Verbohrt

Asylgründe Auf EU-Ebene sperrt sich einzig die Bundesrepublik gegen internationale Standards des Flüchtlingsschutzes

Seit Jahren herrscht in der Bundesrepublik ein asylpolitischer Streit, der für Außenstehende kaum noch nachvollziehbar ist und vor allem für Schutzsuchende fatale Folgen hat. Die Auseinandersetzung fokussiert sich auf die Frage: Fallen auch Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention?

Ein Blick über den bundesdeutschen Tellerrand hinaus zeigt, dass diese Frage falsch gestellt bzw. schon längst beantwortet ist. Fast alle 140 Unterzeichnerstaaten der Konvention und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erkennen an, dass es völlig unerheblich ist, ob die Verfolgung von einem Staat oder von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht. Maßgeblich ist die Opfer- und nicht die Täterperspektive. Der Flüchtlingsstatus wird entlang der Frage gewährt, wer schutzbedürftig ist, nicht wer Verursacher der Verfolgung ist. Die Europäische Kommission hat diesen internationalen Standard in ihren Richtlinienvorschlag zum Flüchtlingsbegriff aufgenommen. Außerdem berücksichtigt der Vorschlag geschlechtsspezifische Formen von Verfolgung. Ein Einigung in dieser Frage scheitert bis heute an der Bundesrepublik.

In Deutschland verfestigte sich in den neunziger Jahren eine Rechtsprechung, die den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention in einer völlig unzulässigen Weise verengte. Verfolgt soll nur derjenige sein, dessen Verfolgung vom Staat ausgeht oder dessen Verfolgung der Staat hinnimmt.

Leidtragende dieser Rechtsprechung wurden Flüchtlinge aus Afghanistan, aus Bosnien und Somalia. Algerischen Schutzsuchenden, die vor islamistischen Gruppierungen flohen, wurde Asyl verweigert. Frauen, die vor Diskriminierung und Gewalt geflohen sind, scheiterten bereits an der Hürde, dass die Verfolgung vom Staat ausgehen muss. Ihnen wurde der Flüchtlingsschutz vorenthalten und die damit verbundenen sozialen Rechte.

Flüchtlingen aus Afghanistan wurde seit Mitte der neunziger Jahre der Asylstatus verweigert, obwohl niemand bestritt, dass unter der Schreckensherrschaft der Taliban schlimmste Menschenrechtsverletzungen begangen wurden. Die Tatsache, dass die Taliban den weitaus größten Teil Afghanistans seit 1996 beherrschten, erfüllte nicht die bundesdeutschen Maßstäbe. Erst nach Intervention des Bundesverfassungsgerichtes musste Anfang 2001 der Kurs im Sinne der Flüchtlinge korrigiert werden.

Das in Karlsruhe gescheiterte Zuwanderungsgesetz sorgte für notwendige Klarheit zumindest in diesem zentralen asylrechtlichen Punkt und führte die Bundesrepublik aus ihrer völlig isolierten Position wieder an internationale Standards heran. Verfolgungen durch nichtstaatliche Gruppierungen sollen künftig in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention als Asylgrund anerkannt werden, unabhängig davon, ob im Herkunftsland des Flüchtlings effektive zentralstaatliche Strukturen bestehen. Geschlechtsspezifische Verfolgung wird auch dann ausdrücklich anerkannt, wenn sie von nichtstaatlichen bzw. privaten Akteuren ausgeht. Darüber hinaus wird der internationalen Interpretation des Flüchtlingsrechts Rechnung getragen, dass Verfolgungsmaßnahmen gezielt dem Geschlecht gelten können.

Die CDU/CSU bekämpft diese Rückkehr zu völkerrechtlichen Standards. Sie redet wider besseren Wissens von einer »Erweiterung der Asylgründe«, obwohl der Vorsitzende der CDU-Zuwanderungskommission, Peter Müller, bereits im Juni 2001 forderte, dass Opfer nichtstaatlicher Verfolgung besser zu schützen seien. In Stellungnahmen der CDU/CSU heißt es dagegen weiterhin: »Nur staatliche Verfolgung darf einen Anspruch auf Asyl und Aufenthalt auslösen.« Diese Position ist auf EU-Ebene nicht haltbar.

Ob die Union bei den anstehenden Verhandlungen bereit ist, ihre ignorante Haltung aufzugeben, bleibt fraglich. Und die Bundesregierung, die sich mit dem Zuwanderungsgesetz das »modernste Einwanderungsrecht Europas« auf die Fahnen schreiben will, blockiert aktuell als einzige die EU-Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff, der nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung einbezieht. Wenn sie nicht von dieser starrsinnigen Haltung abgeht, verhindert bzw. verzögert sie nicht nur die völkerrechtskonforme Anwendung der Konvention in Deutschland, sondern torpediert die Bemühungen auf europäischer Ebene, endlich das Fundament eines Europäischen Asylrechts zu legen.

Karl Kopp ist Europareferent bei der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl.

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