des Verkaufspreises eines Gerätes aus (und nicht von der tatsächlichen Nutzung zur Reproduktion) und unterstellt bei ihrer Rechnung zum anderen, dass pro verkauftem PC eine Abgabe von knapp 50 Euro anfallen wird. Gleichzeitig prozessiert der BITKOM vor dem BGH gegen die von der VG Wort vorgeschlagene Vergütung von 30 Euro pro PC. Juristisch gesehen ist das ein venire contra factum proprium - ein Widerspruch zum eigenen Verhalten. Bei jedem künftig auf den Markt gebrachten Gerät dürfte sich das Spiel wiederholen: Sobald die Tinte des Bundespräsidenten auf dem Gesetz getrocknet ist, können die Berechnungen der Verwertungsgesellschaften als "unangemessen" angefochten werden.Dass daher von einer Senkung des Vergütungsaufkommens ausgegangen werden kann, wird von kaum einem Experten noch bestritten. Es wäre ja auch unwahrscheinlich, wenn das Bundesjustizministerium das Vergütungsvolumen reduzieren wollte und am Ende käme das Gegenteil davon heraus. Der Urheberrechtler Martin Vogel sieht in der Novelle daher einen "Widerspruch zum erklärten Ziel der Bundesregierung im Vergütungsbericht, das Vergütungsaufkommen steigern zu wollen". Verstärkt wird die Gehaltskürzung für Kreative seiner Meinung nach dadurch, dass die Abgaben ohnehin seit 30 Jahren nicht mehr angepasst wurden, während die Lebenshaltungskosten gleichzeitig um 38 Prozent gestiegen sind - ein Zustand, der in Deutschland seinesgleichen sucht.Zu den finanziellen Einbußen der Autoren kommt die Entwertung des Urheberrechts als solches. Die neue Berechnungsgrundlage droht aus dem Urheberrecht ein nacktes Recht ohne Substanz zu machen. Das geistige Eigentum wird über den "Korb II" geschwächt, obwohl die Ausdehnung der Verwertung auf Inhalte aus dem Internet in "Korb I" noch das Gegenteil erwarten ließ. Und das, obwohl das geistige Eigentum in der öffentlichen Wahrnehmung ohnehin in der Beweisnot steht: Open-Source-Bewegungen sehen darin ein Kulturgut, das allen gehört, in China werden Ideen nach konfuzianistischer Tradition seit jeher ebenfalls wie Luft und Wolken behandelt und kaum einen, der sich bei uns in Internet-Tauschbörsen gigabyteweise Musik herunterzieht, plagt ein schlechtes Gewissen. Dass die Beteiligung an der Verwertung nicht nur das Kernstück des Urheberrechts, sondern ein Gut von Verfassungsrang ist, wird dabei oft vergessen. Dem Gesetzgeber darf es nicht egal sein: Er trägt verfassungsrechtlich die Schutzpflicht dafür, dass dieses Recht nicht nur auf dem Papier besteht. Nur eine angemessene Vergütung bedeutet Existenzsicherung, Anerkennung für die geistige Arbeit und Stimulation für Kreative. Mit der Urheberrechts-Novelle verkommt die effektive Rechteverwertung zu einer Resteverwertung auf Ramsch-Niveau und der Begriff des "geistigen Eigentums" zum romantisch verklärten Atavismus.
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