Durchsucht die Bibliotheken!

Missbrauch Eine Spurensuche zwischen Rechtsstaat, Strafnormen und Moralvorstellungen im Fall Sebastian Edathy

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Durchsucht die Bibliotheken!

Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP/Getty Images

Über den Täter ist schon viel spekuliert worden, nur über eines nicht: Dass er Täter sei, denn das steht fest. Natürlich für die Staatsanwaltschaft Hannover, sie hat am ersten Tag des in Verden aufgenommenen Prozesses ohne Umschweife ein Geständnis von Sebastian Edathy verlangt – erst dann werde sie sich zu einer etwaigen Einstellung des Verfahrens äußern, die das Gericht im Vorfeld ins Gespräch gebracht hatte.

Unhinterfragter Täter ist er aber vor allem für einen großen, den lauten Teil der Öffentlichkeit. Die bekannt gewordenen Todesdrohungen wie die öffentlichen Aufrufe, Edathy möge endlich Reue zeigen, sind Ausdruck eines zutiefst gestörten Verständnisses: Was am Ende eines Strafverfahrens stünde, ist bereits im Vorfeld mit brachialer Gewalt exekutiert. Der Mann kann sich noch vor der ersten Beweisaufnahme nicht frei bewegen, die politische und erst recht seine bürgerliche Existenz sind unheilbar zerstört; die abverlangte Reue wäre dann auch nur ein Lippenbekenntis. Wenn das die soziale Ordnungsfunktion von Strafrecht wäre, dann ist sie gescheitert - mit diesem Strafverfahren wird kein Rechtsfrieden hergestellt, sondern allenfalls eine Hysterie vorübergehend kalmiert.

Welchen extremen Stellenwert all das erhalten hat, was mit „Kindesmissbrauch“ im Zusammenhang steht, wurde 2013 von der Amadeu-Antonio-Stiftung in ihrer BroschüreInstrumentalisierung des Themas Sexueller Missbrauch durch Neonazis“ veranschaulicht. Fallbeispiele wie das der Gemeinde Insel in Sachsen-Anhalt zeigen den fruchtbaren Boden auf dem derartige Volktribunale gedeihen.

Angeführt von ihrem Bürgermeister verlangten die Bewohner mit der Parole „Sexualstraftäter raus aus Insel“ die Entfernung von zwei Tätern, die sich nach Verbüßung ihrer Strafe am Ort niedergelassen hatten. Noch bevor sich rechtsextreme Gruppen und ihr Lynchaufruf nach „Todesstrafe für Kinderschänder“ breit machen konnten, war der Bürger dumpfes Begehren klar umrissen: Solche Täter gehörten dauerhaft ausgeschlossen aus der Gesellschaft, für die eine Gemeinde beispielhaft steht. Es ist der Boden, auf dem die Forderung nach der Todesstrafe als ultimative nur noch die graduelle Steigerung von Exklusion ist.

Es mag als bittere Ironie erscheinen, dass einer, der sich um die Aufklärung von rechtsradikaler Gewalt und ihrer Kollusionen mit Teilen des staatlichen Apparats verdient gemacht hat, genau dieser Verfemung ausgesetzt ist. Und es mag bestürzen, wie dabei Stück um Stück entfernt wird, was gerade in letzter Zeit als unierende Fahne Deutschlands hochgehalten wurde: Das Verständnis von „Rechtsstaat“.

Von den Durchstechereien einer staatlichen Anklagebehörde über die fragwürdige Behandlung des Abgeordnetenstatus‘ bis hin zur Verwendung von gespeicherten Log-Dateien des Bundestages ist es die Kundgabe eines Prinzips: Das der Verfolgung unter allen Umständen, die am verabscheuungswürdigen Objekt erprobt, wie weit sie noch gehen, welche rechtsstaatlichen Grenzen als „Grauzonen“ sie abermals überschreiten darf in der fast sicheren Gewissheit, dass alleine das Verabscheuungswürdige als zudem moralische Rechtfertigung genügen würde.

Denn natürlich würde die eine oder andere Frage, etwa ob die Staatsanwaltschaft ihre Beweismittel rechtmäßig erworben hat, gegebenenfalls höchstrichterlich zu entscheiden sein. Bis dahin vergingen aber Jahre, in denen das Prinzip ungestört weiter wirken kann. Das gilt erst recht für die Verletzung des Grundsatzes vom fairen Verfahren, dem sich das Verdener Landgericht nicht zu verschließen vermag.

Staatsanwaltschaften und ihre Sitzungsvertreter können im deutschen Strafprozess nicht abgelehnt werden. Es wäre Sache des Gerichts zu überprüfen, ob nicht entgegen des Gebots der Objektivität die Anklagebehörde den Satz von der „dura lex, sed lex“ als Rechtfertigung für parteiische Härte missverstanden haben könnte. Obwohl mit den bekannt gewordenen Vorwürfen gegen Generalstaatsanwalt Frank Lüttig auch und gerade im Verfahren zu Sebastian Edathy Zweifel angebracht sind, hat das Gericht die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung dieser an sich vorgreiflichen Frage abgelehnt.

Regelrecht Angst aber machen die Vorstellungswelten, die diesem Strafprozess zugrunde liegen. Denn um nichts anderes geht es: Die rein spekulative, dafür bis auf den Tod moralisch aufgeladene Vorstellung, was im Inneren eines Menschen, speziell eines Mannes vorgehe, wenn er Bilder betrachtet, die, so noch die alte, für die zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tatbegehungen geltende Fassung der Strafnorm, „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ bzw. „Jugendlichen“ zum Gegenstand haben.

Wenig nützt es, wenn etwa die Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel den Zustand des Betrachtens als essentiellen Moment der Privat- und Intimsphäre des Betrachters bezeichnet, in dem der Staat mit seiner Strafrechtsgewalt nichts zu suchen hat. Oder ein Bundesrichter Thomas Fischer mit harten Worten die Vorverlagerung der Strafbarkeit auf die schiere innere Gedankenwelt geißelt.

Dessen sarkastischer wie empörter Befund, die „frühreifen Kleinen“ dieser Welt mögen „ihr Dasein fristen auf den Müllhalden unseres Reichtums, so wollen wir doch zumindest ihre Seelen retten und ihre Menschenwürde!“ ließe sich an der Quengelzone eines beliebigen Supermarkts ablesen: Die Entscheidung für oder wider eine Schokolade für Kinder bemisst sich äußerst selten an deren leibeigenen Dienste in Ländern der Kakaoproduktion. Würde die Situation gebessert, wenn, wie im Januar kolportiert, per Gesetz die grüne Meile aufklärender Elternschaft vor den Kassen von Lidl, Rewe & Co. verboten würde?

Dass der Mensch Lockungen (des Fleisches wie des Magens; gerade ist Fastenzeit) nicht widerstehen könne, ist nicht lediglich eine Fehlannahme wider die Aufklärung im eigenen Land. Sie ist eine der großen Motive einer christlich-puritanischen Kultur, so der Regisseur und Autor Peter Woditsch in seiner Dokumentation „Erotik unter Verschluss“ aus 2008, und sie füllt deren Giftschränke.

Wenn der Romancier Dan Brown („Illuminati“) seinen Helden Robert Langdon durch die Gänge des Vatikans gehen lässt, teilt er dessen Gedanken an die „große Kastration“ mit: „Langdon hatte sich häufig gefragt, ob nicht irgendwo auf dem Gelände eine große Kiste mit Steinpenissen lagerte.“ Mit der Legende, sie sei von Papst Pius IX. in einem Raptus durchgeführt worden und die Überbleibsel füllten eine Kiste, räumt Woditsch auf. Sein Interviewpartner, der französische Künstler und Sammler Jean-Jaques Lebel bezeugt „Möbelstücke mit zahllosen Schubladen, riesige Möbel mit Dutzenden von Schubladen. Und was sahen meine Augen, als ich die Schubladen öffnete? Männliche Genitalien!“.

Damit die Feigenblätter an allen männlichen Aktstatuen im Perimeter des Vatikans hielten, wurden zuvor und über Pontifikate hinweg von einem amtlichen, vom Vatikan bestellten Kastrator die Zipfelchen fein säuberlich weggemeißelt. Lebel: „Als hätte es sie mit Scham erfüllt, behielten sie die Marmorglieder. Sie versahen sie mit Etiketten und deponierten sie in großen Schubfächern.“

Man kann die Sache abtun wie Brown, der seinen Protagonisten erklären lässt, dass er nichts gegen Katholiken, sehr wohl aber etwas gegen Vandalen habe. Und würde verkennen, dass auch große, weltlich private wie öffentliche Sammlungen ihre Giftschränke sorgfältig verbergen, wie Woditsch unter anderem am Beispiel des Pariser Louvre veranschaulicht hat. Ihr gemeinsamer Nenner sind die verantwortlichen Personen, die darüber entscheiden, was dem Publikum, je nach Zeitgeist, zugemutet werden kann. Oder einen zerstörerischen Wahn provozieren könnte, der nicht einmal vor der Pietà des Michelangelo zurückschreckte.

Mit den Worten des deutschen Strafrechts sind das Personen, die beim Bildbetrachten und –besorgen straffrei ausgehen, weil sie „staatliche Aufgaben“ erledigen oder „dienstlichen oder beruflichen Pflichten“ nachgehen und daher beim Sammeln und Betrachten straflos ausgehen. Der größte Giftschrank der Netzwelt auf deutschem Boden befindet sich heute in den digitalen Archiven des Bundeskriminalamtes. Dieses hat an dem Material, das Edathy zum Vorwurf gemacht wird, nichts Strafbares erkennen können. Was Kuratoren ihr Gusto ist, erweist sich in der Wirklichkeit deutscher Behörden in der Lesart einer Anklagebehörde als existenzbedrohend. Strafrecht wäre keine Geschmacksfrage, über die sich streiten ließe, aber offensichtlich wieder eines des Zeitgeistes.

Dass speziell „Internet“ und „Kindesmissbrauch“ ihren heutigen Stellenwert haben, ist nicht zuletzt Personen wie der am längsten amtierenden Justizministerin in der deutschen Nachkriegsgeschichte zu verdanken. Mit beinahe missionarischem Eifer erklärte die ledige, kinderlose Katholikin Beate Merk (CSU) ein ums andere Mal, welch gefährlicher Ort das Internet sei. Ihre Initiative, „Cybergrooming“ unter Strafe zu stellen, scheiterte nur daran, dass es eine betreffende Norm bereits gab. Kongenial unterstützt von Sendungen wie dem unverkennbar zur Selbstjustiz aufforderndenTatort Internet – Schützt endlich unsere Kinder“ (RTL2), wo eine entfernte Verwandte jenes Bürgermeisters von Insel eine Zeit lang ko-moderierte, sind Claims der vermeintlichen Anständigkeit gesteckt worden.

Wie wenig sich diese mit jeder Form von Aufklärung vertragen, ergibt sich geringfügig daraus, dass kaum je staatliche Stellen Handreichungen gegeben hätten, die etwas anderes wären als Hinweise zur sogenannten Kriminalprävention. Auch „Innocence in Danger“, die NGO die mit dem Auftritt jener Ko-Moderatorin bei RTL2 ihren Aufmerksamkeitshöhepunkt verbuchen konnte, ist vier Jahre später kaum klüger. Praktische Hilfe ist auf deren Internetpräsenz nur spärlich zu finden, dafür umso öfter die Worte „Täter“ und „Täterinnen“. Und der neuste Aufmacher: Die Kampagne „Kleiner süsser Junge“ nebst Foto eines badenden nackten Kindes, vermengt mit der Zeile, „[a]m 23. Februar 2015 begannen im Landgericht Verden die Verhandlungen im Fall Edathy.“

Hier würde der Blick nach Österreich lehren, wie es anders geht. Mit „Rat auf Draht“ wurde nicht nur längst mit dem ORF als Träger eine landesweite kostenlose Sorgentelefonnummer unter strikter Wahrung der Anonymität eingerichtet. Sondern es finden sich auf der betreffenden Internetpräsenz auch Themen, die offen anzusprechen die quasi-religiöse Prüderie in Deutschland jedenfalls in öffentlich-rechtlicher Hand verbieten würde: „Penis - warum die Größe nicht entscheidend ist“.

Der Widerspruch misst sich vielmehr ganz konkret an dem, was bis vor Kurzem noch als zeit- und altersgemäßes Aufklärungsmaterial in Sachen Sexualität in der analogen Welt gegolten hat. Waren es, wie es eine deutsche Online-Enzyklopädie bezeichnet, „veränderte Moralvorstellungen“, die Will McBride veranlasst hätten, sein Buch „Zeig Mal!“ vom Markt zu nehmen, so dürften es spätestens ab 4. November 2008 handfeste strafrechtliche Erwägungen gewesen sein.

Zu diesem Zeitpunkt trat die Fassung des Gesetzes in Kraft, die nicht mehr die Abbildung von „sexuellem Missbrauch von Kindern“ (oder Jugendlichen) in den Mittelpunkt der Strafbarkeit stellte, sondern bereits die „sexuellen Handlungen von, an oder vorKindern“. Die in der Kritik wie in der Aufklärungspraxis als „ästhetisch, explizit und dezent zugleich“ bis heute gern verwendete fotografische Vorlage mit eigenen Kommentaren der beteiligten Personen müsste sich bei dem Platz greifenden Verfolgungseifer ernsthaft Gedanken machen, als pornografische Schrift das erhöhte Interesse von Staatsanwaltschaften zu wecken. Es ist die gleiche Vorschrift, auf der die heutige Anklage gegen Sebastian Edathy beruht. Und sie ist die Frucht einer Angst vor einer neuen digitalen Welt, die hybrid zurückschlägt bis in die Druckerschwärze papierener Medien.

Wer an dieser Stelle meint oder hofft, jetzt sei es gut und genug, irrt. Denn seit dem 27.1.2015 ist diese Strafnorm noch einmal verschärft, oder in der Diktion des Gesetzgebers: präzisiert worden. Unter Kinderpornografie fallen nun auch Abbildungen, die zum Gegenstand haben „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ oder „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“.

Hier wird die innere Welt endgültig zur äußeren gemacht. Was bisher als „aufreizend“ im Auge des Betrachters lag, verlangt nach einer schlicht nicht erfüllbaren Objektivität. Jede Nacktheit ist aufreizend, wenn man den geilen Gedanken als Maßstab nimmt oder ihn unterstellt.

Völlig humorlos sei daher an die Sachwalter deutscher öffentlicher Bibliotheken die Frage gerichtet, wann sie angesichts dieser Entwicklung ihre Bestände auf Aufklärungsbücher hin durchforsten werden, ob sie „unnatürliche Körperhaltungen“ enthalten. Das Strafmaß für den „Besitz“ solcher Schriften beträgt nunmehr, ebenfalls in Schärfung der Vorgängernorm, 3 Jahre Haft oder Geldstrafe. Um es mit Lion Feuchtwanger („Erfolg“) nach zu erzählen: Die Figur des Martin Krüger ist zwar die eines Romans, aber dem tatsächlichen Leben nachempfunden.

Das böse Motiv vom „Gesinnungsstrafrecht“ ist in letzter Zeit häufig verwendet worden, um dann um den Kern der Sache einen eleganten Bogen zu machen. Voll des Lobes für Heiko Maas, dass dieser endlich den Mordparagraphen in Angriff nehme, meinte Heribert Prantl, erst „gesinnungsstarke Wörter“ machten die lebenslange als „absolut-exklusive Strafe“ möglich. Bundesrichter Thomas Fischer wiederum hatte eben diese Gesinnungswörter des § 211 StGB bereits vorher als „braune Schleimspur“ bezeichnet. Das Mordmerkmal der „ sonst niedrigen Beweggründe“, das ausdrücklich auch das der „Befriedigung des Geschlechtstriebs“ aufzählt, sind „das erbärmlichste, unglaubwürdigste, dehnbarste aller Mordmerkmale“. Es seien landläufig Motive, die „auf sittlich niedrigster, verachtungswürdiger Stufe stehen“.

Aber so wenig Fischers Hinweis auf die fürchterliche Genese der bis 1953 todbringenden Ausurteilung fruchtet, so flüchtig erscheint Prantls Versuch der Ehrenrettung im Appell, dass „Strafrecht kein Moralrecht“ ist. Denn es ist nicht nur abermals der „Tätertypus des Kinderschänders“ -den es nicht gibt-, der die Gemüter in Rage brächte, sondern die schiere Vorstellung davon. Der gelehrte juristische Diskurs zwischen einem Bundesjustizminister, einem Bundesrichter und dem beschlagenen Chefkommentator nimmt all die Menschen nicht mit, die provoziert oder autonom alleine bei dem Wort „Kindesmissbrauch“ jedes Denken einstellen, dafür nur eines wollen: Den Sittenstrolch, den Kinderficker hängen zu sehen.

Natürlich beginnt es im Kleinen. Das Popöchen, in das die frisch gebackenen Muttis und Papis am liebsten hineinbeißen würden auch weil es nach Aprikose riecht, wird per Smartphoneaufnahme zum ruchbaren Objekt, sobald es bei Facebook erscheint. Der Gesetzgeber, also: das Parlament als Volksvertretung hat dafür jetzt die Vokabel bereit, die der „Kinderpornographie“. Denn was wäre der derart publizierte Babyhintern, einmal der Windeln entledigt, anderes als aufreizend, geil und ähnlich Verwerfliches mehr, wenn er veröffentlicht wird? Die schiere Lebensfreude, die Freude über einen kleinen neuen Erdenbewohner, von dem Eltern nicht müde werden, ihn aller Welt zu zeigen, wird in der verqueren Optik dieser Volksvertretung per se strafwürdig. Die Äquidistanz des Kindes von seiner Wahrnehmung erschließt sich im Attribut „unnatürlich“ und fragt danach: Wann ist das dann „widernatürlich“, um schließlich bei „entartet“ zu landen?

Will McBride hat mit seinen Aufnahmen nicht lediglich einen fotografischen Stil geprägt. Er war, in den Worten anlässlich der Verleihung des Salomon-Preises 2004 für Fotografie, ein Vorreiter, „frischen Wind in die miefige Nierentischgesellschaft“ zu bringen. Der feinsinnige Künstler traf den Nerv einer im Grundgefühl lebensbejahenden Generation, die gerade im Akt über die Prokreation hinaus das Sinnbild von Vertrautheit herstellte, die sich der Vertraulichkeit enthebt - gleich ob im Abbild seiner hochschwangeren Frau oder in der körperlichen Nähe junger Menschen, die gerade die unmittelbarsten Basics menschlicher Kommunikation ausloten. Diese Einstellung ist im Befund des sicher nicht wehleidigen Hans Hütt in der „politischen Kultur des Neobiedermeiers“ wieder erdrückt: „Nicht die Bindung an Recht und Gesetz zählt, auch nicht die Fähigkeit der Führung, einen strategischen Begriff ihrer eigenen Aufgabe zu entwickeln, sondern das tägliche Menü mit Einzelheiten nach Lust und Laune zu bestücken.“

Dem entspricht eine weit verbreitete Unlust, Kindern zu erklären, warum Schokolade gerade hier und jetzt nicht geht. Und dem entspricht die Genierung, sich mit Halbwüchsigen hinzusetzen, um an der Probe aufs Exempel einer Pornoseite im Internet klar zu stellen, was darin fehlt: Die Lebensfreude jenseits eines abgebildeten, mechanisiert-rituellen Procederes, das auch die Überschrift tragen könnte – „hoch das Bein, die Liebe winkt, der Kaiser braucht Soldaten“.

All dies, der kulturelle Diskurs über zwei Generationen hinweg, wird nun in der Dritten überlagert von einem Verbot, das der Unlust erst die Rechtfertigung liefert, eben weil es einem Verbotsgesetz entspräche. Was hier erlebt und in Normen der Gesellschaft bleiern gegossen wird, ist auch das Ende des generationellen Gesprächs: Über das, was verboten ist, herrscht Schweigen.

Durchbrochen würde diese in Vokabeln der Empörung gekleidete, neu erlebte Scham vor allem, was Sexus und damit Schmutziges betrifft, wenn die Staatsanwaltschaft in der Causa Edathy ihre Drohung wahr machte: Das inkriminierende Bildmaterial im Einzelnen vor Gericht zu erörtern. Es wäre damit der Allgemeinheit anheimgestellt, buchstäblich sich ein Bild zu machen und über dessen Grenzen des Erträglichen zu verhandeln.

Die Anklagebehörde aber wiegt sich in der Gewissheit, dass die strafprozessualen Normen keine Veröffentlichung des Materials an das breite Publikum zuließe. Sie verhält sich schlussendlich wie ein Kurator, der die Kuratel der Öffentlichkeit besorgt. Dieser Prozess ist die tatsächliche, in engen Räumen des Rechts und eines Gerichts zelebrierte Probe aufs Exempel, dass nicht nur „Kriminalität dem Staat aufhilft“ (Fritz Sack) oder deren Politiker, sondern einer moralischen Befindlichkeit als kulturelle Übereinkunft: Autorität gepaart mit Untertanenmentalität, die Lästiges, Unangenehmes und Schmutziges auf Normebene verschiebt. Nur Eingeweihte werden darüber befinden, der Plebs bleibt dann ihr sorgsam gepflegtes Vorurteil.

Fischer schrieb: „Die Selbstgewissheit, mit der wir dabei über selbst definierte ‘Niedrigkeit‘ menschlicher Motive urteilen, erscheint mir seit Langem unheimlich“. Der Verfasser dieser Zeilen wünschte sich, es bliebe dabei. e²m

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Geschrieben von

ed2murrow

e2m aka Marian Schraube "zurück zu den wurzeln", sagte das trüffelschwein, bevor es den schuss hörte

ed2murrow

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