Blogger müssen mehr wissen als Journalisten

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion

wenn sie nicht haften wollen. So jedenfalls sieht es das Landgericht Hamburg und hat den Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa (-> „Blog zum Medienrecht“) zu Unterlassung verurteilt. Kompas -angeblicher- Fehler: Er hatte in einem Blog per Embedded-Link auf einen Fernsehbeitrag von WISO/ZDF auf dessen YouTube-Kanal verwiesen, den seinerseits ein Unterlassungsurteil des gleichen Gerichts getroffen hat. Damit sei Kompa selbst Störer und hafte für die Verbreitung des Filmbeitrags als wäre es ein eigener (LG Hamburg, Urteil vom 18.05.2012, Az.: 324 O 596/11 -> Volltext).

Würde die Rechtsauffassung Schule machen, könnte eine goldene Regel für die Zukunft lauten: Trau den Medien nicht, vor allem wenn du Blogger bist. Juristisch ausgedrückt:

Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.“

In zumutbarer Weise zu erkennen“ ist dabei die magische Phrase, anhand der sich jeder ausrechnen kann, was er verlinken kann, darf oder muss, um dem eigenen Blog etwas Anschauungsmaterial zur Seite zu stellen. Im Fall von Rechtsanwalt Kompa wäre dies gewesen: Den Beitrag von WISO nicht nur kritisch ansehen, sondern erkennen, welche Aussagen darin richtig oder falsch sind, welche von den falschen Aussagen rechtswidrig sind und daher Rechte anderer verletzen und schließlich - ob und in welcher Form der eigene Blog sich mit den als rechtswidrig erkannten Aussagen des verlinkten Beitrags auseinander zu setzen hat.

Dass dabei jede Menge fehlerhafte Rechtsanwendung zum Tragen kommt oder kommen kann, hat Kompas Prozessbevollmächtigter Thomas Stadler in seinem Blog Internet-Law -> ausführlich besprochen. Einfacher ausgedrückt: Wie viel Bloggerei ist noch möglich, ohne Spezialist in Rechtsdingen zu sein?

Eines der in der Laiensphäre bekanntesten Urteile des Landgerichts Hamburg ist jenes, das in einer Vielzahl von sog. Disclaimern abgebildet ist und für gewöhnlich mit den Worten beginnt: „Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat.“ Was bei einer ganzen Reihe von Blogs im deutschsprachigen Raum zu einem irrigen Gefühl der Rechtssicherheit geführt hat, sich mit einer Formel von Haftung frei zeichnen zu können: „Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.“

Denn abgesehen davon, dass es dem deutschen Zivilrecht grundsätzlich fremd ist, sich formelhaft von Haftung frei zeichnen zu können: Gerade -> Disclaimer sind für Abmahnspezialisten ein Honigtopf, denn der Verwender zeigt damit an, sich in maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen auszukennen.

Die Hürden für das „Kennenmüssen“ hat das Landgericht Hamburg nun noch eine Stufe tiefer gehängt. Denn es hat dem beklagten Rechtsanwalt mehr abverlangt als den Journalisten und Redakteuren von WISO – er hätte nicht nur wie oben beschrieben das verlinkte Video auf Herz und Nieren prüfen, sondern sich ausdrücklich und konkret davon distanzieren müssen. Der Blog habe sich aber, so das Gericht, gerade nicht allein auf die Wiedergabe eines Fremdberichts beschränkt, sondern habe ihn „als Anlass für einen weiteren, eigenen Bericht“ genommen. Damit unterscheide sich der Sachverhalt „entscheidend von einer Presseschau, in der einem ‘Markt der Meinungen‘ gleich verschiedene Positionen dargestellt werden“.

An diesem zentralen Punkt der Begründung lässt das Landgericht Hamburg erkennen, dass es einer Vernetzung in der Kritik eine vollumfängliche Absage erteilt. Denn dort, wo Kritik an Personen oder Sachverhalten geübt und sie inhaltlich wie auch per einfachem Hyperlink weiter transportiert wird, bestünde stets die Gefahr einer, der Ausdruck sei gestattet, „Rückkoppelung im Unrecht“: Wird an irgendeiner Stelle in der Vernetzung erkannt, dass ein Beitrag gegebenenfalls rechtswidrig ist, würde jeder weitere Beitrag, der auch nur mittelbar darauf aufbaut, unwillkürlich selbst diesem Urteil anheimfallen.

Das Leitbild, das das Landgericht Hamburg offensichtlich von Bloggern hat, ist das eines neutralen, ausgewogenen, stets um Objektivität bemühten Allwissenden, der sich in Distanz zu üben hat. Und das ist weit mehr, als nur die Verkehrung von Meinungsfreiheit in ihr Gegenteil; das ist lebensfremd. e2m

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

ed2murrow

e2m aka Marian Schraube "zurück zu den wurzeln", sagte das trüffelschwein, bevor es den schuss hörte

ed2murrow

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden