Der gegen den Irak geführte Präventivkrieg war nicht mit der geltenden Völkerrechtsordnung vereinbar, das räumt eine Mehrheit der Befürworter dieser Invasion durchaus ein. Auch ist man sich über den geschaffenen Präzedenzfall im Klaren, den die USA oder andere Staaten künftig für ähnliche Fälle reklamieren könnten. Vehement wird jedoch bestritten, darin ein gravierendes Problem sehen zu müssen, vielmehr sollte das Völkerrecht tunlichst den neuen Realitäten angepasst werden.
Wer hingegen darauf besteht, die vorhandene Rechtsordnung ohne Abstriche zu respektieren, wird als Gralshüter eines zutiefst traditionalistischen Denkens erkannt, dem die Einsicht verwehrt bleibt, dass »die neue Gewalt des 21. Jahrhunde
Jahrhunderts sich mit dem klassischen Völkerrecht nicht mehr fassen« lasse. Josef Joffe, Mitherausgeber der ZEIT und ein Vorbeter der Reformer, gibt zu Protokoll, das Neue an dieser Gewalt bestehe darin, dass sie von »Staaten mit unkonventionellen Waffen, Nicht-Staaten mit konventionellen Waffen, Bürger- und Privatkriegen« ausgehe. Angesichts dieser Umstände müsse sich eben auch das Recht ändern. Generalbundesanwalt Kay Nehm scheint das ähnlich zu sehen. Er begründet seine Ablehnung, Ermittlungen gegen die Bundesregierung wegen des Verdachts auf Vorbereitung eines Angriffskrieges aufzunehmen, unter anderem mit dem Argument: das Völkerrecht befinde sich im Fluss. Außerdem würde unter Völkerrechtlern angesichts »moderner Massenvernichtungswaffen über die Zulässigkeit präventiver Verteidigung« diskutiert. Andere wollen den Begriff der »unmittelbaren Gefahr«, der für das Recht zu militärischer Gewaltanwendung gegen einen Aggressor ausschlaggebend ist, neu definiert sehen. Sollten sich Staaten verdeckt Massenvernichtungswaffen zulegen wollen, sei es rechtens, schon den Versuch, in den Besitz derartiger Systeme zu gelangen, notfalls mittels einer präventiven Intervention zu unterbinden. Die Denkmuster der Anhänger von Präventivkriegen reflektieren dabei Konflike, die sich auf die Konfrontation zwischen Nord und Süd - oder: zwischen reichen, hochentwickelten und armen, unterentwickelten Gesellschaften auf diesem Planeten - beziehen. Die damit verbundenen Risiken werden notgedrungen diffuser, schwerer analysierbar und - wie die Anschläge vom 11. September 2001 zeigen - in ihrer Dimension unkalkulierbarer.Die Apostel eines neuen Völkerrechts, das auch unilaterale präventive Gewalt autorisiert, bleiben indes den Beweis schuldig, ob ein solcher Weg überhaupt wirksam ist und - im Vergleich zu anderen Optionen - Schäden und Opfer minimiert. Was den Kampf gegen den internationalen Terrorismus angeht, dürfte inzwischen klar sein, dass einige der Hauptverantwortlichen nicht durch großräumige Militäroperationen, sondern durch geduldige und ausdauernde Geheimdienst- und Polizeiarbeit aufgespürt wurden. Was den Kampf gegen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen betrifft, so zeigt gerade der Fall Irak, dass durch die akribischen Inspektionen mehr Arsenale an B- und C-Waffen aufgespürt und vernichtet wurden als durch die mörderischen Kriege 1991 und 2003 mit ihren verheerenden Kollateralschäden.Neben allen praktischen Momenten spricht aber auch eine prinzipielle Überlegung gegen die Vorstellung, dass es den »völkerrechtskonformen« Präventivkrieg überhaupt geben könnte. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass die von jeglicher Rechtsordnung definierten Handlungsnormen universalisierbar sein müssen - das prinzipielle Gewaltverbot, wie es in der UN-Charta verankert ist, stellt eine solche universelle Handlungsnorm dar. Eine Rechtsordnung, die den Gebrauch von Gewalt - beispielsweise Rauben, Plündern, Morden - ins Belieben der Handelnden stellt, führt sich selbst ad absurdum. Dies gilt sowohl für jeden souveränen Einzelstaat, der aus gutem Grund das Gewaltmonopol nicht preisgibt, wie auch im internationalen System, für das allein der UN-Sicherheitsrat zur Entscheidung über Gewaltausübung legitimiert ist. Ein individuelles Recht zum Präventivkrieg, wie jetzt gefordert, hieße aber, dass letztlich jeder Staat nach seinem Ermessen eine subjektive Bedrohungsperzeption und Risikoanalyse zum Anlass kriegerischer Handlungen gegen jeden beliebigen anderen Staat nehmen könnte. Eine Rechtsnorm aber, die den präventiven Angriffskrieg legitimiert, untergräbt das Gewaltverbot und die Möglichkeit einer völkerrechtlichen Rechtsordnung schlechthin. Die Folge wäre eine Welt des Krieges jeder gegen jeden im Sinne des englischen Philosophen Thomas Hobbes. Ein Zustand, in dem nur noch das Faustrecht des Stärksten gilt. Denjenigen, die nun, dem Zeitgeist huldigend, vorschnell einer angeblich dringend notwendigen Modernisierung des Völkerrechts das Wort reden, sei daher eine Maxime des großen Philosophen Immanuel Kant in Erinnerung gerufen, sie lautet: »Das Recht muß nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepasst werden.«Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.