Berlin
Das Jobcenter hatte im oben genannten Verfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Sanktion dann auf auf 30% reduziert. Der Kläger hatte das Teilanerkenntnis zwar angenommen, die Beschwerde selbst jedoch voll umfänglich aufrechterhalten.
Darauf hat das LSG Berlin- Brandenburg die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil eine "auf 30% reduzierte Sanktion als rechtswidrig zu betrachten ist, wenn diese unabhängig - von der Bereitschaft zur nachträglichen Mitwirkung - für 3 Monate festgelegt wird."
Spannend dabei ist, dass das LSG keine Berufung am BSG zuließ!
Was wird das Jobcenter nun machen?
Erfolgt nämlich keine Berufungszulassung durch das Gericht, kann sich der Beteiligte (Jobcenter) gegen die Nichtzulassung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht wenden. Das Bundessozialgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen.
Reagiert das Jobcenter nicht, und / oder akzeptiert das Urteil, wird es rechtskräftig.
Das wäre in soweit schon von großer Bedeutung, denn LSG - Urteile haben Länder - übergreifend einiges an Gewicht, und können richtungsweisend in Deutschland sein.
Zum Urteil:
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