Vom Sünder zum Kriminellen

Doping Die von der Bundesregierung vorgestellte Strafbarkeit von Eigendoping ist Ausdruck eines staatlichen Gewaltmonopols, das sich als Instanz von Moral und Sitte begreift

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Vom Sünder zum Kriminellen

Foto: Patrik Stollarz/Bongarts/Getty Images

Höher, weiter, schneller – dass Rekordjagden an natürliche Grenzen stoßen würden, war auch im Sport nie eine Frage des ob, sondern des wann. Die Überwindung von Erdanziehung und Widerstand des Mediums standen versinnbildlicht als immense Saturn- oder Nositel-Raketen für alle sichtbar an Rampen – warum dauerte es bis 1988, dass die ebenso außerirdisch bepackte Muskelmaschine Ben Johnson und sein Fabelweltrekord von den Startblöcken weggezupft wurden?

Sich darüber zu unterhalten, dass olympische Spiele nationale Veranstaltungen seien, die dem Korpsgeist eines Landes aufhelfen würden, ist nur noch in Teilen richtig. Denn der propagandistische Effekt der Leistungsschau eines Systems, das seine Überlegenheit zu demonstrieren hätte, ist seit jenen Tagen in Seoul weitgehend hinfällig geworden.

Unvermeidlich sind seither die AthletInnen selbst in den Mittelpunkt gerückt. Kaum eine(r), der oder die sich im Spitzenfeld behauptet, ohne sich tatsächlich von der Mannschaft zu lösen: Mit eigenen Trainern, Physiospezialisten, Mentalcoaches, Ausrüstern. Bei Großveranstaltungen wird die Zugehörigkeit zu einer Mannschaft nur noch durch konformen Auftritt suggeriert; eine eigene Art des Brandings und Labelings neben denen der offiziellen Großsponsoren.

Derart der staatlichen Deutungshoheit über den Sport enthoben ist auch der Mechanismus der Großveranstaltungen verstärkt in den Mittelpunkt gerückt. Denn egal ob olympische Spiele, Europa- oder Weltmeisterschaften gleich welcher Sportgattung: Veranstalter wie IOC, FIFA oder IAAF sind stets Vereine des Privatrechts überwiegend Schweizer Provenienz und Jurisdiktion, die nach dem gleichen Grundschema verfahren –Investitionen und finanzielle Risiken werden überwiegend auf Veranstaltungsorte und die dortigen Steuerzahler übertragen.

Von Salzburg (Bewerbung für die Winterspiele 2014) bis München (2018) wurde das betreffende Regelwerk, der sog. „Host-City-Vertrag“ als in Teilen sittenwidrig eingestuft. Was in der juristischen Sprache bedeutet, dass Leistungen und Gegenleistungen exorbitant außer Verhältnis stehen. Dieser Gigantomanie in Sachen „Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren“ haben sich jüngst auch Oslo oder St. Moritz entzogen, was den seit 2013 amtierenden IOC-Präsidenten Thomas Bach zur öffentlichen kuriosen Frage veranlasste, „ob ein Bürgerbegehren tauglich sei, ein Großprojekt zu legitimieren.“ Kein Wort davon, dass die Haushaltshoheit tatsächlich eine selbstbestimmte wie selbst zu bestimmende Angelegenheit staatlicher Gemeinwesen ist.

Die Begehrlichkeit des staatlichen Gewaltmonopols

Etwas subtiler, aber nicht weniger einschneidend ist der Umstand, dass mit dem Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit von Doping eben diese privatrechtlichen Vereine mit dem staatlichen Gemeinwesen hierzulande um das Gewaltmonopol ringen. War in der Systemkonfrontation zwischen Ost und West Doping nicht nur probates, sondern in nationalen Sportverbänden ein Mittel erster Wahl, um im Medaillenspiegel ganz vorne zu rangieren, sind AthletInnen, nun auf sich selbst zurückgeworfen, die Spielbälle konkurrierender Sanktionssysteme: Des privatrechtlich organisierten Sport- und des staatlich-hoheitlichen Strafrechts.

Das Motto vom „Kampf gegen Doping“, das von Justiz- bzw. Innenministerien zusammen mit der World Anti Doping Agency (WADA) verwendet wird, kann darüber nicht hinwegtäuschen: Dass neben der Verfolgung unterschiedlicher Ziele auch nicht kompatible Verfahren zu Lasten der AthletInnen verwendet werden.

Tatsächlich sind professionelle AthletInnen im Einzugsbereich der WADA das Sinnbild für „gläserne Bürger“ schlechthin. Die jederzeit zeitliche und örtliche Verfügbarkeit samt Mitteilungspflichten über den Aufenthalt, damit Proben genommen werden können, sind, in rechtsstaatlichen Bezügen gesprochen, eine vollendete präventive Schleppnetzfahndung. Bislang war das nicht in der Breite erörtert, da das System der Sanktionen in den Verbänden privatrechtlich organisiert ist und „nur“ jeweils innerverbandlich wirkt.

Mit der Unterwerfungserklärung unter verbandliche und Wettkampfrichtlinien willigen SportlerInnen neben der Transparenz in ihr Verhalten und ihre Vermessung auch in die Körperverletzung ein, die jede Blutentnahme mit sich bringt – einer richterlichen Anordnung oder der Begründung von Gefahr in Verzug bedarf es hierzu nicht.

Daran war aber bislang die Perspektive geknüpft, dass alleine das -ebenfalls privatrechtlich organisierte- Sanktionssystem der Sportverbände greifen würde. Vor den eigenen Schiedsgerichten des Sportrechts aufgerufen besteht hier als Höchstmaß der Ausschluss von Wettkämpfen und damit das faktische Berufsverbot auf Zeit.

Die WADA als Hilfsbeamtin deutscher Staatsanwaltschaften?

Wenn Doping nun hoheitlich kriminalisiert und -wie im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehen- die Selbstanwendung mit „Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren“ bestraft wird, sind aber die rechtsstaatlichen Prinzipien aufgerufen: Bei der körperlichen Untersuchung das Vorliegen eines Tatverdachts und deren richterliche Anordnung (so etwa bei § 81a StPO). Und im Gegenzug keinesfalls die allseitige Verfügbarkeit der Probanden, die in diesem, dem staatlichen verfassungsrechtlichen Kontext ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beraubt wären.

Mit anderen Worten: Weder sind die WADA und ihre Kontrolleure „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ noch erlauben geschäftsmäßig erteilte Einwilligungserklärungen zwischen Subjekten des Privatrechts dem Staat, ohne Weiteres darauf seinen Strafanspruch aufzubauen. Wobei „erteilt“ bereits ein Euphemismus ist: Nachdem die Unterwerfung unter die Bedingungen der Verbände Voraussetzung für die Berufsausübung im Wettkampf, also für den eigentlichen Broterwerb ist, wäre, wenn nicht „abgenötigt“, mindestens „erzwungen“ als Attribut angemessen. Umgekehrt sind deutsche Polizeikräfte nicht dazu da, den spezifischen kriminellen Sumpf, den die WADA mangels Personal, eigenem Willen und Befugnissen nicht angeht, trocken zu legen.

Die Duplizierung des Sanktionsapparats ist nicht neu. Angeknüpft an die Berufseigenschaft unterliegen von Ärzten bis Rechtsanwälten dem, was als Standesrecht bekannt ist. Das Primat staatlicher Autorität ist hier allerdings unübersehbar und heute aus der Entstehungsgeschichte selbstverständlich. Von der Befugnis, den Beruf auszuüben, über die gesetzlich normierten Berufsordnungen bis hin zu den standesrechtlichen Sanktionen ist die Eingliederung auf staatlicher Ebene perfekt. Selbst das von einer Rechtsanwaltskammer ausgesprochene Berufsausübungsverbot ist jederzeit vor ordentlichen Gerichten anfecht- und überprüfbar.

Berufsrecht der Sportler als Sittengesetz

Das im Werden erkennbare „Standesrecht der Berufssportler“ steht hier freilich noch ganz am Anfang, allerdings mit falschen Vorzeichen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Rechtsschutz vor doppelten Sanktionen auch nur annähernd realisiert würde. Nach wie vor wären aufgrund der Schiedsklauseln in den Verbandsbedingungen für die beruflichen Sanktionen ausschließlich die Verbandsgerichte zuständig. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch staatliche Gerichte ist weitgehend ausgeschlossen.

Im Gegenzug würden staatliche Strafgerichte die Sanktion von Geld- oder zeitiger Strafe unabhängig von etwaigen Berufsausübungsverboten der Schiedsgerichte fällen. Damit ist aus der Warte der Betroffenen das allgemeine Verbot des „ne bis in idem“ (keine Doppelbestrafung) faktisch ausgehebelt. Die komplette Ruinierung einer menschlichen Existenz alleine aufgrund der Zuführung eines Stoffes, der etwa in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht auf dessen Verpackung ausgewiesen ist, ist damit vorprogrammiert.

Noch fragwürdiger sind freilich die kriminalpolitischen Motive des Gesetzgebers. Dass hier etwa „die Gesundheit“ als Schutzgut im Vordergrund stünde, kann nicht ernsthaft erörtert werden. Denn der weitaus größere Markt für gesundheitsschädliche Substanzen wird von Mucki-Buden bis Fitness-Centern abgewickelt, wo Couch-Potatos meinen, sich den einen oder anderen Muskel künstlich aufwerten zu müssen. Sie, also die Breitensportler, sind aber vom Gesetzesentwurf ausgenommen.

So dass im Ergebnis nur das bliebe, was der Entwurfsverfasser, nämlich die Bundesregierung meint, als beispielgebend per Strafrecht immunisieren zu müssen: Der Sport schaffe „Vorbilder für junge Menschen und ist durch die Sportlerinnen und Sportler mit ihren Spitzenleistungen zugleich Aushängeschild für Deutschland in der Welt.“ Die sarkastische Bemerkung sei erlaubt: Nachdem verstanden wurde, dass „Olympia“ von Leni Riefenstahl schon einmal das konzertierte Produkt von IOC und Propagandaministerium war, werden uns die lauteren Mädels und Jungs als Triumphatoren reinen Willens in Gesetzestexten näher gebracht. Tatsächlich ist gegenwärtig der Werdegang vom „Doping-Sünder“ zum „Doping-Kriminellen“ zeitnah zu beobachten.

Zweite als erste Verlierer

Die Entwicklung des „sauberen Sports“ als moralische wie moralisierende Entität hin zu einem positiv-rechtlichen normativen Begriff wurde etwa in „Was ist Doping?“ (Christoph Asmuth (Hrsg.), Bielefeld, 2010) nachgegangen. Hierzu Asmuth im Interview mit der Wochenzeitung der Freitag („Die Substanz des Sports“) : „ … dass ein bloßes Dopingverbot nicht hilft. Es muss, auch bei unserem Projekt, um Aufklärung gehen: Jeder Sportler muss für sich selber die ethische Entscheidung treffen, ob er Mittel nimmt oder nicht. Er steckt zwar in einem extremen Systemdruck, ist aber dennoch eine freie Person – wenn er den Kopf aus dem Sand steckt. Wir können und wollen ihm Argumente liefern. Der Sportler ist einer unserer Adressaten. Das soll ihm aus der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“, wie Kant es ausdrückte, herausholen. Das hat der Mensch also selbst zu verantworten. Er kann aber und muss eigentlich daraus selbst herauskommen. Auch der Sportler hat Alternativen.“

Tatsächlich wird der innere Widerspruch nun dadurch verschärft, dass beim Berufssportler das Selbstdoping kriminalisiert werden soll. Damit ist aber der immerhin denkbare berufsspezifische Ansatz herabgewürdigt auf eine reine Verteidigung von Moralauffassung, was „sauber“ im Zusammenhang mit „Sport“ sei. Im gleichen Maß wird, exerziert an den BerufssportlerInnen, deren allgemeine Handlungsfreiheit nicht mehr an einem konkreten Rechtsgut ausgerichtet, sondern tatsächlich in ein veritables „Sittengesetz“ gegossen. Neben dem Sexual- und dem Strafrecht zu Betäubungsmitteln wird damit ein weiterer Bereich eröffnet, der der Personalisierung und Moralisierung des staatlichen Gewaltmonopols erneut Eintritt verschafft.

Sport ist nie sauber. Das bezieht sich einerseits auf die Korruption in den Interdependenzen zwischen den staatlichen und privatimen Märkten, die jüngst Jens Weinrich in „Macht, Moneten, Marionetten: ein Wegweiser durch die olympische Parallelgesellschaft” (2013) dargestellt hat. Das Fazit des Journalisten, der bei den Krautreportern für „Sport und Politik“ verantwortlich zeichnet: Rund um das Business habe sich eine Form von „Spezialdemokratie“ gebildet, die vor allem der Bereicherung einiger Weniger diene.

Das bezieht sich aber auch darauf, dass Spitzensport heute nicht nur Professionalisierung, sondern oft Selbstleugnung bedeutet: Von Perioden, die aufgrund physischen Stresses ausbleiben, bis hin zur allgegenwärtigen Kotzerei bei der erforderlichen physischen Grenzüberschreitung. In allem kondensiert sich das Prinzip, „dass Zweite bereits die ersten Verlierer sind“. Sich dieser Logik zu entziehen müsste eigentlich staatlich gefördert werden. Denn es betrifft 99% der Bevölkerung.

Erstveröffentlichung bei die Ausrufer

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Geschrieben von

ed2murrow

e2m aka Marian Schraube "zurück zu den wurzeln", sagte das trüffelschwein, bevor es den schuss hörte

ed2murrow

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