Verwechslungsgefahr?

Internet Beim Streit um Domains geht Meinungsfreiheit vor Markenrecht

Wem gehört der Mond? Der NASA, weil sie zuerst da war? Dem Land, über dem er gerade steht? Oder vielleicht doch einer Firma, die - sagen wir mal - Schuhe herstellt, für diese aber rechtzeitig die Marke MOON hat rechtlich schützen lassen?

Am gestrigen Donnerstag hat das Landgericht Essen darüber verhandelt, wem die Internet-Domain "castor.de" zusteht. Es stritten die Kontraheten Aldebaran Daten- und Kommunikationssysteme GmbH und die Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS). Aldebaran reservierte sich im April 1997 die Domain "www.castor.de" - seit zwei Jahren gibt es unter dieser Adresse atomkraftkritische Informationen und Demonstrationsaufrufe. Die GNS wollte das unterbinden - Begründung: "Castor" sei eine geschützte Marke, die Rechte gehörten ihr. Die Tendenz der Gerichtsverfahren bei Domainstreitigkeiten ist uneinheitlich. Zunächst entschied der Bundesgerichtshof, eine Internetdomain gehöre demjenigen, der sie zuerst anmeldet - jedenfalls, wenn er oder sie auch wirklich so heißt und die Domain nicht nur angemeldet hat, um sie später zu verkaufen. Doch dann kam "shell.de", und die Karlsruher Richter scherten sich nicht mehr um ihre Vorgaben von gestern: Herr Shell hieß zwar tatsächlich so und war auch schneller als der Mineralölkonzern. Aber im Internet darf er trotzdem nicht "shell.de" heißen, weil das Unternehmen unter dem Namen viel bekannter ist. Ein großer Erfolg für alle Wirtschaftsunternehmen: Einzelnen Bürgern dürfte es kaum gelingen, bekannter zu werden als mit Milliardenetats beworbene Handelsmarken.

Eine andere Entwicklung haben Streitigkeiten genommen, wenn den Markeninhabern Organisationen gegenüberstehen, die kritisch informieren. Hier kommt die Meinungsfreiheit ins Spiel. Einen Etappensieg konnte kürzlich Greenpeace verbuchen: Das Kammergericht entschied, die Umweltschutzorganisation dürfe die Domain "www.oil-of-elf.de" behalten, über die sie kritisch über die Tätigkeit des Ölkonzerns TotalFinaElf berichtet. Das Berliner Urteil stützte sich vor allem darauf, dass eine Verwechslungsgefahr nicht besteht: Wer die Seite anwählt, würde höchstens für "Bruchteile von Sekunden" glauben, es handele sich um Informationen des Konzerns. Nicht anders bei "www.castor.de" - mehr noch: Schon die ersten Assoziationen zum Begriff "Castor" sind wohl eher Demonstrationen, ein hohes Polizeiaufgebot, Schienenblockaden, Ahaus, Gorleben. Und nicht der Transportbehälter selbst, den die GNS "CAsk for Storage and Transport Of Radioaktive materials" nennt. Also: Noch weniger Verwechslungsgefahr. Die größte Überraschung wäre freilich, wenn ein Vertreter der griechischen Botschaft auftauchte und sämtliche Ansprüche aus und auf den Namen Castor für sein Land reklamierte. Als Rechtsnachfolger der Mythenerzähler von Castor und Pollux.

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