Rächer der Begehrten" und "Robin Hood der Reichen" wird er genannt. Matthias Prinz wurde 1956 in Berlin geboren. 1980 machte er in Hamburg sein erstes juristisches Staatsexamen und studierte anschließend an der Harvard Law School. Seit 15 Jahren beschäftigt sich der Sohn des ehemaligen Bild-Chefredakteurs Günter Prinz mit Medienrecht und hat sich vor allem dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gewidmet. Öffentlich bekannt wurde Prinz durch die Vertretung prominenter MandantInnen wie Caroline von Monaco, Claudia Schiffer und Tom Cruise, außerdem berät er eine Reihe deutscher Wirtschaftsunternehmen in Medienfragen. Gerade erschienen ist von ihm und Butz Peters das Buch Medienrecht im C. H. Beck Verlag.
FREITAG: Herr Prinz, Sie arbeiten seit einigen Jahr
ten seit einigen Jahren in Hamburg als Rechtsanwalt und haben sich besonders auf Fragen des Presserechts spezialisiert. Wie sind Sie zu diesem Thema gekommen? MATTHIAS PRINZ: Durch Zufall. Mitte der achtziger Jahre hatte ich die strafrechtliche Verteidigung von Professor Julius Hackethal in einem Verfahren beim Landgericht Traunstein übernommen. Dort wurde er von der Staatsanwaltschaft wegen "Tötung auf Verlangen" angeklagt. Im Rahmen dieser Verteidigung mußte ich mich mit medienrechtlichen Fragen beschäftigen, mit Fragen des Persönlichkeitsrechts, und daraus ist dann mehr und mehr Neigung geworden.Was hat Sie persönlich an diesem Arbeitsgebiet gereizt - abgesehen davon, einen wichtigen und prominenten Fall übernommen zu haben? Das hat sich einfach so ergeben und ist wie mit konzentrischen Kreisen: Es kamen neue Fälle und neue Mandanten hinzu, neue Fälle und wieder neue Mandanten und irgendwann waren wir mit unserer Sozietät die Medienrechtsspezialisten. Heute beschäftigen wir uns natürlich auch mit dem Internet, mit dem Fernsehen, dem Film und nicht nur mit den gedruckten Medien.Sind diese "konzentrischen Kreise" auch ein Fluch? In gewisser Weise ja, weil es natürlich einseitig wird, wenn man an manchen Tagen fünf Gegendarstellungen schreibt. Da würde man sich auch wünschen, dass wieder ein schwieriges gesellschaftsrechtliches Problem auftaucht. Auf der anderen Seite hat die Spezialisierung auch sehr viele Vorteile. Wir führen in unserer Sozietät etwa 500 medienrechtliche Gerichtsverfahren im Jahr durch. Wir haben damit einen Schatz von unveröffentlichten Gerichtsurteilen und einen Überblick über diesen Teil des Rechtssystems in Deutschland wie kaum jemand anders. Das schafft einen Wissensvorsprung und gibt uns die Möglichkeit, unseren Mandanten noch besser zu helfen, als wir es früher konnten.Können Sie einmal erläutern, wo und wie der Schutz der Persönlichkeit rechtlich geregelt wird? Das Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht aus den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz herausgearbeitet - der Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Ränder dieses Rechts, die genaue Abgrenzung, sind sehr unscharf. Das BVerfG hat auch gesagt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht immer im Spannungsverhältnis zu anderen wichtigen Grundrechten - insbesondere zur Presse- und Informationsfreiheit, die Artikel 5 Grundgesetz regelt.Es gibt den juristischen Begriff der "Personen der Zeitgeschichte" und der "absoluten Person der Zeitgeschichte". Was versteckt sich hinter? Das ganze beruht auf dem Kunsturhebergesetz von 1907. Wir haben in Deutschland als einziges Land der Welt schon sehr früh den Umgang mit Fotos gesetzlich geregelt. Das wiederum basiert darauf, dass beim toten Otto von Bismarck in dessen Leichenzimmer im Juli 1898 zwei Fotographen einbrachen und ihn im Schein von Magnesiumlampen fotografierten. Das hat damals zu einem großen Aufschrei geführt und zur gesetzlichen Regelung im Kunsturhebergesetz. Danach hat grundsätzlich jeder das Recht an seinem eigenen Bild und kann darüber selbst bestimmen. Das BVerfG hat später entschieden, dass dies auch heute mit der Verfassung vereinbar ist. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Selbstbestimmungsrecht über die Darstellung des Bildes in der Öffentlichkeit. Sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch nach dem Gesetzeswortlaut von 1907 gibt es eine Ausnahme: Man muss ausnahmsweise dann der Veröffentlichung seines Bildnisses nicht zustimmen, wenn es sich um ein sogenanntes Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. 1960 hat der Rechtsgelehrte Neumann-Duesberg einen juristischen Aufsatz geschrieben und sinngemäß gesagt: "Es ist schwierig festzustellen, was denn nun ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist. Es gibt aber Persönlichkeiten, die sind von so absolutem öffentlichem Interesse, die sind 24 Stunden am Tag zeitgeschichtlich bedeutsam." Das sind die sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte.Der Begriff ist nicht unproblematisch ... Neumann-Duesberg hatte damals als Beispiel Albert Schweitzer, den deutschen Bundespräsidenten und die Queen genannt. Sie sehen schon an diesen Namen, dass er sich ganz besonders bedeutsame Persönlichkeiten herausgesucht hatte. Die Rechtsprechung hat das sehr gern aufgegriffen und gesagt: "Na wunderbar, nun müssen wir nicht mehr diese schwierige Abwägerei machen. Jetzt haben wir endlich einmal eine Fallgruppe. Wir müssen nur jemanden als absolute Person der Zeitgeschichte Âlabeln und schon muß der sich jede Fotoveröffentlichung gefallen lassen." Und weil der Rechtsverlust, der damit einher ging, damals nicht absehbar war und man in der Rechtsprechung 1960 nicht ahnen konnte, wie groß das Interesse an Bildberichterstattung sein wird und wie rücksichtlos einige Fotografen vorgehen werden, hatte man diesen Kreis der absoluten Personen der Zeitgeschichte sehr groß gezogen.Und wer zählt alles dazu? Es gibt Entscheidungen, die besagen, eine absolute Person der Zeitgeschichte ist jeder Erstliga-Fußballspieler, vielleicht auch ein Zweitliga-Spieler, Iris Berben, Beatrix Richter, Gustl Bayrhammer, Michael Degen. Es gibt keine klare Grenzziehung und auch keine klare gesetzliche Definition. Jedes Gericht sieht das etwas anders. Eine Fernsehdarstellerin, die beispielsweise im Regional programm des Bayerischen Rundfunks wöchentlich auftritt, wird vielleicht von einem Münchner Gericht für eine absolute Person der Zeitgeschichte gehalten, während ein Hamburger Gericht, das die Schauspielerin noch nie gesehen hat, sie eben nicht für eine absolute Person der Zeitgeschichte hält. Der Begriff verliert zunehmend an Bedeutung, wenn man danach fragt, wie groß das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist, diesen oder jenen Prominenten abgebildet zu sehen.Wie versuchen die Gerichte denn das überhaupt nachzuprüfen, wann ein Foto ein Bildnis der Zeitgeschichte ist, und wo wären Ihre Kriterien, um das abzugrenzen? Ich plädiere für eine Einzelfallabwägung. Grundsätzlich hat jeder ein Selbstbestim-mungsrecht. Nur im Einzelfall dürfen wir den entgegenstehenden Willen des Abgebildeten missachten und zwar nur, wenn wir ein klar überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit haben. Das heißt, wir müssen uns das Foto anschauen und fragen: Gibt es irgend etwas darauf zu sehen, was für uns alle von großer Wichtigkeit ist. Und wenn wir dann zu dem Ergebnis kommen "Nein", dann dürfen wir es ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht drucken. Wenn Sie sich zum Beispiel die ganzen Zeitschriften der Regenbogenpresse anschauen, Neue Post, Aktuelle, Gala, Bunte, Freizeitrevue, und sie schauen sich dann deren Titelseiten an, da sehen sie nur selten Fotos, die irgendein Informationsbedürfnis befriedigen oder irgendeinen Informationswert besitzen.Wir leben in einer modernen Mediengesellschaft. Hat das Recht auf Information Vorrang vor den persönlichen Rechten des Einzelnen, von Prominenten etwa? Und wo sind die Grenzen? Einen Vorrang gibt es nicht, der Grundsatz ist das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Wir können selbst darüber entscheiden, ob wir uns fotografieren lassen wollen oder nicht. Eine Sportlerin kann selbst darüber entscheiden, ob sie sich vom Playboy nackt fotografieren läßt oder nicht. Das Selbstbestimmungsrecht ist die Regel. Nur im Einzelfall, wenn es überwiegende Informationsinteressen der Öffentlichkeit gibt, darf man das mißachten und sagen: "Du magst das jetzt nicht, aber wir berichten trotzdem." Dafür muß es Gründe geben.Nämlich? Ein Informationsbedürfnis!Aber das ist ein schwammiger Begriff! Hat sich da etwas verändert bei den Gerichten in den Jahren, in denen Sie Mandanten aus der Bundesrepublik, aber auch aus anderen Ländern vertreten haben? Verändert hat sich sicherlich, dass der starke Wettbewerbsdruck unter den Medien dazu führt, dass mitunter aus kommerziellen Gründen die Persönlichkeitsrechte missachtet werden. Der Umgang mit den Rechten anderer ist sehr viel rauher geworden. Einfach, weil der Wettbewerbsdruck so groß ist, man mehr Hefte verkaufen oder eine höhere Quote erreichen will. Da werden auch mal einstweilige Verfügungen mißachtet, weil man sich einen Verkaufserfolg erhofft und deswegen bereit ist, Recht zu verletzen. Denken Sie an den Fall des deutschen Fotomodells, das in einem Berliner Krankenhaus ein Baby bekommen hat. Zwei Stunden später ist die Reporterin einer Berliner Boulevardzeitung mit Fotograf da und versucht in das Krankenzimmer einzudringen, um ein Foto zu schießen.Ich möchte eine kritische Frage daran an-schließen: Sind nicht auch Sie als Rechtsanwalt Teil eines "Spiels", bei dem Menschen aus Kunst, Sport und Politik die Medien umgekehrt auch für sich benutzen? Das ist ein Argument, das im Zuge der Lady-Di-Diskussion hoch gekommen ist. Zuerst waren sie alle sehr betroffen und haben gesagt: "Die Boulevardmedien und die Paparazzi haben sie in den Tod gehetzt." Die Betroffenheit mancher Medien endete relativ schnell, als man erfuhr, dass der Chauffeur Alkohol getrunken hatte. Und dennoch blieb es eine ethische Diskussion, denn es stellt sich ja die Frage, warum die Paparazzi ihr nachts um halb eins hinterher zu fahren haben - egal ob der Chauffeur betrunken war oder nicht. Und dann kam das nächste Entlastungsargument: "Na ja, Lady Di hat ja auch immer mit den Medien gespielt und uns immer gerufen, wenn sie uns brauchte." Klar, sicherlich hat sie auch Interviews gegeben und sich fotografieren lassen. Da wird immer der faustische Pakt von den Medien betont: einmal in der Zeitung, immer in der Zeitung. Aber das ist nicht so. Natürlich kann ich heute der Süddeutschen ein Interview geben, aber morgen dem Münchener Merkur das Interview verweigern. Keiner zwingt mich, wenn ich einem ein Interview gegeben habe, allen eins zu geben.Aber es gibt doch durchaus Leute, von denen man den Eindruck hat, dass sie sehr überlegt mit den Medien umgehen, die sich durchaus bewusst sind, dass sie etwas bewirken können an ihrem Bild in der Öffentlichkeit? Aber die meisten kommen ja nicht in die Medien, weil sie so gut mit den Medien umgehen können, sondern weil sie so besonders gut Tennis spielen, schnell Auto- oder Skifahren können. Kein Mensch macht eine "homestory" mit Boris Becker, weil der so toll mit den Medien umgeht, sondern weil Becker so gut Tennis spielt.Würden Sie sagen, dass aufgrund der rechtli-chen Situation, die wir jetzt haben, die Presse in ihren Infomationsmöglichkeiten beschnitten wird, würden Sie da Gefahren sehen? Das ist so eine PR-Botschaft aus den Öffentlichkeitsabteilungen einiger Verlage, die sich durch unsere Tätigkeit beim Geldverdienen gestört sehen. Es geht nicht darum, dem Spiegel oder dem Stern investigativen Journalismus zu verbieten, sie daran zu hindern, irgendwelche Informationen zu veröffentlichen, die für uns alle von großer Bedeutung sind. Es geht schlicht darum, dass die Verleger, die ihr Geld damit verdienen, mehr oder weniger unwahre Geschichten aus dem Privatleben anderer Leute zu veröffentlichen, dies nicht machen können, wenn die Betroffenen damit nicht einverstanden sind. Pressefreiheit verlangt nicht, dass jeder sein Recht an seinem Lebensbild zur unbegrenzten kommerziellen Ausnutzung an Heinz Bauer und Hubert Burda abtritt. Das wäre doch eine etwas weltfremde Idee. Richtig ist, wie das BVerfG sagt, dass wir alle das Recht haben, mit unserer Persönlichkeit, mit unserer Privatsphäre zu machen, was wir wollen. Und da kann ich keine Beschneidung der Pressefreiheit erkennen. Das bestätigt mir auch ein Blick über die Grenzen. Der Schutz der Privatsphäre ist in Frankreich viel stärker als bei uns, und dennoch haben sie in Frankreich eine wunderbar freie Presse. Wenn ich Interviews erfinde, kostet mich das in den USA Millionen von Dollars. Dennoch haben sie dort keine unfreie Presse, sondern wahrscheinlich die freieste und investigativste dieser Welt.Würden Sie sagen, dass in den letzten Jahren das Persönlichkeitsrecht, so wie es vor den Gerichten verhandelt wurde, noch zeitgemäß ist? Ich glaube, das Persönlichkeitsrecht hinkt den gesellschaftlichen Verhältnissen immer etwas hinterher. Der Druck auf die Privat sphäre, die Tendenz, diese zu verletzen, steigt zunehmend mit dem Wettbewerbsdruck. Die Gerichte bemühen sich, gesellschaftliche Veränderungen zu erkennen und damit juristisch fertig zu werden. Das hat dazu geführt, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte genauso stärker geworden ist wie die Tendenz, diese zu verletzen. Dennoch glaube ich nicht, dass der Ruf nach einer neuen Rechtsprechung erforderlich ist. Bisher sind die Gerichte mit den Problemen hervorragend umgegangen.Das Gespräch führte Michael Marek
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