Zentralrat der Muslime ZMD, wie lange noch?

Religionsgemeinschaft Islamverbände besitzen kein automatisches Recht, als Religionsgemeinschaft anerkannt zu sein.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion

Das deutsche Religionsverfassungsrecht erscheint mir hervorragend geeignet, den islamischen Gemeinschaftsgedanken in einer von religiöser Pluralität geprägten Gesellschaft zu realisieren. Das gegenwärtige Deutschland kennt keine prinzipiell bevorzugte Staatskirche. Sie ist im Zuge der Weimarer Reichsverfassung von 1919 abgeschafft worden (Art. 137 Abs. 1 WRV). Der deutsche Staat versteht sich zwar als säkular, jedoch nicht als laizistisch, das heißt Religionsgemeinschaften sind nicht nur berechtigt, ihre internen Angelegenheiten in Eigenregie zu regeln. Sie erhalten auch Möglichkeiten zur Kooperation mit dem Staat sowie Angebote, innerhalb staatlicher Institutionen ihre gemeinschaftliche Aktivität zu entfalten.

Zugleich fordert das deutsche Grundgesetz eine religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, die mit einer Gleichbehandlung der verschiedenen Konfessionen und Glaubensrichtungen einhergeht. Die Muslime können folglich nicht erwarten, dass staatliche Verantwortungsträger sich öffentlich ihren theologischen Positionen anschließen oder in Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Konfessionen für muslimische Organisationen Partei ergreifen – weder gegenüber anderen Religionen noch gegenüber divergenten Auffassungen innerhalb des Islam.

Eine den Buchstaben wie dem Geist des Grundgesetzes entsprechende Religionspolitik, für die der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) eintritt, verlangt, allen Religionsgemeinschaften, die sich nicht eindeutig gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stellen, gleichermaßen die maximalen Entfaltungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz beginnt mit der Zuerkennung des gleichen rechtlichen Status und beinhaltet hierauf aufbauend die gleichberechtigte Einbeziehung in das institutionelle Arrangement zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.

Die Weimarer Reichverfassung hat mit der Einführung der Kategorie „Religionsgesellschaft“ (Art. 137 Abs. 5 WRV) einen geeigneten rechtlichen Rahmen für die Gleichwertigkeit der maximalen Autonomie von Religionsgemeinschaften bei der Regelung interner Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) und ihrer Einbindung in öffentliche Aufgabenbereiche vorgegeben. Da das Grundgesetz den Weimarer Verfassungsartikeln 136 bis 139 und 141 weiterhin Gültigkeit einräumt, können sich Religionsgemeinschaften auch in der Bundesrepublik Deutschland an diesem Rechtsbegriff orientieren. Bei einer Religionsgesellschaft handelt es sich demnach um eine religiöse Körperschaft öffentlichen Rechts, verbunden mit der Berechtigung, von Mitgliedern Beiträge und sogar Steuern einzuziehen. Ebenso steht religiösen Körperschaften zu, Repräsentanten in staatliche Institutionen zu entsenden, Mitglieder für Aufgabenwahrnehmung im Sinne ihrer Religion innerhalb staatlicher Einrichtungen auszubilden, hierfür den Beamtenstatus zu erlangen und finanzielle Unterstützung des Staates für als gemeinnützig erkannte Aufgaben zu erhalten.

Wurde den beiden großen Kirchen dieser Status unmittelbar mit der Einführung 1919 zugestanden, erlangten in den Folgejahren, zuerst in der Weimarer Republik und nach Einführung des Grundgesetzes 1949 in der Bundesrepublik Deutschland, auf Antrag hin zahlreiche kleinere innerchristliche Konfessionen ebenso wie mehrere jüdische Organisationen zusätzlich die Anerkennung als Religionsgesellschaften. Muslimischen Vereinen und Verbänden bleibt trotz mittlerweile Jahrzehnte langer Registrierung im Vereinsregister und mehrfacher Antragstellung dieser Rechtsstatus jedoch bislang weitgehend vorenthalten.

Die Muslime beklagen deshalb zurecht, die Politik erkenne die Existenz ihrer Religion als eines Bestandteils der deutschen Gesellschaft zwar öffentlich weitgehend an, eine Gleichbehandlung gegenüber Juden- und Christentum sei dem Islam bislang jedoch nicht zugestanden worden. Die Forderung nach körperschaftsrechtlicher Anerkennung erhält zudem bei den großen Islamverbänden dadurch immer mehr Berechtigung, dass sie in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen mit staatlichen Institutionen kooperieren. Ihr Engagement, gemeinsam mit Repräsentanten aus der Politik, Vertretern anderer Religionen, sowie den verschiedensten Initiativen aus der deutschen Zivilgesellschaft, richtet sich zudem auf die allgemeine, besonders auch innermuslimische Wertschätzung der Normen des deutschen Grundgesetzes aus.

Ließ die deutsche Politik bis zur Jahrtausendwende so gut wie überhaupt kein Interesse an staatlicher Kooperation mit organisierten Muslimen erkennen, dominierte seit den Anschlägen vom 11. September 2001 bezogen auf den Islam und somit auch auf deutsche Islamverbände ein Diskurs um Sicherheitsbelange sowie die Forderung nach ,Integration´ in die deutsche Gesellschafts- und Rechtsordnung. Kopftuchverbote im öffentlichen Dienst, mit Tierschutzgesichtspunkten begründete Schächtverbote und sogar mit dem Kinderschutz gerechtfertigte Bestreben zur Untersagung von Jungenbeschneidung ließen den Versuch erkennen, den Islam in Deutschland in eine bestimmte Form hineinzupressen und einen spezifischen ,deutschen Islam´ zu kreieren.

Dass die meisten Gesetze dieser Kategorie von Gerichten wieder aufgehoben wurden, signalisierte einerseits den Muslimen, dass gerade die staatliche Gewaltenteilung in Deutschland eine Basis für die Einlösung ihrer Ansprüche darstellt. Andererseits offenbarten die Gerichte den politisch Verantwortlichen die Diskrepanz zwischen ihrer Vorstellung von positiver Religionsfreiheit und dem staatlichen Neutralitäts- und Nichteinmischungsgebot des Grundgesetzes. Eine ,christlich-jüdische Leitkultur´ ist mit letzterem ebenso wenig vereinbar wie die gesetzliche Untersagung in der Mehrheitsgesellschaft unüblicher religiöser Verhaltensweisen.

Mit der erstmaligen Einberufung der Deutschen Islamkonferenz (DIK) 2006 nahm endlich auch die Bundesregierung offiziell zur Kenntnis, dass der Islam eine in Deutschland dauerhaft existierende Religion mit eigenen Ansprüchen an öffentliche Institutionen darstellt. Verbunden damit war das Bestreben, mit verschiedenen Repräsentanten in Deutschland lebender Muslime in einen Dialog zu treten, um auszuloten, in welchen Bereichen eine Kooperation des Staates mit organisierten Muslimen erfolgversprechend sein könne, welche Rechte ihnen dafür zugebilligt und welche Pflichten ihnen auferlegt werden könnten.

Die Tatsache, dass neben den mitgliederstärksten, auf eine jahrelange Existenz zurückblickenden Islamverbänden auch unorganisierte muslimische Einzelpersonen und sogar exponierte Islamkritiker zur DIK eingeladen wurden, ließ erkennen, dass die Zubilligung von beanspruchten Rechten für Muslime seitens der Initiatoren allerdings nach wie vor nicht im Mittelpunkt des politischen Interesses stand. Stattdessen zielte die Politik darauf hinaus, einem bestimmten Islamverständnis das Etikett ,zeitgemäß´ oder ,liberal´ anzuhaften und dieses zu fördern. Verstärkt wurde diese innerislamische Parteinahme dadurch, dass einer der mitgliederstärksten muslimischen Dachverbände von der Konferenz lange Zeit ausgeschlossen wurde, weil sein größter Mitgliedsverband, als ,extremistisch´ tituliert wurde und als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes eingestuft war.

Vor diesem Hintergrund erschien es wenig verwunderlich, dass die DIK unter in Deutschland lebenden Muslimen lange Zeit entweder unbekannt blieb oder als unbedeutend eingestuft wurde. Zu einer Aufhellung des Islambildes in der Mehrheitsgesellschaft, einhergehend mit einer breiten gesellschaftlichen Debatte, wie den Muslimen und ihren Ansprüchen entgegenzukommen sei, konnte sie erst recht nicht beitragen.

Diese Öffentlichkeit erreichten die Muslime erst 2010, als der damalige Bundespräsident Christian Wulff in seiner Rede zum zwanzigsten deutschen Einheitsjubiläum die Zugehörigkeit des Islam zu Deutschland öffentlich als Credo heraushob, eine Position, der sich Bundeskanzlerin Angela Merkel kurze Zeit später anschloss. Spätestens mit dieser Erkenntnis hätte die vollständige rechtliche Gleichstellung der islamischen Religionsgemeinschaften mit jüdischen und christlichen Gemeinschaften eigentlich beginnen müssen. Sie hätte zudem die bereits eingewilligten Kooperationen zwischen staatlichen Institutionen und einzelnen Islamverbänden auf eine eindeutige rechtliche Grundlage gestellt. Die Gesprächsrunden zwischen den Verbänden und dem Bundesinnenminister im Rahmen der DIK wären damit zu einem ,Dialog auf Augenhöhe´ aufgewertet worden.

Immerhin ist die DIK schließlich im Jahre 2013 mit der Neuauflage der Großen Koalition im Sinne der Islamverbände umgestaltet worden. Nicht nur beschränkte man sich fortan auf die Teilnahme des Bundesinnenministers und der großen Islamverbände, gesellschaftliche Ansprüche der Muslime wie zum Beispiel nach einem islamischen Wohlfahrtsverband oder nach islamischen Seelsorgern in öffentlichen Einrichtungen bestimmen fortan die Tagesordnung. Körperschaften öffentlichen Rechts stellen die Islamverbände in den meisten Bundesländern aber noch immer nicht dar.

Die gesetzlichen Grundbedingungen für eine körperschaftsrechtliche Anerkennung, bestehend in einer ausreichenden Mitgliederzahl, der Gewähr von Dauerhaftigkeit sowie einem offiziellen Antrag, erfüllen zahlreiche islamische Vereine und Verbände bereits seit Jahren. Die ersten Anträge wurden dann auch schon in den 1970er - Jahren gestellt. Die Mitgliederzahlen der entsprechenden Verbände sind seither mindestens konstant geblieben, haben sich in den meisten Fällen sogar noch weiter erhöht. Ihr Interesse an Kooperation mit staatlichen Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer gemeinschaftlichen Dienstleistungen ist eher noch gestiegen. Mit dem Familiennachzug der bereits in den 1960er - Jahren aus der Türkei, dem damaligen Jugoslawien und den Maghrebstaaten als Arbeitsmigranten nach Deutschland gelangten jungen muslimischen Männer und erst recht mit dem Eintritt der sogenannten dritten Einwanderergeneration ins Berufsleben stellte auch die geforderte Dauerhaftigkeit der muslimischen Gemeinden in diesem Land eine nicht mehr zu bestreitende Tatsache dar.

Wenn Islamverbänden der beanspruchte Körperschaftsstatus dennoch bis in die Gegenwart vorenthalten wird, können diese formalen Kriterien hierfür meiner Auffassung nach nicht angeführt werden. Häufig wird deshalb auch ihre Einstufung als „Religionsgemeinschaften“ von der Exekutive in Zweifel gezogen, die Vorbedingung für die Zuerkennung des Status als Religionsgesellschaft nach Art. 137 Abs. 5 WRV darstellt.

Verwiesen wird hierbei nicht selten auf die lose Verbandsstruktur und argumentiert, die Islamverbände hätten nicht in gleichem Maße ein theologisch-inhaltliches Grundgerüst wie die christlichen Kirchen. Würde man einzelne Verbände körperschaftsrechtlich anerkennen, könnten diese nicht zuletzt aufgrund ihrer Vielzahl kaum für sich beanspruchen, die Muslime in Deutschland zu vertreten. Sie könnten aber, aufgrund ihrer internen Heterogenität vielfach auch nicht den Anspruch erheben, eine innerislamische Konfession zu sein. Ein Nebeneinander mehrerer konkurrierender Verbände, die gleichermaßen Vertretungsanspruch für die Muslime besitzen, schaffe Unübersichtlichkeit und erschwere es, für staatliche Stellen geeignete Ansprechpartner zu finden.

Eine Vereinigung der verschiedenen Verbände zu einem einzigen bundesweiten muslimischen Dachverband ist in absehbarer Zeit in der Tat ausgeschlossen. Deshalb bemühen sich die größten Dachverbände, eigenständig als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt zu werden. Ihre Berechtigung, als Religionsgemeinschaften eingestuft zu werden, bleibt dennoch umstritten.

In einem diesbezüglichen Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht Münster am 23. Februar 2005 fest, dass ein Dachverband von Moscheegemeinden kein automatisches Recht besitze, als Religionsgemeinschaft anerkannt zu sein. Als entscheidend erweise sich, dass nicht nur die einzelnen Mitglieder, sondern auch die Bundesvertretung dieses Dachverbands Aufgaben in Vertretung der Muslime als Religionsgemeinschaft wahrnehme. Letztere Bedingung erfüllt der ZMD allerdings ebenfalls. Der Dachverband versucht nicht nur durch die Interessenvertretung seiner heterogenen Mitglieder auf der DIK, sondern auch in zahlreichen Bereichen wie zum Beispiel der Begutachtung von Schulunterrichtsmaterial, das den Islam als Gegenstand hat, oder Stellungnahmen zu Bundesgesetzen, eine zumindest von einem breiten innermuslimischen Spektrum geteilte Konsensposition in bundesweiten Angelegenheiten zu vertreten.

Wenn auch unter diesen Umständen die Berechtigung, als Religionsgemeinschaften aufzutreten und hierfür körperschaftsrechtliche Anerkennung zu erfahren, bestritten wird, muss davon ausgegangen werden, dass andere Motive hinter diesen Entscheidungen stehen, von denen die Entscheidungsträger wissen, dass sie vor der Judikative kaum Bestand besitzen. Offensichtlich besteht bei Teilen der Politik nach wie vor ein Misstrauen hinsichtlich der Verfassungstreue zahlreicher muslimischer Vereine, denen man unterschwellig immer noch ein zwiespältiges Verhältnis zur säkularen Demokratie unterstellt und deren Aktivitäten man unter Kontrolle halten zu müssen glaubt. Letzteres ist bei einer Religionsgesellschaft im Sinne Art. 137 Abs. 5 WRV so gut wie nicht mehr möglich.

Gelegentlich taucht das Argument auf, selbst wenn alle Verbandsmitglieder hinter den Positionen ihres Bundesvorstandes stünden, würden die großen Verbände gerade mal ein Drittel aller Muslime in Deutschland vertreten. Die Muslime blieben auch bei ihrer körperschaftsrechtlichen Anerkennung in ihrer Gesamtheit unrepräsentiert. Die Mehrheit gehöre nämlich keinem Verband an. Liberal-progressive theologische Positionen seien in den großen Islamverbänden nahezu überhaupt nicht vertreten. Bei dieser Sichtweise wird jedoch unterschlagen, dass im Islam keine Kirchen existieren, in denen man von Geburt an Mitglied ist. Würde man nur diejenigen als Mitglieder zur katholischen oder evangelischen Kirche zählen, die sich aktiv kirchlich engagieren, stellten die Großkirchen unter Christen in Deutschland ebenfalls eine Minderheit dar.

Die Tatsache, dass neben den Großkirchen zahlreiche innerchristliche, vor allem protestantische Gemeinschaften den Körperschaftsstatus besitzen, demonstriert vielmehr, dass das deutsche Religionsverfassungsrecht sich gerade für eine Situation konfessioneller Heterogenität, die im Protestantismus mindestens ebenso besteht wie im Islam, als geeignet erweist. Sowohl verschiedene Gemeinschaften einer Konfession als auch ein übergeordneter Dachverband (im deutschen Protestantismus die EKD) können darin die ihnen zustehenden Rechte angemessen zur Geltung bringen.

Insbesondere aber, dass den Islamverbänden eine „extremistische Tendenz“ unterstellt wird, weil diese Gesellschaftsauffassungen besitzen, welche einer selbst als „staatsfeindlich“ oder „antimodern“ bewerten würde, darf kein Hindernis für die Zuerkennung einer vom Religionsverfassungsrecht gedeckten Rechtskategorie darstellen. Das staatliche Neutralitätsgebot beinhaltet schließlich, sich theologisch-inhaltlicher Bewertung von Religionsgemeinschaften zu enthalten. Demnach konnten zuletzt sogar die Zeugen Jehovas den Körperschaftsstatus erhalten, wenngleich sie das aktive Engagement für den säkularen Staat und seine Institutionen aus ihrem Religionsverständnis heraus weiterhin ablehnen und sich an keinen Wahlen beteiligen.

Die Politik besitzt auch an einer Kooperation mit islamischen Religionsgemeinschaften ein elementares Interesse und hat erkannt, dass eine befürchtete Radikalisierung von Muslimen sowie die Ausbreitung einer demokratiefeindlichen Haltung erfolgversprechend nur durch die Anerkennung von muslimischen Repräsentanten und ihre Einbindung in die Radikalisierungsprävention verhindert werden kann. Sie werden von Muslimen, die als ,gefährdet´gelten, als Autoritäten anerkannt und sind bereit, deren Ratschlägen zu folgen. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt ist in mehreren Bundesländern mittlerweile islamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen sowie Islamische Theologie als Wissenschaftszweig an staatlichen Universitäten in Kooperation mit Islamverbänden eingerichtet worden.

Hiermit beschreitet man zwar einen Schritt hin zur Gleichberechtigung des Islam gegenüber dem Juden- und Christentum in Deutschland, man sorgt jedoch zugleich dafür, dass die islamische Religionsvermittlung in einem Raum stattfindet, zu dem dauerhaft ein öffentlicher Zugang besteht. Offensichtlich ist bei dem einen oder anderen politischen Entscheidungsträger damit auch die unterschwellige Absicht verbunden, auf die Inhalte dieser Religionsvermittlung ein Auge zu werfen.

Die verschiedenen, für die Islamverbände oft schwer zu durchschauenden, bei Ministerien oder Hochschulen angesiedelten Beiratsmodelle dienen nicht nur der grundgesetzlich verlangten Eigenverantwortung von Religionsgemeinschaften für ihren Bereich. Ebenso scheinen dererlei Konstrukte dazu geeignet, Repräsentanten in die deutsche islamtheologische Forschung und Lehre hineinzuziehen, die ein den Vorstellungen der Mehrheitsgesellschaft mehr entgegenkommendes Islamverständnis nach außen demonstrieren. Hierunter leidet aber sowohl die wissenschaftliche Qualität der islamischen Theologie als auch die Reputation ihrer Vertreter in den muslimischen Gemeinden.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist auch für eine theologisch-seelsorgerische Betreuung der Gemeinden und die islamische Religionsvermittlung an staatlichen Schulen die Anerkennung der islamischen Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts langfristig unerlässlich. Auf dieser Basis ließen sich unzweideutige Verträge mit ihnen abschließen, die den entsprechenden Staatsverträgen mit den christlichen Kirchen und jüdischen Organisationen gleichkämen. Der Geruch eines ,Staatsislam´, der dem deutschen Religionsverfassungsrecht ohnehin entgegenstünde, wäre damit auch im Sinne der bestehenden innerislamischen Pluralität in Deutschland ausgeräumt.

Eine Religionspolitik, die den Vorstellungen des ZMD entgegenkommt, ist deshalb verpflichtet, sämtlichen islamischen Verbänden, die einen Antrag gestellt haben und ein bestimmtes Mindestquantum an Mitgliedern nicht unterschreiten, den Körperschaftsstatus zuzugestehen. Inwieweit diese neu entstehenden Körperschaften sich anschließend zu größeren Einheiten zusammenschließen und vergleichbar der EKD, in die neben den evangelischen Landeskirchen auch diverse Freikirchen integriert sind, eine bundesweit einheitliche Struktur bilden, muss den islamischen Religionsgemeinschaften selbst überlassen bleiben.

Mit der Vereinigung von Sunniten und Schiiten der unterschiedlichsten islamischen Rechtsschulen unter dem gemeinsamen Dach hat der ZMD bereits bewiesen, dass im Islam aus theologischer Vielfalt durchaus eine verbandsstrukturelle Einheit hervorgehen kann, wenn sie auf die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber dem multireligiösen, säkularen Staat ausgerichtet ist. Die in Teilen der Politik bestehende Befürchtung, angesichts einer mutmaßlichen Vielzahl an muslimischen Ansprechpartnern niemanden zu finden, der die Mehrheit der Muslime angemessen zu vertreten in der Lage sei, wird deshalb anhand der gegenwärtigen Alltagspraxis in Deutschland bereits widerlegt.

Die Anerkennung der Islamverbände als Körperschaften öffentlichen Rechts ist aber nur ein weiterer, – wenngleich entscheidender Schritt zur Gleichbehandlung des Islam in Deutschland. Diesem muss die flächendeckende Gewährleistung aller religionsspezifischer Ansprüche von Muslimen von der Wiege bis zur Bahre folgen. Angesichts der Tatsache, dass Juden bereits seit Jahrhunderten eine kulturprägende Minorität in Deutschland darstellen, jedoch erst in den letzten Jahrzehnten die gleichen rechtlichen Bedingungen wie das institutionalisierte Christentum vorfanden, sind die Muslime durchaus auf einen langwierigen Prozess eingestellt, bis sie sämtliche Eigenansprüche ihrer Religion von staatlichen Institutionen gewährleistet bekommen.

Das erst seit knapp einhundert Jahren in dieser Form bestehende deutsche Religionsverfassungsrecht mit dem Kooperationsmodell als gelungenem Mittelweg zwischen einer privilegierten Staatskirche nach britischem Vorbild und dem Laizismus französischer Prägung bietet jedoch gerade für eine minoritäre Religion wie den Islam ausgezeichneten Entfaltungsspielraum. Wenn die Politik sich ihren Anliegen nicht länger abweisend gegenüber zeigt, sind die Muslime in Deutschland durchaus in der Lage, in autonomer Eigenverantwortung ihren Glauben zu praktizieren, zugleich aber im Miteinander mit Vertretern anderer Religionen, ebenso wie staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren der deutschen Gesellschaft als Ganzes dienlich zu sein.

Mohammed Khallouk, Stellvertretender Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Dr. phil. Mohammed Khallouk

Mohammed Khallouk ist Politologe und Islamwissenschaftler. Er publiziert zu zeitgeschichtlichen Themen, wie zum Verhältnis Westen und Islam.

Dr. phil. Mohammed Khallouk

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden