Die Chancen der EU-Reform nutzen! - Offener Brief an Minister Hering

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Die EU-Weinmarktsreform bedroht unsere Steillagen? Das behaupten jedenfalls Deutschlands Weinbaufunktionäre und -politiker. Eine Gruppe von Moselwinzern zeigt jetzt, dass deutsche Winzer offenbar deutlich aufgeschlossener, moderner, kurzum schlauer sind als ihre Vertreter. In einem offenen Brief an den rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsminister Hering fordern Sie Politik und Verbände auf, endlich die Chancen der Weinmarktsreform zu erkennen und ... zu ergreifen! Ihren offenen Brief veröffentliche ich deshalb gerne in voller Länge.

"Sehr geehrter Herr Minister Hering!

Die Neufassung unseres Bezeichnungsrechts über die EU-Verordnungen 479/2008 bzw. 607/2009 bietet, unserer Meinung nach, die Chance, Fehlentwicklungen, die teilweise durch das 71er Weinbezeichnungsrecht erzeugt wurden, zu korrigieren. Das Weinbezeichnungsrecht transportiert nach Außen die Inhalte und das Profil für alle Qualitätsanbaugebiete Europas und schafft nach Innen Wertorientierung, gibt den Winzern Planungssicherheit und den Rahmen für langfristige Strategien. Unser aktuelles Bezeichnungsrecht schafft weder Orientierung, Wert, noch Profil. Eine lange Liste zugelassener Rebsorten ist mit jeder Qualitätsstufe, jedem Prädikat, jeder Geschmacksrichtung, jeder Herkunftsdifferenzierung und dem höchsten Hektarmaximalertrag für ein Qualitätsweingebiet weitgehend bedingungsfrei kombinierbar!

Das sind Bedingungen für ein Massenanbaugebiet – wir sind aber ein Qualitätsweingebiet (zukünftig g.U.) und wollen das auch sein und bleiben!

Wer an der Mosel entlang fährt, wer die Situation in den Dörfern kennt, weiß, dass die Steillagenkultur an der Mosel in vielen Bereichen gefährdet ist. Das neue Bezeichnungsrecht kann und muss hier seinen Beitrag leisten, insbesondere die Steillagen, in einer der differenziertesten Einzellagenkulturen der Welt, wieder in Wert zu setzen. Deshalb unterstützen wir den Vorschlag über die Differenzierung von Gebiet – Ort – Lage. Dieses System stellt die Herkunft in den Mittelpunkt und verlangt der jeweils höheren Kategorie auch höhere Bedingungen ab – je enger die Herkunft, umso höher die Anforderung an das Produkt. Ein in sich logisches und international anerkanntes Konzept (war vor 1971 auch bei uns selbstverständlich). Nur die inhaltlich erfüllte Wertzusage der einzelnen Herkunftskategorie führt dazu, dass der Verbraucher auch den Wert zumisst den wir uns wünschen.

Über das Länderrecht möchten wir diese Bedingungen an der Mosel selber festlegen können und damit unseren besonderen Anbauherausforderungen Rechnung tragen.

Wir fordern die Landesregierung auf, die Grundlagen für das neue Weinbezeichnungsrecht in diesem Sinne zu gestalten. Wir brauchen einen Neuanfang, ein einfaches „weiter so“ kann es für die Mosel nicht geben!

Für Ihr Engagement für die Weiterentwicklung unseres Anbaugebietes bedanken wir uns im Voraus."

Wer die Initiative unterstützen will, sollte diesen Brief kopieren, unterzeichnen und an Minister Hering schicken.

Gleichzeitig haben die Initiatoren um Maximilian Ferger vom Weingut Dr. Thanisch ein Positionspapier veröffentlicht, in dem die einzelnen Punkte aus dem offenen Brief weiter vertieft werden:

Thesenpapier für eine überarbeitete Bezeichnungsstruktur für das Anbaugebiet Mosel im Rahmen des Neuordnungsbedarfes durch die veränderte Fassung der EU-Weinmarktorganisation. 1.

Die Verfasser und Unterzeichner dieses Thesenpapiers sind sich einig, daß die gebotene Neufassung des Mosel-Bezeichnungsrechtes zu einigen Kurskorrekturen genutzt werden soll. Eine vollständige und unveränderte Übernahme des alten Rechtes ist aufgrund einiger Mängel und durch die Forderung nach inhaltlicher Definition vergebener Herkunftsbegriffe (Weinmarktorganisation Vorordnung EG Nr.479 /208) nicht anzustreben. Im Gegensatz zu Maximalforderungen einiger Gruppierungen in der Vergangenheit wollen wir uns bemühen, die Interessen von kleinen Anbietern unterschiedlicher Segmente, den Großvermarktern und dem Informationsbedürfnis der Verbraucher zu versöhnen, hierzu sollen insbesondere lange Übergangsfristen beitragen.

Ein einfaches „Weiterso“ kann es aufgrund der vorliegenden Verordnung nicht geben, hier wird eine klare Produktspezifikation (Abgrenzung Rebsorten, oenologische Verfahren, organoleptische Eigenschaften…) verlangt und das ist auch unsere Meinung.

Eine Bandbreite von Riesling Spätlese trocken bis Merlot Kabinett halbtrocken unter einer geschützten Herkunftsbezeichnung wird und sollte in Zukunft nicht möglich sein, auch wenn im Moment schon die Stimmen lauter werden, die fordern, eine möglichst unveränderte Fassung des geltenden Rechts möglichst geräuschlos anzumelden und dann die inhaltlichen Bedenken der Eu mit politischem Druck „glattzubügeln“.

Ein besonderes Ziel ist es für uns, alle rechtsdefinierten Begriffe, die im Anbaugebiet verwendet werden, mit echten Werten zu hinterlegen und damit unsere Region bezeichnungsrechtlich Zukunftsfest zu machen – eine belastbare Dachmarke zu bilden, mit dem Ziel nach Außen zu verdeutlichen wofür die Mosel steht.

Nicht außer acht gelassen werden darf die Gefahr, daß man sich bei einem nicht tragfähigen und nicht einer Qualitätspyramide entsprechendem System der Gefahr aussetzt von einer großen Zahl Einzelanmeldungen geschützter Ursprungsbezeichnungen bedrängt zu werden und die Region weiter zu destrukturieren.

2. Rebsorten

Die Rebsortenstruktur ist eines der wichtigsten Aushängeschilder einer Weinbauregion. Dieses ist an Mosel, Saar und Ruwer noch mal verstärkt, da sich seit dem 19. Jahrhundert mit nur wenigen Ausnahmen eine Struktur des „Einrebsortenweines“ herausgebildet hat (und diese Rebsorte auch genannt wird, seit den frühen Siebzigern auch auf dem Etikett). Wir wollen zur stärkeren Profilbildung die Anzahl der Rebsorten die unter dem Label Mosel Qualitätswein oder Mosel Prädikatswein vermarktet werden dürfen wieder begrenzen. Das soll aber nicht wie in der Vergangenheit zu einem Anbauverbot einzelner Rebsorten führen, sondern diese nur sukzessive in den Bereich Deutscher Wein (ehem. Tafelwein) verschieben. Auch soll eine sinnvolle Berücksichtigung der verschiedenen Teilregionen vorgenommen werden.

Der Automatismus zugelassene Rebsorte = Zulassung zu allen Bereichen des Prädikatssystems und allen Herkunftsbezeichnungen muss unbedingt durchbrochen werden.

3. Prädikatswein

Wir treten grundsätzlich für die Erhaltung des Prädikatsweines ein. Wir möchten diesen jedoch auf die Sorte Riesling beschränken. Hier sollen auch die gesetzlichen Verschnittmöglichkeiten auf maximal 10% (inklusive Süßreserve) beschränkt werden. Für die anderen Rebsorten sollen zur Erhaltung der Marktfähigkeit eine lange Auslauffrist bis zum Jahrgang 2019 eingeräumt werden. Für die Bezeichnung Kabinett soll eine Alkoholobergrenze geschaffen werden. Vorschlag: maximal 95 g/L Gesamtalkohol.

4. Herkunftsbezeichnungen

Zur Stärkung unserer geschützten Herkunftsbezeichnungen wollen wir die Verbindung von detaillierter Herkunftsangabe und Werthaltigkeit stärken, deshalb sollen im Anbaugebiet Mosel nur noch die Rebsorten Riesling und Spätburgunder „Einzellagenfähig“ sein (mit einer Sonderregelung für die Obermosel).

Für diese Rebsorten soll auch ein Konzept für die Nutzung von Herkunftsbegriffen unterhalb der Einzellagenbezeichnung entwickelt werden.

Für als Prädikatsweine eingeführte Weine anderer Rebsorten soll eine lange Übergangsfrist bis zum Jahrgang 2019 gelten.
Mit dieser Neupositionierung ist zwingen auch eine Abschaffung der Großlagen verbunden, auch hier mit einer Übergangsregelung bis zum Jahrgang 2019. Man kann für dieses Segment an eine Möglichkeit zur Schaffung von gemeinschaftlich genutzten, inhaltlich definierten Dachmarken wie z.B. Michelsberg oder Schwarze Katz denken, natürlich ohne die Nennung von Ortsnamen.

Für das Anbaugebiet Mosel sollen fünf Bereiche definiert werden deren Nennung auf dem Etikett (auch ohne den Zusatz „Bereich“) erlaubt ist: Saar, Ruwer, Obermosel (oder ein anderer zu findender Begriff), Mittelmosel, Terrassenmosel, diesen Unterbereichen dürfen, wie den Einzellagen, höhere Anforderungen abverlangt werden.

5. Sonderbezeichnungen

Zur Straffung des Mosel-Bezeichnungsrechtes wollen wir alle außerhalb der Qualitätswein/Prädikatswein-Struktur liegenden Bezeichnungen sukzessive Abschaffen. Mit Ausnahme des Hochgewächses sind diese nie über unbedeutende Randsegmente hinausgekommen.

Die Bezeichnungen Selektion und Steillage S, sollen so schnell wie möglich auslaufen. Classic bis zum Jahrgang 2015, Hochgewächs bis zum Jahrgang 2019.

6. Geschmacksbezeichnungen

Die vorhandenen Geschmacksbezeichnungen sollen unverändert beibehalten werden. Die mittlerweile beliebte, aber immer missbräuchlicher verwendete Bezeichnung feinherb sollte rechtlich in der Zuckerobergrenze definiert werden. Vorschlag: Gesamtsäure x 4 und(!) maximal 30 g/L.

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Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Eckhard Supp

Journalist, Buchautor und Herausgeber von ENO WorldWine (www.enobooks.de)

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