Hamburg: 0 Euro Jobs sind Rechtswidrig

Rechtsbeugung Hamburger 0 € Jobs grundsätzlich Rechts- und Sittenwidrig!

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Anerkannter Fachanwalt für Soziales stuft die Null - Euro Jobs in Hamburg per se als Rechts- und Sittenwidrig ein!

In seiner Stellungnahme zu einem Artikel aus der Taz heist es:

Während die Jobcenter-Sprecherin das geplante Aktivcenter als eine Qualifizierungsmaßnahme bezeichnet, soll der Senat von Hamburg diese 500 Stellen zum Kontingent der rund 3.000 Stellen öffentlich geförderter Beschäftigung zählen.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping u.a. und der Fraktion DIE LINKE betreffend ,,Aktivcenter", BT-Drs. I 8/2065 (http://altonabloggt.files.wordpress/
com/2014/07/kleine-anfrage-18-2065-antwort_bmas.pdf) stellt sich die Bundesregierung auf den Standpunkt, dass das „Aktivcenter“ als

„Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Ziel der Heranführung an den Arbeitsmarkt auf der Grundlage von § 16 SGB ll i.V.m. § 45 SGB lll anzusehen ist. Zielgruppe sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Vermittlungshemmnissen. Mit der Maßnahme sollen sie schrittweise an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. ln einem Gesamtkonzept aus Aktivierung, Stabilisierung und Qualifizierung haben die Teilnehmenden auch die Möglichkeit, unter betriebsähnlichen Bedingungen praktische Tätigkeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten sollen auch dazu dienen, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu aktivieren, zu entwickeln und erworbene berufliche Fertigkeiten zu erproben. Auf diese Weise werden die Teilnehmenden an typische Arbeitsabläufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herangeführt. Die praktischen Tätigkeiten sind dabei Bestandteil des Maßnahmegesamtkonzeptes und insoweit neben weiteren Ansätzen ein pädagogisches Element.

Die geplante Aktvierungsmaßnahme unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB ll.

Es ist daher aus Sicht der Bundesregierung irreführend, im Zusammenhang mit der geplanten Aktivierungsmaßnahme von „Null-Euro-Jobs" zu sprechen.“

Nach Ansicht des Autors betreibt hier die Bundesregierung nicht nur Augenwischerei sondern gezielte Desinformation.

Insbesondere ist die Antwort der Bundesregierung auf Frage Nr. 10 („Werden § 31 f. SGB lI wirksam, wenn sich die/der Arbeitslosengeld-ll-Beziehende weigert, an einem ,,Aktivcenter" teilzunehmen?“) schlichtweg falsch.
Da die Bundesregierung annimmt, dass es sich hier um Maßnahmen nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III (berufliche Eingliederung) handelt, ist der Verweis der Bundesregierung auf Sanktionen unter Berücksichtigung von § 10 SGB II (Zumutbarkeit) – „Die Zumutbarkeit einer Eingliederungsmaßnahme ist jeweils im Einzelfall auf der Grundlage von § 10 SGB ll zu beurteilen.“ – unzutreffend. Tatsächlich wäre § 10 SGB II nur dann einschlägig, wenn es sich um eine Arbeitsmaßnahme handelt.

Da die Bundesregierung das „Aktivcenter“ als „Eingliederungsmaßnahme“ ansieht, sind diese Maßnahmen allein an § 45 SGB III zu messen.
Danach wäre aber eine Aufforderung zur Teilnahme an einem „Aktivcenter“ über 39 Wochen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung von vornherein rechtswidrig, weil Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 SGB III maximal acht Wochen dauern dürfen.

Selbst nach der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 SGB II (unter 25-Jährige mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen) darf eine Eingliederungsmaßnahme die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. (vgl. SG Oldenburg, Beschl. v. 13.04.2013 – S 42 AS 82/13 ER -; siehe http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2013/05/sg-oldenburg-s-42-as-82-13-er.pdf)

Aber auch wenn das „Aktivcenter“ als Arbeitsmaßnahme angesehen würde, dürfte Unzumutbarkeit nach § 10 SGB II anzunehmen sein. Eine Arbeit – auch in Teilzeit – über mehr als neun Monate ohne Aufwandsentschädigung ist per se unzumutbar, weil bereits Lohndumping und somit erst recht Beschäftigung ohne Lohn grundsätzlich rechts- und sittenwidrig ist. In ihrer fachlichen Weisung zu § 10 SGB II weist die Bundesagentur für Arbeit in Rz. 10.03 darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn weniger als 2/3 unter dem üblichen Tariflohn (bei existierendem Tarifvertrag) oder ortsüblichem Lohn liegt und in diesem Fall ein Jobangebot wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II folgenlos - d.h. mit zwingend anzuerkennendem wichtigen Grund nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II - abgelehnt werden kann und somit eine Sanktion ausgeschlossen ist.
(vgl. BAG v. 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 -; SG Dortmund v. 02.02.2009 - S 31 AS 317/07 -; SG Berlin, Beschl. v. 19.09.2011 - S 55 AS 24521/11 ER -)

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das geplante „Aktivcenter“ auch in einer Ausgestaltung als sogenannter "Ein-Euro-Job" (Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung) nach § 16d SGB ll für die „produktionsorientierten Tätigkeiten“ zumindest mit den in der „taz“ mitgeteilten Arbeitsinhalten rechtswidrig sein dürfte.

Zum einen sind die geplanten „produktionsorientierten Tätigkeiten“ wie „Landschaftspflege mit Laubharken“ reine Beschäftigungsmaßnahmen bzw. „pädagogisches Element“ und haben ersichtlich nichts mit dem von der Bundesregierung angegebenen Ziel „Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu aktivieren, zu entwickeln und erworbene berufliche Fertigkeiten zu erproben“ zu tun.
Zum anderen wären auch "Ein-Euro-Jobs" an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu messen, wonach es sich um eine "zusätzliche" Arbeit handeln muss und keine Erfüllung originärer Aufgaben der Gemeinde erfolgen darf.
Auch dies dürfte nach dem derzeitigen Informationsstand zum „Aktivcenter“ zweifelhaft sein, wenn diese 510 Stellen zum Kontingent der rund 3.000 Stellen öffentlich geförderter Beschäftigung zählen sollen.

Als Fazit verbleibt,

dass das vom Jobcenter Hamburg geplante und offenbar von der Bundesregierung gebilligte „Aktivcenter“ nach jeder Betrachtungsweise gegen zwingende Vorschriften des SGB II und SGB III verstößt.
(Quelle: Jan Frotschner Rechtsanwalt
www.kanzlei-frotschner.de

Redaktionelle Anmerkung:
Es ist, wie bereits mehrfach von der FHP erwähnt, grundsätzlich angeraten:
Die Unterschrift zu einer solchen Vereinbarung / Arbeitsgelegenheit zu verweigern und mit Hilfe eines Anwaltes in ein "eilbedürftiges Rechtschutzverfahren, verbunden mit dem Widerspruch", zu treten!

Da diese Null-Euro-Jobs einen Modellcharakter für ganz Deutschland haben sollen;
ist es unbedingt notwendig, bereits die Anfänge einer neuen Form von "Ausbeutung und Versklavung" zu stoppen und rechtlichen Widerstand zu leisten!

Euer

Perry Feth @FHP

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

FHP: Freie Hartz IV Presse

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