Hartz IV: JC Wuppertal begeht erneut Straftat

Lenz sofort entlassen! Das im Hartz IV - System reine Willkür den Alltag prägt, ist bekannt - aber das Jobcenter Wuppertal und sein Chef gehen viel weiter: Sie begehen Straftaten!

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Die hier beschriebenen Tatsachen sind derart brisant, dass eine Veröffentlichung nicht gegen die Persönlichkeitsrechte einzelner Akteure verstoßen und das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt!

Das öffentliche Interesse an den hier genannten und als Straftaten beschriebenen Vergehen, ist dadurch gegeben, dass sowohl das Jobcenter als auch ihr Chef Thomas Lenz - https://www.jobcenter.wuppertal.de/vv/personen/865.01-Lenz.php

sich über Gerichtsurteile hinwegsetzen und damit u.a. auch eine Straftat nach § 339 StGB begehen!

Der Straftatbestand der Rechtsbeugung ist seit dem 1.1.2000 in § 339 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Verwirklichung des Delikts

Nach dem Gesetzeswortlaut liegt Rechtsbeugung vor, wenn ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft (§ 339 StGB).

Ein weiterer Straftatbestand ist nach § 202 StGB gegeben!

Verletzung des Briefgeheimnisses

Aber all das scheint das Jobcenter nicht zu tangieren und so muss man also auch vom Vorsatz der strafbaren Handlungen ausgehen!

Der Vorsatz und das Fortsetzen von rechtswidrigen Handlungen erhöht das Strafmaß um einiges - zumal das Sozialgericht bereits über die Unzulässigkeit der Handlungenweisen des JC Wuppertal entschieden hat!

Anmerkung:

Jeder Betroffene aus Wuppertal, sollte entsprechend zu den sozialrechtlichen Klageverfahren auch sofort Strafantrag direkt bei der Staatsanwaltschaft gegen das Jobcenter und den Leiter Lenz stellen.

Bei der Staatsanwaltschaft deshalb, weil diese dann gezwungen ist, selbst zu ermitteln. Bei einer Einstellung des Verfahrens hilft dann das Klageerzwingungsverfahren weiter, bei dem dann das Gericht selbst entscheiden muss!

Perry Feth

Harald Thome vom Sozialverein Tacheles schreibt zu dem Skandal in Wuppertal:

Unzulässige Postzustellung beim Jobcenter Wuppertal durch die GESA

+ Immer wieder kommt vom „Mobilen Fallmanagement der GESA“ übersande Post nicht an, Jobcenter Wuppertal sanktioniert trotzdem
+ SG Düsseldorf erklärt die Übersendung von Post für unzulässig, das Jobcenter interessiert das nicht
+ Massive Datenschutzverstöße bei der Übergabe von Schriftstücken durch das „ Mobile Fallmanagement der GESA“

Mit Datum vom 1. Juni 2019 hatten wir in den „Bedauerlichen Einzelfällen“ auf einen Beschluss des Sozialgericht Düsseldorf (SG) veröffentlicht , indem das SG bei einem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid die aufschiebende Wirkung wegen „ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ angeordnet hat. In dem damals zugrunde liegenden Fall soll ein einem Eingliederungsverwaltungsakt durch das Mobile Fallmanagement der GESA in den Briefkasten des Leistungsbeziehers eingeschmissen worden sein. Tatsächlich hat der Leistungsberechtigte diesen Eingliederungsverwaltungsakt nie erhalten.

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 20.05.2019 – S 26 AS 1515/19 ER festgestellt: „ Es ist nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin [das Jobcenter] den Eingliederungsverwaltungsakt nicht per Post mittels Postzustellungsurkunde [….], sondern von einem Mitarbeiter der GESA gGmbH hat einwerfen lassen. Ob diese Vorgehensweise überhaupt rechtmäßig ist, bezweifelt das Gericht. Es ist dem Gericht nicht bekannt, das die GESA gGmbH über eine Lizenz der Bundesnetzagentur verfügt und in Wuppertal Briefe austragen darf.“

Hier der Link zur Veröffentlichung vom 1. Juni: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1131231177056118&id=1019523434893560&

Im nunmehr vorliegenden Fall geht es um eine sanktionsbewerte Meldeaufforderung nach § 59 SGB II die ebenfalls durch „Mobile Fallmanagement der GESA“ zugestellt worden sein soll, so zumindest die Anhörung zu einer Sanktion wegen einem Meldeversäumnis. Eine solche Meldeaufforderung ist bei der Klientin aber nie eingegangen.

Rechtlich muss die Behörde den Zugang eines Bescheides oder einer Meldeaufforderung beim Leistungsbeziehenden nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X beweisen. Kann das Jobcenter diesen Beweis nicht erbringen ist, eine Sanktion rechtswidrig. Neben der Frage ob der Zugang nun bewiesen ist oder nicht sagt das Gericht, dass eine Übersendung durch die GESA grundsätzlich unzulässig ist, weil dies keine Zulassung zur Übersendung von Postsendungen hat.

Im aktuellen wurde die Anhörung im Vorfeld einer Sanktion und die erneute Meldeaufforderung nunmehr von Mitarbeiterinnen der GESA und dem dort ansässigen "MoFa-Team" (mobile Fallmanagement) tatsächlich übergeben.

Die vom Jobcenter übergebenen Schreiben waren nicht in einem Umschlag verschlossen, sondern wurden offen übergeben. Die Mitarbeiterinnen des „mobilen Fallmanagement“ der GESA waren als unbeteiligte Dritte somit voll über den kompletten Vorgang zwischen der betreffenden Leistungsbezieherin und dem Jobcenter informiert.

Die MitarbeiterInnen des „Mobilen Fallmanagement“ der GESA wurden ohne Grund und Not über die drohende Sanktion und über die 8weitere) Meldeaufforderung informiert.

Da das „Mobilen Fallmanagement“ der GESA faktisch nur eine Postbotenfunktion für das Jobcenter Wuppertal übernimmt, besteht für diese Datenweitergabe keine Notwendigkeit im Sinne des § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X und ist daher definitiv rechtswidrig.

Es bleibt festzuhalten:

1. Das Jobcenter Wuppertal interessiert es offensichtlich nicht, ob Bescheide und Meldeaufforderungen die durch das „Mobile Fallmanagement der GESA“ angeblich überbracht worden sein sollen tatsächlich nicht ankommen. Hauptsache sanktionieren!
2. Das Jobcenter Wuppertal interessiert es offensichtlich nicht, dass Bescheide und Meldeaufforderungen unzulässig vom Mobilen Fallmanagement der GESA übersendet werden, weil das Mobile Fallmanagement der GESA dazu keine Zulassung besitzt.
3. Das Jobcenter Wuppertal bedient sich des Mobilen Fallmanagement der GESA und beauftragt dieses als Amtshelfer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und interessiert sich offensichtlich nicht für die damit verbundenen Datenschutzverstöße.

Bis dieser Vorgang zur Gänze geklärt ist, hat das Jobcenter die Zusammen mit dem „Mobile Fallmanagement der GESA“ komplett einzustellen!

Harald Thomé / Tacheles Onlineredaktion

Dokumente - Links:

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FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

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