Ein Mann beugt sich über eine liegende Frau, blickt sie lange an, fährt ihre Körperformen nach, sanft und behutsam. Er spricht mit ihr, sorgt sich erkennbar um sie, füttert sie, dreht sie um. Sie steht im Zentrum seiner Aufmerksamkeit, er lebt nur für sie. Monate später ist sie schwanger. Er sagt, es war Liebe. Sie sagt nichts, kann nichts sagen. Denn sie liegt im Koma.
Das Setting ist dem Filmhit dieses Sommers entnommen. "Sprich mit ihr", heißt das Werk des spanischen Regisseurs Pedro Almodóvar, welches von der Kritik hoch gelobt wurde: Der Film sei "ein Plädoyer der Bewusstlosigkeit der Liebe", er spiegele die "unerfüllte Sehnsucht und destruktive Kraft der Leidenschaft" wider. Almodóvar zeige "Gesten der Liebe, wo man sie in der Rea
in der Realität nie vermutet hätte". Vornehm ausgespart wird vom bundesdeutschen Feuilleton die Tatsache, dass der Film die Geschichte eines sexuellen Missbrauchs, nämlich der Vergewaltigung einer komatösen - und somit im juristischen Sinne widerstandsunfähigen - Person erzählt.Aus der Perspektive vieler behinderter Frauen und auch Männer zeigt der Film eine erschreckende Realität. Eine offizielle Statistik über die behinderten Opfer sexueller Gewalt gibt es weder für Deutschland noch für Europa. Behindertenverbände schätzen jedoch, dass bis zu 60 Prozent aller Behinderten Missbrauchserfahrungen machen.Die Auswirkungen von sexueller Gewalt sind ebenso gravierend wie bei Nichtbehinderten. Trotzdem unterscheidet der Gesetzgeber beim Sexualstrafrecht zwischen behinderten (Paragraph 179) und nichtbehinderten Menschen (Paragraph 177). Denn das deutsche Strafrechtssystem ist Täterstrafrecht und bestraft den Aufwand an krimineller Energie, den der Täter für die Straftat aufwenden muss. Nach dieser Logik ist die kriminelle Energie höher, wenn sich das Opfer wehren kann. Behinderte werden so juristisch zu "widerstandsunfähigen" Personen, die Vergewaltigung wird hier mit einem Mindeststrafmaß von nur einem Jahr bestraft - für die Vergewaltigung nichtbehinderter Personen schreibt der Gesetzgeber mindestens zwei Jahre vor. Laut offiziellen Verlautbarungen der Justiz wurde Paragraph 179 extra geschaffen, um eine Gesetzeslücke zu schließen: Er umfasst den gewaltsamen, ungewollten Beischlaf mit Opfern, die nicht in der Lage sind, einen Widerstandswillen zu bilden. Dies sind auch Personen in Ohnmacht, in Drogen- und Alkoholrausch sowie Komatöse.Behindertenverbände prangern seit Jahren dieses Strafrecht als Zweiklassenstrafrecht an. Auch die letzte Strafrechtsänderung vom April 1998 hat im Hinblick auf Opfer dieser Gewalt nichts verbessert. Die Behindertenorganisationen finden es unerträglich, dass der Übergriff auf Wehrlose im Strafrecht minder schwer wiegt als auf solche, die Widerstand leisten können. "Wir fordern eine Sexualstrafrechtsreform, in der überhaupt nicht mehr zwischen behinderten und nichtbehinderten Opfern unterschieden wird", sagt Sigrid Arnade vom Netzwerk Artikel 3 in Berlin.Neu ist diese Forderung auch der Politik nicht. Neben den Bündnisgrünen hatte sich auch die frühere Justizministerin Herta Däubler-Gmelin dieser Kritik vor dem Regierungswechsel 1998 angeschlossen. Noch in der Opposition unter der Kohl-Regierung ließ die damalige Vorsitzende der SPD-Arbeitsgruppe Recht wissen, dass Vergewaltigung Behinderter ein "doppelt scheußliches Verbrechen" sei. Im Koalitionsvertrag wurde 1998 festgeschrieben, den Paragraph 179 zu streichen. Passiert ist in den vier Jahren rot-grüner Amtszeit jedoch nichts. Noch im Juni dieses Jahres ließ Däubler-Gmelin auf Nachfrage verlauten, es handele sich beim Wortlaut des Paragraphen 179 um eine "sprachliche Konstruktion", die "überarbeitet werden" müsse, um den "zwar falschen, aber hartnäckigen Eindruck" zu beseitigen, behinderte Frauen seien strafrechtlich benachteiligt. Eine Untersuchung habe eindeutig gezeigt, dass behinderte Frauen nicht weniger gegen Vergewaltigung geschützt würden. Dies sieht die renommierte Rechtsexpertin Dagmar Oberlies anders. Ihrer Ansicht nach diskriminiere vielleicht nicht der gesetzliche Tatbestand des Paragraphen 179 StGB behinderte Menschen, wohl aber die Auslegung der Gerichte. Sie sieht das Problem darin, "dass Gerichte Willensäußerungen geistig behinderter Menschen missachten. (Geistig) behinderte Menschen zeigen ihren Widerstand anders, man muss ihn wahrnehmen wollen; sie haben wenig Möglichkeiten, ihren Willen nachhaltig deutlich zu machen und noch weniger Möglichkeiten, sich durchzusetzen". Sexuelle Selbstbestimmung sieht Oberlies vor allem im Recht auf erwünschte Sexualität. Sie fordert daher einen Paradigmenwechsel: Das herrschende Prinzip "Wer nicht nein sagt (oder sagen kann), sagt ja oder doch vielleicht", müsse ersetzt werden durch besseren Opferschutz: "Wer nicht ja sagt (oder sagen kann) oder doch wenigstens vielleicht, sagt nein".Nicht nur die Strukturen der Justiz, auch der Behindertenalltag selbst begünstigt die Täter. Häufig ist die gesamte Alltagsbewältigung behinderter Menschen auf Assistenz angewiesen, vom Aufstehen, Waschen, Anziehen über Essen und Bewegen. Die Betroffenen bauen fast immer ein Vertrauensverhältnis zu ihren Betreuern auf. Potenzielle Täter nutzen das freundschaftliche Verhältnis häufig aus, um gezielt die Bedürfnisse des behinderten Menschen auszuforschen. Je größer die Abhängigkeit, umso größer ist die Gefährdung. Wie soll man Berührungen auch vermeiden, wenn auch die intimsten Handlungen nicht alleine bewerkstelligt werden können? Ein Recht für geistig wie körperlich behinderte Frauen, nur von Frauen bei intimen Handlungen assistiert zu werden, gibt es in der Bundesrepublik, in der allein 500.000 geistig Behinderte leben, nicht. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin von 1998 ist die Pflege von Frauen durch männliches Pflegepersonal, einschließlich der Intimpflege, zumutbar. Dies entspräche "dem gegenwärtigen Pflegestandard in der Bundesrepublik".Dieses "Recht auf Frauenpflege" ist eine der Forderungen der Behindertenverbände, um bereits Bedingungen wirksam verändern zu können. Verlangt werden auch präventive Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal und Justiz sowie die Möglichkeit, auch behinderten Frauen besseren Zugang zu Frauenhäusern und Zufluchtsstätten zu ermöglichen.Seit Ende der neunziger Jahre können Behinderte in Selbstverteidigungskursen ein anderes Körperbewusstsein trainieren. RollstuhlfahrerInnen, SpastikerInnen oder Blinde können individuell lernen, ihre Grenzen wahrzunehmen und ihre Würde aktiv zu schützen. Auch die Verantwortlichen in der Politik behaupten, dies zu wollen. Im neuen Koalitionsvertrag ist die "Sicherstellung er Rechte von Behinderten und Widerstandsunfähigen" wieder festgeschrieben. Ob es das Papier diesmal wert ist, wird sich wie in anderen Bereichen auch hier noch zeigen.