Seit zwölf Jahren streitet sich die Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit den Erben jüdischer Kunsthändler, deren Vorfahren 1935 den sogenannten Welfenschatz an den NS-Staat verkauften. Diese Woche wurde die mögliche Restitution der Reliquien zum ersten Mal vor dem Supreme Court in Washington verhandelt.
Der Fall könnte weittragende Konsequenzen haben: Gibt das höchste Gericht der USA den Klägern darin recht, dass sie die Rückgabe des Kirchenschatzes vor amerikanischen Gerichten erzwingen können, so fürchten Richter und Anwälte, wird eine Lawine internationaler Restitutionsverfahren in Richtung Vereinigte Staaten ins Rollen kommen. Der Welfenschatz besteht aus 42 Objekten, die zwischen dem 11. und 15. Jahrhundert im Auftrag der Ade
ag der Adelsgeschlechter der Brunonen und Welfen entstanden, darunter Altäre, Monstranzen und das mit Kristallen überzogene „Welfenkreuz“. Seit 1963 wird das Ensemble im Berliner Kunstgewerbemuseum ausgestellt.Die Kläger sind Nachkommen zweier Männer, die Teil des vierköpfigen Kunsthändlerkonsortiums waren, das den Welfenschatz 1929 für 7,5 Millionen Reichsmark erstand. Als das Quartett den Schatz 1935 für nur 4,25 Millionen Reichsmark weiterverkaufte, so argumentiert der Anwalt der Anklage, geschah dies unter Druck und als Teil einer systematischen Verfolgung und Enteignung der jüdischen Bevölkerung Deutschlands durch die Nazis. Die Nachkommen verlangen deshalb die Herausgabe der Reliquien, deren aktuellen Wert ihr Anwalt auf 260 Millionen Euro beziffert.Selten benutzte KlauselDie Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), in deren Besitz sich der Welfenschatz befindet, bekennt sich zwar eindeutig zu den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf von den Nazis beschlagnahmte Kunstwerke, im Zuge derer die Stiftung seit 1998 mindestens 2.000 Bücher und 350 Kunstwerke, unter anderem von Edvard Munch, Vincent van Gogh und Caspar David Friedrich, restituiert hat. Die Geschichte des Welfenschatzes sei aber komplizierter, als die Kläger sie darlegen. Präsident Hermann Parzinger verweist auf hausinterne Recherchen, nach denen das jüdische Konsortium erst versucht habe, den Schatz in den USA zu verkaufen, dort aber auf einem durch den 1929er Börsencrash verunsicherten Kunstmarkt keine Abnehmer gefunden habe.Der Verkauf der Kunstwerke an den deutschen Staat im Jahr 1935, so die Stiftung, erfolgte letztendlich nach harten, aber fairen Verhandlungen. Diese sahen unter anderem vor, dass der Händler Saemy Rosenberg in einem Tauschverfahren wertvolle Kunstwerke aus Berliner Museen erhielt, um geltende Devisenbestimmungen umgehen zu können.„Unsere Stiftung ist seit über 20 Jahren proaktiv in der Restitutionsarbeit engagiert“, sagt Parzinger. „Die Leitfrage bei diesen Verfahren ist: Was ist verfolgungsbedingt entzogen worden und was nicht? Der künstlerische Wert der Werke – oder ihre Bedeutung innerhalb unserer Sammlung – ist dabei komplett irrelevant. Ich kenne nur wenige Werke mit Restitutionsanspruch, bei denen die Dokumentation so klarstellt, dass sie nicht verfolgungsbedingt entzogen wurden, wie beim Welfenschatz. Der Verkauf war weder erzwungen, noch war der Preis ungerecht.“2014 stimmte die Beratende Kommission aus Experten, die in Deutschland in strittigen Restitutionsfällen von NS-Raubkunst zu schlichten versucht, Parzingers Argumentation zu und lehnte die Klage der Nachkommen ab. Dass der Fall vor amerikanischen Gerichten weiterverhandelt wird, hat mit einer selten benutzten Klausel im Recht der Vereinigten Staaten zu tun. Der Foreign Sovereign Immunities Act aus dem Jahr 1976 verbietet eigentlich, dass souveräne ausländische Staaten, ihre Staatsunternehmen oder Staatsbanken vor amerikanischen Gerichten verklagt werden können. Das Gesetz sieht allerdings eine Ausnahme für Prozesse vor, die sich um einen „Verstoß gegen das Völkerrecht“ drehen. Die Kläger argumentieren, dass der mutmaßlich unter Druck erfolgte Verkauf des Welfenschatzes deshalb gegen das Völkerrecht verstieß, weil er Teil des Holocausts war, der mit den Massenmorden nach 1939 seinen Höhepunkt gefunden, aber als schrittweise eskalierender Prozess der Schikane bereits mit Hitlers Machtantritt 1933 begonnen habe. Yad Vashem benutzt teilweise eine ähnliche Definition der „Holocaust period“ von 1933 bis 1945, wobei ein Historiker der israelischen Holocaust-Gedenkstätte gegenüber dem Guardian klarstellte, dass es sich dabei nicht um eine „juristische“ Definition handele.Richterin Kagan ist skeptischDer Anwalt der Anklage, Nicholas O’Donnell, wiederholte jüngst seine These, der Verkauf des Welfenschatzes sei von späteren Teilnehmern der Wannsee-Konferenz vorangetrieben und durch Hermann Göring selbst eingeleitet worden: „Wenn ein solcher Zwangsverkauf kein Verstoß gegen das Völkerrecht ist, was dann?“Zwei amerikanische Gerichte haben sich in unteren Instanzen O’Donnells Argumentation angeschlossen, wonach sich die SPK an den Obersten Gerichtshof wandte, mit der Frage, ob die Klage in den USA überhaupt zulässig sei. Falls der Supreme Court entscheidet, dass die Zukunft des Welfenschatzes doch eine Frage für die deutsche Justiz ist, könnte das mit der Sorge zu tun haben, dass eine Rechtsprechung zugunsten der Nachfahren die gerichtliche Zuständigkeit Amerikas auf dramatische Weise erweitern würde.Der New Yorker Anwalt Jonathan Freiman, der die SPK in dem Fall vertritt, warnt davor, dass der Foreign Sovereign Immunities Act in Zukunft dafür benutzt werden könnte, zahllose internationale Konflikte, die nicht exklusiv mit dem Holocaust oder Restitutionsverfahren zu tun haben müssten, vor amerikanische Gerichte zu zerren.Am Montag zeigte sich der Supreme Court ähnlich skeptisch. Solche Klagen, sagte Richtering Elena Kagan, könnten ausländische Staaten „in den Bankrott treiben“ und damit „ernste internationale Spannungen“ auslösen. Eine Entscheidung wird im Laufe des nächsten Jahres erwartet.
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