Die Europäische Union und deren Osterweiterung - das seien die neuen Tätigkeitsfelder des Bundes der Vertriebenen, so wird in dessen gedruckten Verlautbarungen und öffentlichen Äußerungen ein ums andere Mal versichert. Das unterscheidet sich allerdings sehr deutlich von jener Position, in der es nicht zuletzt dem politischen Einfluss des Vertriebenenenverbandes geschuldet war, wenn es in der alten Bundesrepublik zur politischen Korrektheit gehörte, von der Ostzone nicht als »Ostzone« sondern als »Sowjetisch besetzte Zone« (SBZ) und von der DDR als »Mitteldeutschland« im Unterschied zu den ehemals deutschen Gebieten Polens oder der damaligen UdSSR als »Ostdeutschland« zu sprechen.
Die neue Europapolitik zeichnete sich scho
sich schon 1990 ab, als es auch den Vertriebenenverbänden nicht verborgen bleiben konnte, dass die völkerrechtliche Dimension der Vereinigung der beiden deutschen Staaten auf die Unwiderruflichkeit der Anerkennung der Ostgrenze der DDR als der Ostgrenze des vereinten Deutschland hinauslaufen würde, so wie es die Erklärung der frei gewählten DDR-Volkskammer vom 12. 04. 1990 forderte, der »2 + 4«-Vertrag es dann realisierte und der Deutsch-Polnische Vertrag von 1991 schließlich auch festschrieb.Die Vertriebenenverbände reagierten hierauf mit einem Kurswechsel, weg von den Grenzfragen, hin zu den Volkstumsfragen in den ostmitteleuropäischen Beitrittskandidaten der EU, speziell also der polnischen und tschechischen Republik. In den letzten Monaten ist diese Perspektive sogar noch erweitert worden durch die Initiative für die Einrichtung einer Stiftung zur Erforschung und Aufarbeitung der im letzten Jahrhundert und seither vorgefallenen ethnischen Säuberungen bis hin zu Versuchen des Genozids, wobei Ausgangsfall die an den Armeniern während des Ersten Weltkrieges durch die Türkei verübten Massenmorde sein sollten.Wie aber verhalten sich zu solchen Initiativen all jene Stellungnahmen, in denen die Sprecher des Vertriebenenverbandes von der Bundesregierung verlangen, dem Beitritt Polens und der Tschechischen Republik zur EU nur dann zuzustimmen, wenn die vom Verband erhobenen Forderungen erfüllt seien? Begründet werden die Forderungen damit, dass beide Länder in Teilen ihrer Gesetzgebung den Menschen- und Grundrechtsstandard der EU nicht entsprächen.Was dabei im Einzelnen gemeint ist, hat der Bund der Vertriebenen in einem »Aufruf zur Solidarität: Nur Gerechtigkeit schafft Frieden« vom August 1997 in vier Punkten zusammengefasst: 1. Schaffung gesicherter Volksgruppen- und Minderheitenrechte für die Deutschen in der Heimat; 2. Übernahme der Verantwortung für die Vertreibung von 14 Millionen Deutschen, Ansätze zur Wiedergutmachung materieller und immaterieller Schäden; 3. Strafrechtliche Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit der Vertreibung; 4. Verhandlungen über Wiederherstellung des Rechtes auf Heimat unter Einbeziehung der Vertriebenenverbände.Auf eine Darlegung der Grundlagen dieser Forderungen im Primär-(Verfassungs-)- und Sekundärrecht der EU verzichtet der Vertriebenenverband. Es würden wohl schwerlich solche beigebracht werden können. Sonderrechte für EU-Bürger auf der Basis nationaler Zugehörigkeiten kennt der EU-Vertrag nicht, der im Gegenteil jede Privilegierung oder Diskriminierung aus nationalen Gründen ausschließt. Das Verhältnis von Deutschen, Polen und Tschechen ist entweder bilateralen nationalen Regelungen oder dem einschlägigen internationalen Recht vorbehalten. Die Kompetenz für strafrechtliche Konsequenzen aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit liegt nicht bei der EU-Rechtsprechung, sondern entweder bei den nationalen Gerichten oder dem für Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zuständigen Straßburger Gerichtshof. Ein »Recht auf Heimat« aber ist weder in dieser letzteren Konvention noch in der neuen Grundrechtscharta der EU normiert.Wohl im Gefühl der Brüchigkeit dieser Rechtskonstruktion hat die Vorsitzende des Vertriebenenverbandes unlängst in einer öffentlichen Diskussion den Versuch unternommen, die Vertreibung der Deutschen aus Polen und der damaligen Tschechoslowakei als einen Bruch der Haager Landkriegsordnung zu verurteilen. Abgesehen von dem Fehlgriff der Einordnung einer Nachkriegshandlung unter das Kriegsrecht und der etwas merkwürdigen Situation, dass eine solche Verurteilung von der Vertreterin eines Landes ausgesprochen wird, das zwischen 1939 und 1945 Krieg führte unter grundsätzlicher Missachtung aller Völkerrechtsnormen - mit dieser Meinungsäußerung wird deutlich, worauf der Forderungskatalog des Vertriebenenverbandes eigentlich zielt: Er bestreitet die Rechtmäßigkeit aller auf dem Protokoll XIII der Potsdamer Konferenz »Ordnungsmäßige Überführung deutscher Bevölkerungsteile« vom 2. 8. 1945 basierenden Maßnahmen. Diese Position ist doch genau das Motiv für das vom Vertriebenenverband an die tschechische und polnische Regierung gerichtete Ansinnen, die auf diesem Protokoll basierenden Gesetze ihrer Regierung zu annullieren und damit die Aussiedlung der Deutschen als rechtswidrig zu erklären.Welche Folgen das für beide Länder - und nicht nur für sie, wenn man an die Aussiedlung der Ostpolen denkt! - hätte, kann man sich an dem obigen Vier-Punkte-Katalog der Erklärung von 1997 unschwer klarmachen. Welche polnische oder tschechische Regierung könnte bereit sein, die Verantwortung für das ganze Ausmaß der zu erwartenden Rechtsunsicherheit auf sich zu nehmen? Das liefe doch wohl darauf hinaus, von ihnen nachträglich genau jene bedingungslose Kapitulation zu verlangen, zu der die Deutschen aufgrund der Völkerrechtsbrüche ihrer Regierung gezwungen werden mussten und die die Voraussetzung für die Maßnahmen der Potsdamer Konferenz gebildet haben.Es zeigt sich hier, dass die Vertriebenenverbände nach wie vor daran festhalten, die damals von der Anti-Hitler-Koalition getroffenen Regelungen nicht anerkennen zu wollen und damit die Illusion zu nähren, bedingungslose Kapitulation sei etwas anderes als der Verlust des völkerrechtlichen Mitspracherechtes. Die Beschlüsse von Potsdam wie alle anderen Gesetze des Alliierten Kontrollrates traten in Kraft mit allen Rechtsfolgen unabhängig davon, was Deutsche über sie meinten. Das nach einem halben Jahrhundert revidieren zu wollen - welche nicht nur rechtliche, sondern auch historisch katastrophale Illusion!Vollends illusionär ist die Idee, diesen Tatsachen ein von den Betroffenen und Interessierten selbst proklamiertes »Recht auf die Heimat« als »von Gott geschenktes Grundrecht« entgegenzuhalten. Halten wir der »Charta der Heimatvertriebenen« von 1950 auch die Emotionen der noch sehr lebendigen Erfahrungen von 1945/46 zugute - das »Recht auf die Heimat« als göttliches Recht (ius divinum) auszurufen - das hieße denn doch wohl, den Boden der Realität allzu weit unter sich zu lassen.Der Wunsch, von allzu luftigen Abstraktionen zu rechtlich Handhabbarem zu kommen, war es wohl, der den Bund zu jenen Feststellungen seines Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen in einem am 25. 4. 1964 in Bonn verabschiedeten Text bewog, der eine Inhaltsbestimmung des Begriffes »Recht auf Heimat« geben will. Dabei kann es nicht ausbleiben, dass die tiefe rechtliche und politische Problematik dieses Begriffes in hellstes Licht tritt. Die Klärung wird zunächst vom Begriff des Wohnsitzes aus versucht. Aber damit würde man nur auf den Bereich der individuellen Grundrechte, auf Unverletzbarkeit der persönlichen Freiheit der Privatsphäre einschließlich der Wohnung kommen, wie sie in den Grundrechtsteilen aller modernen Verfassungen einschließlich des Grundgesetzes ohnehin enthalten sind und darum nicht erst gefordert werden müssen.So wird dann zweitens ein Anlauf unter dem Titel »gesellschaftlicher Verband« genommen, der an einem bestimmten räumlichen Bereich (»Heimat«) und dessen »Gemeinschaftsbeziehungen« geknüpft wird.Als Ergebnis kann dann schließlich formuliert werden: »Da dieses Recht des Einzelnen das unbehelligte Vorhandensein des gesellschaftlichen Verbandes voraussetzt und die Völker oder ethnischen, rassischen (sic!) oder religiösen Gruppen ihrerseits aus solchen gesellschaftlichen Verbänden bestehen, ergibt sich das Recht eines Volkes oder einer ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe auf unbehelligte Ansässigkeit im angestammten Siedlungsgebiet (»in der Heimat«).Auch dem juristischen Laien dürfte offenkundig sein, dass wir uns hier im Terrain des Minderheitenrechtes befinden, ein Rechtsgebiet, das nach 1945 aufs detaillierteste und systematischste auf der Ebene der UNO, des Europarates, der EU und der OSZE entwickelt worden ist. Es sei auch sofort eingeräumt, dass mit der Benennung »ethnischer, rassischer oder religiöser Gruppen« ein bisher nicht befriedigend gelöstes Definitionsproblem der Minderheiten angesprochen ist, nämlich das einer vorausgesetzten oder postulierten Homogenität. Aber welch ein Gewaltstreich, dieses Problem durch den Hinweis auf ein »angestammtes Siedlungsgebiet« lösen zu wollen! Was heißt denn »angestammt«? Ist damit der Ursprung oder eine bestimmte Dauer gemeint? Und wie steht es, wenn mehrere solcher Gruppen das gleiche Gebiet als »angestammt« und »Heimat« beanspruchen? Wer entscheidet über die Priorität?Man braucht die Liste solcher Fragen nicht fortzusetzen um einzusehen, dass es sich hier um historische Tatsachen, keineswegs aber um rechtliche handelt. Heimat ist eine historische, kulturelle oder biographische Tatsache, aber kein Recht. Es gibt kein Recht, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort geboren zu sein. Was die Doktrin der Vertriebenenverbände über die »Gottgegebenheit« von »angestammten Siedlungsplätzen« ethnischer, rassischer oder religiöser Gruppen vorträgt, ist nichts weniger als eine zu fordernde Ergänzung des geltenden Völker- und Minderheitenrechtes. Es ist vielmehr genau jener zivilreligiöse Fundamentalismus, der alle ethnischen Säuberungen des letzten Jahrhunderts und der Gegenwart bis zur Mazedonienproblematik zu Grunde liegt. Er ist übrigens auch mit christlichen Traditionen unvereinbar, für deren Glaubensbewusstsein das »Wir haben hier keine bleibende Statt!« fundamental ist.Hinzu kommt eine staatsrechtliche Problematik. Im vierten Punkt der oben zitierten Forderungen von 1997 verlangen die Vertriebenen an zwischenstaatlichen Verhandlungen gleichberechtigt teilnehmen zu können. Aufgrund welchen Mandates eigentlich? Sie berufen sich auf das demokratische Gewähltsein ihrer Vertreter. Das wird gewiss nicht in Zweifel zu ziehen sein. Aber daraus resultiert doch niemals ein über die Mitgliedschaft hinausreichendes Mandat. Wird denn überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass es Vertriebene gibt, die sich keineswegs vom Verband vertreten fühlen und seiner Politik durchaus fern stehen? Der Verband ist lediglich eine private Vereinigung, aber kein Verfassungsorgan, erst recht kein Völkerrechtssubjekt.Soll damit etwa die Existenzberechtigung der Vertriebenenverbände bestritten werden? Ganz gewiss nicht. Aber es soll an sie die Forderung gerichtet werden, sich von jenen revisionistischen Rechtspositionen loszusagen, die in den kritisierten Dokumenten enthalten sind. Das schließt den Verzicht darauf ein, als eine demokratisch nicht mandatierte Nebenregierung sich in die Außenpolitik einzumischen. Aber genau auf dem Wege dieses Verzichts könnten sie zu echten Landsmannschaften werden, deren Traditionspflege keinerlei politischen Bedenken oder gar Beschränkungen unterläge, auch wenn zu diesen Traditionen das ununterdrückbare Leid der Vertreibung oder gar Misshandlung gehört. Und wie wollten diejenigen, die Protokoll XIII der Potsdamer Konferenz die Legitimität bestreiten, jemals auf sicherem Grunde die Frage stellen, wie all die Verstöße gegen die Vorschrift dieses Protokolls zu bewerten seien, die festlegte, »jede derartige Überführung (der deutschen Bevölkerung), die stattfinden wird, solle in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen«?Alle Welt erörtert die staatsrechtlichen Folgen der Deregulierungskampagnen einer fusionswütigen Wirtschaft und der Monopoly spielenden Börsen. Beide sind lebensgefährlich für die Demokratie. Aber nicht weniger gefährlich sind die Deregulierungsforderungen der Volkstumspolitiker, die die Rechtseinheit der Demokratie durch die Homogenitätsschwärmereien der Ethnokratie und die Parzellierung der Gesellschaft in ethnische, rassische oder religiöse »Nationalparks« ersetzen wollen. Was dabei herauskäme, wäre nicht die von der Europäischen Union laut Maastrichtvertrag angestrebte »Union der Völker«, sondern der Hexenkessel des wechselseitigen Hasses aller gegen alle, den die Torheit der westeuropäischen Politiker in Südosteuropa ausgelöst hat, als sie die dort vorhandenen Staaten denen zur Beute freigab, die im Moment gerade mächtig genug waren, andere von ihrem »angestammten Siedlungsgebiet« auszuschließen.Wann endlich wird man in Westeuropa begreifen, dass Herder aufs Schändlichste missbraucht wird, wenn das, was er über Volk, Völker und Volksgeist gelehrt hat, der Separierung und nicht der Konkordanz von Völkern in der Einheit der Menschheitsgeschichte dienen sollte! Nicht »Stimme des Volkes in Liedern« sondern »Stimmen der Völker in Liedern« heißt seine berühmte Sammlung. Und warum konnte der von sudentendeutschen Chauvinisten sträflich missbrauchte Adalbert Stifter seinen »Witiko« den tschechischen Landsleuten widmen, wenn nicht deswegen, weil er sie vor den Fanatismen warnen wollte, die er 1848/49 schon hatte spüren können und die 1914 nicht nur Europa, sondern eine ganze Welt in die Katastrophe stürzten.
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