Unschärfen beim Verfassungsschutz

NPD-Verbotsverfahren Erhard Denninger, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, über die Rolle des Verfassungsschutzes im NPD-Verbotsverfahren

FREITAG: Nach den Richtlinien des Verfassungsschutzes dürfen V-Leute weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjekts entscheidend mitbestimmen. Diejenigen, die am meisten wissen, sitzen aber nun mal in der Führung einer Organisation. Kann überhaupt verhindert werden, dass Beobachtungen durch eigene Agitation der Spitzel beeinflusst werden?
ERHARD DENNINGER: Wenn ein V-Mann bloß Mitläufer und zahlendes Mitglied ist, dann wäre dieses Bedenken wahrscheinlich nicht so gravierend, aber wenn diese V-Leute in höhere Funktionen aufsteigen, im Falle Frenz sogar Landesvorstandsmitglied werden oder - was vielleicht noch bedeutender ist - Chefredakteur einer rechtsextremistischen Publikation, wie im Falle Udo Holtmann, dann ist es meines Erachtens gar nicht zu verhindern, dass er auf die Programmatik, Zielsetzung und Aktivität dieser Partei Einfluss nimmt. Das gehört ja zu seinen Funktionen. Und dann ist der Widerspruch zu dem, was er als V-Mann noch vielleicht tun darf und dem, was er als Parteimitglied tut, offenkundig.

Nun wurde gerade Holtmann in der seit Montag vorliegenden Stellungnahme der Bundesregierung als "einfacher Parteisoldat" bezeichnet. Darüber hinaus wurde alle Mühe aufgebracht, dem Verfassungsgericht zu beteuern, dass die eingesetzten V-Leute die NPD nicht wesentlich unterstützt und gefördert hätten, geschweige denn selbst zu Äußerungen provoziert hätten.
Ich sehe da Schwierigkeiten. Es ist ein Widerspruch: Man kann nicht auf der einen Seite sagen, eigentlich brauchen wir die V-Leute für den Antrag gar nicht, sie seien gewissermaßen Zierat, das andere Material reiche voll aus für ein Verbot, und auf der anderen Seite hört man dann immer wieder, auf die V-Leute sei der Verfassungsschutz dringend angewiesen. In den Dienstanweisungen steht klar, dass die V-Leute in keiner Weise maßgeblichen Einfluss auf die Parteiprogrammatik und Äußerungen nehmen dürfen. Nun, also ich weiß nicht, wer sonst maßgeblichen Einfluss auf Äußerungen eines Parteiblattes nehmen soll, wenn nicht der Chefredakteur.

In der Vergangenheit wurden V-Leute vielfach als Anstifter zu Straftaten enttarnt.
Ja, das ist das alte Problem. Bei verdeckten Ermittlern und bei V-Leuten gilt, sie müssen sehen, wie weit sie gehen können, wenn sie von den Gesetzen abweichen. Im Fall des Parteiverbots kommt als besonderer Aspekt hinzu, dass der V-Mann, sowohl als Parteisoldat oder eben "Offizier" jener Partei, natürlich das Objekt mitdeterminiert, das er gerade nur beobachten und beschreiben soll. Das ist so wie bei der Heisenbergschen Unschärferelation: Bestimmte Beobachtungsmethoden müssen zwangsläufig dazu führen, dass das beobachtete Objekt dadurch verändert wird.

Die Geheimdienste wurden durch Schilys Anti-Terror-Pakete gerade erst gestärkt. Kann sich eine demokratische Gesellschaft die Stärkung der Dienste leisten, die selbst schwer kontrollierbar sind und deren Arbeitsweise demokratischen Prinzipien widerspricht?
Das ist immer auch eine politische Frage. Erstens: Demokratische Staatsgewalt muss sich grundsätzlich öffentlich präsentieren, geheime Maßnahmen sollten die Ausnahme sein, zweitens haben wir das sogenannte Trennungsgebot und wir müssen daran festhalten, nämlich die Trennung von Polizei mit Exekutivbefugnissen und Nachrichtendiensten, die wirklich nur Informationssammelstellen sein sollen. Die große Gefahr ist nach dem Schily-Paket II und den neuen Befugnissen, die der Verfassungsschutz damit erhält, dass diese Trennung zwischen Polizei und Verfassungsschutz verwischt wird. Jetzt kann der Verfassungsschutz auch in konkreten Einzelfällen Auskünfte verlangen, von Banken, Post- und Telekommunikationsdiensten. Damit wird der Verfassungsschutz praktisch ein verlängerter Arm der Polizei. Gewisse Barrieren der Informationsübermittlung sind jetzt so weich geworden, dass da eigentlich alles möglich ist. Der Verfassungsschutz als Zulieferer der Polizei war nicht der ursprüngliche Gedanke.

Die Zusammenarbeit mit Schily scheint dagegen nicht so gut zu klappen ...
Die Geheimdienste betreiben zunehmend die Abschottung gegen das eigene führende Ministerium. Man hat manchmal den Eindruck, dass der Innenminister und seine leitenden Beamten vom Verfassungsschutz eben nicht vollständig informiert werden. Ganz zu schweigen von den Prozessbevollmächtigten, die sich die Informationen mühsam erbetteln mussten. Das hat dann dazu geführt, dass erst nach und nach herauskam, wer alles beteiligt ist, mit dem grotesken Ergebnis, dass jetzt seitens des Innenministeriums angeboten wird, das Bundesverfassungsgericht möge einzeln alle Leiter der Verfassungsschutz-Ämter vernehmen. Weil die Innenminister sich selber nicht zutrauen, die notwendigen Informationen zu bekommen, von den ihnen ja doch nachgeordneten Behörden, das muss man sich einmal vorstellen!

Sie haben vor zwei Jahren gegen ein NPD-Verbot Stellung bezogen.
Damals wusste man noch nicht, dass der Verfassungsschutz einmal eine so klägliche Rolle spielen würde. Obwohl bekannt war, dass der Verfassungsschutz eine Menge V-Leute in der NPD hat. Dass die Partei zu machen könnte, würde man die V-Leute alle abziehen, ist sicher übertrieben, hat aber einen wahren Kern. Ich hatte damals aus demokratischen Gesichtspunken Bedenken. Das Parteienprivileg des Artikels 21 GG hat man deshalb überhaupt geschaffen, damit die politische Streitlust nicht frühzeitig durch innenministerielle Verbote eingeschränkt werden kann. Zusätzlich hatte ich Bedenken, ob die Verbindung zwischen der NPD und der kriminellen ausländerfeindlichen Skinhead-Szene nachgewiesen werden kann. Ich habe immer gesagt: Wenn dieser Nachweis klar gelingt, dann ist auch das Verbot klar. Wenn das aber nicht gelingt, und das Verfahren möglicherweise sogar schief ausgeht, dann ist der politische Schaden enorm groß. Weil die Rechten dann natürlich jubeln.

Die NPD verbucht ja diese Affäre jetzt schon für sich. Würden Sie für eine Schadensbegrenzung plädieren und eine Rücknahme des Antrags fordern?
Die Frage ist, wie sieht das Material aus, wenn ich die als maßgeblich zu betrachtenden Einflussnahmen von V-Leuten, die gleichzeitig NPD-Funktionäre sind, wegstreiche. Sind beispielsweise die antisemitischen Äußerungen von Frenz einwandfrei der NPD zuzurechnen? Wenn das nicht der Fall ist, stellt sich in der Tat die Frage, ob es nicht besser ist, den Antrag zurückzunehmen, als den Prozess zu verlieren. Auf jeden Fall darf der Prozess, auch unter erhöhtem Prozessrisiko, das jetzt vorliegt, auf keinen Fall verloren gehen. Wenn das Material ausreicht, wie behauptet wird, dann kann und sollte das Verfahren durchgeführt werden. Es wird jetzt sowieso erhebliche Zeit dauern. Vor der Wahl wird sicher nichts Entscheidendes mehr passieren.

Das Gespräch führte Connie Uschtrin.

Prof. Erhard Denninger ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie aus Frankfurt/ Main

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