Wer hierzulande streikt, hat´s nicht leicht; die Lokführer bekommen es zu spüren. Streik gilt als Störung, nicht als Ausübung eines Freiheitsrechts. Das Arbeitsrecht legt Fesseln an. Die Medien suggerieren Chaos und täglichen Millionenschaden. Die Politik ergreift Partei; instinktsicher schlägt sich die SPD auf die Seite des Arbeitgebers.
Unter allen Vorwürfen sind allerdings die der Gewerkschaften ernst zu nehmen. Es schadet auf Dauer allen, wenn eine Gruppe eigene Wege geht, statt ihre Durchsetzungsmacht in den gemeinsamen Kampf einzubringen. Gewerkschaftliche Gegenmacht steht und fällt mit der Breite und Verallgemeinerungsfähigkeit des Aufbegehrens und mit dem Einsatz der Starken nicht nur für sich selbst, sondern ebenso für die
#252;r die Schwachen. Doch auch, wer diese Vorbehalte teilt, kann den Lokführern Beistand nicht versagen; man fällt Streikenden nicht in den Rücken. Vor allem sollten wir nicht der Legendenbildung des Bahnvorstandes aufsitzen, die Lokführer wollten "Sondervorteile auf Kosten ihrer Kollegen" herausholen; keiner Beschäftigtengruppe wird etwas weggenommen, wenn der Streik Erfolg hat.Nicht minder abwegig sind die Versuche, den Streik rechtlich ins Zwielicht zu rücken. Die dazu beschworene Tarifeinheit ist zwar politisch erwünscht, rechtlich jedoch nicht vorgeschrieben. Das Dogma, dass unter mehreren im gleichen Betrieb geltenden Tarifverträgen nur einer Anwendung finden soll, ist eine schon immer umstrittene Erfindung des Bundesarbeitsgerichts, die ihre Zukunft hinter sich hat.Wenn eine Gewerkschaft ausschert, kann dies ärgerlich und lästig sein, doch ist es ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, für ihre Mitglieder eigene Forderungen durchzufechten. Einem so zustande gekommenen Tarifvertrag im Namen einer Tarifeinheit die Anerkennung zu versagen, beschneidet das Recht dieser Gewerkschaft und ihrer Mitglieder, eigene Vorstellungen durchzusetzen. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie, Art. 9 Abs. 3 GG, sind unteilbar; sie gelten als Grundrechte für Mehrheiten wie für Minderheiten.Was eigentlich hindert den Arbeitgeber, bei unterschiedlichen Tarifverträgen den jeweils günstigsten einheitlich für alle anzuwenden? Nichts anderes ist seit Jahrzehnten gängige Betriebspraxis im Verhältnis von Gewerkschaftsmitgliedern zu nicht organisierten Beschäftigten: der Tarifvertrag wird für alle angewandt, obwohl der Arbeitgeber mit Außenseitern auch ungünstigere Bedingungen vereinbaren könnte.Selbst wenn einzelne Arbeitsgerichte meinen, an dem überholten Grundsatz der Tarifeinheit festhalten zu müssen: keinesfalls lässt sich damit ein Streik verbieten. Die Tarifeinheit zwingt zur Auswahl des dominanten, die anderen verdrängenden Tarifvertrages. Doch welcher Tarifvertrag dem Unternehmen "am meisten entspricht", weil er etwa die Mehrheit der Beschäftigten erfasst, lässt sich im Zeitpunkt von Verhandlungen und Streik nicht voraussagen: es mag ja sein, dass bis zum Abschluss die Minderheit zur Mehrheit geworden ist. Vollends versagt das Mehrheits-Argument im Falle der Lokführer: Die GDL organisiert die Mehrheit. Und dass für verschiedene Berufsgruppen im gleichen Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten, ist gang und gäbe.Als besonderes Ärgernis erweisen sich die einstweiligen Verfügungen, die den Streik wegen der wirtschaftlichen Fernwirkungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit untersagt haben. Vorab: Was sind befristete Zugausfälle gegen die dauerhafte Stilllegung von Strecken und Bahnhöfen? Rechtlich gilt: Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und Streikfreiheit sind als Grundrechte vorbehaltlos gewährleistet. Gesetzgeber und Richter können sie nicht etwa aus Gründen des Gemeinwohls oder sonstiger politischer Erwägungen einschränken. Die Koalitionsfreiheit tritt nur dann zurück, wenn andere, im konkreten Konflikt gegenläufige Grundrechte zu wahren sind. Dies können in engen Grenzen Grundrechte des Arbeitgebers sein. So darf der Arbeitskampf nicht auf dessen Existenzvernichtung zielen. Allein dann kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ins Spiel kommen, um Streikfreiheit und Berufsfreiheit des Unternehmers grundrechtsschonend aufeinander abzustimmen.Keinesfalls darf ein Richter dagegen volkswirtschaftliche Fernwirkungen und die Interessen Dritter in die Abwägung einbeziehen. Sie haben in der verfassungsimmanenten, grundrechtsbezogenen Abstimmung zwischen Streik und Unternehmerfreiheit keinen Platz. Das gebietet schon die Tarifautonomie. Streikziele und Folgeschäden gegeneinander abzuwägen, läuft auf Tarifzensur hinaus. Tarifforderungen zu bewerten und zu gewichten, ist den Gerichten untersagt. Erst recht tritt das Streikrecht nicht hinter vermeintliche Belange der Volkswirtschaft oder Kundeninteressen zurück. Anderenfalls würde sich der Richter zu einer politischen Wertung aufschwingen, der noch nicht einmal der Gesetzgeber Raum geben dürfte, nach Art. 9 Abs. 3 GG auch nicht im Notstandsfall. Indem die Verfassung die Streikfreiheit garantiert, nimmt sie die zwangsläufig mit jeder Arbeitsverweigerung verbundenen Folgen hin. Genau dies zeichnet eine freiheitliche Gesellschaft aus, die keinen Zwang zur Arbeit duldet.Die auf vermeintliche volkswirtschaftliche Schäden gestützten Verbotsverfügungen der Arbeitsgerichte Nürnberg und Chemnitz sind daher verfassungsrechtlich nicht zu halten. Sie sind ein Beleg für das zählebige Fortwirken eines im Grunde vordemokratischen konservativen Sozialmodells, in dem Gewerkschaften und Streiks immer noch Fremdkörper sind. Dass der Bahnvorstand sich dies zunutze macht und trickreich ausgewählte Arbeitsgerichte gegen die Streikfreiheit instrumentalisiert, verrät schlechten Advokatenstil. Dem Vertrauen in die Rechtsordnung dienen solche Spiele nicht.