Hartz IV: Niederlage für Hartz IV Verbrecher

- "Analyse und Konzepte"! Die Sozialverbrecher von "Analyse und Konzepte" erleiden eine deftige Niederlage! Ihr Geschäftsmodell ist die Verdrängung von Mieter und den Städten viel Geld sparen!

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Die Sozialverbrecher von der Fa. "Analyse und Konzepte" erleiden erneut eine Niederlage!

Bremer Gericht kippt Miet-Höchstwerte:
Weitreichend ist ein Urteil des Sozialgerichts in Bremen, das seit jetzt schriftlich vorliegt.

AZ: S 28 AS 1213/16

Darin erklärte das Gericht die in Bremen bis 2017 geltenden Richtwerte für Mieten für nicht realistisch. Das Jobcenter muss deshalb einer Mutter, die mit ihren zwei Kindern in Bremen-Blumenthal lebt, nun Miete nachzahlen.

Blumenthal ist ein armer Stadtteil im etwas abseits liegenden nördlichen Teil Bremens. Rund 650 Euro bezahlte die Frau dort Anfang 2016 an Kaltmiete – zu hoch, wie das Jobcenter Bremen zunächst meinte. Denn laut einer Verwaltungsanweisung der Sozialsenatorin lag der damalige Richtwert für einen Dreipersonenhaushalt bei lediglich 507 Euro Miete im Monat. Für einzelne teurere Wohnlagen, etwa im beliebten Bremer „Viertel“, wären die Richtwerte um 10 bis 20 Prozent höher. Nicht aber für Blumenthal.
Mieten und Obergrenzen

Für Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle, sondern nur die „angemessene“ Miete tragen. Weigert sich das Jobcenter, eine Miete voll zu tragen, sind die Leistungsempfänger schlimmstenfalls zum Umzug gezwungen.

Wie hoch eine „angemessene“ Miete ist, darüber gibt es Streit. Gibt es einen Mietspiegel, so wird sich daran orientiert. Bremen hat aber keinen Mietspiegel, hier wird die Mietobergrenze durch eine Erhebung ermittelt.

Dass die Erhebung in den Jahren bis 2017 einem „schlüssigen Konzept“ folgte, bestritt zuletzt das örtliche Sozialgericht.

Laut aktueller Erhebung liegt die Mietobergrenze für einen Drei-Personen-Haushalt bei etwa 580 Euro, bis 2017 waren es etwas über 500 Euro.

Obergrenzen aus dem Wohngeldgesetz werden nicht zu Grunde gelegt, weil im Bundesdurchschnitt die Grenzen höher sind.

Aufgestellt wurden diese Richtlinien in Bremen, weil hier ein Mietspiegel fehlt. Laut Gesetz müssen Hartz-IV-EmpfängerInnen die „angemessenen Kosten“ für ihre Unterkunft bezahlt werden. Was aber „angemessen“ ist, darum wird viel gestritten. Einfach die Beträge zu zahlen, die bundesweit im Wohngeld-Gesetz festgelegt sind, ist vielen Gemeinde zu hoch – hier orientieren sich die Höchstbeträge nämlich an einem bundesweiten Durchschnitt. „Darin sind auch Metropolen wie München oder Hamburg“, erklärte Sozialressort-Sprecher Bernd Schneider. „Das würde dem hiesigen Wohnmarkt nicht entsprechen.“ Für einen dreiköpfigen Haushalt stehen etwa 626 Euro in der Wohngeldtabelle.

In der eigenen „Mietstruktur-Analyse“, die Bremen von der Firma „Analyse und Konzepte“ hatte erstellen lassen, waren die Werte niedriger. Diese „Ermittlung der Referenzmieten“ ist laut Gericht allerdings „nicht auf Grund eines schlüssigen Konzepts erfolgt“.

Denn die Firma „Analyse und Konzepte“ habe laut Gericht überwiegend Mieten von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften erfasst, Mieten kleinerer Vermieter seien nicht ausreichend repräsentiert worden. Auch konzentrierten sich die erhobenen Mieten ganz überwiegend auf wenige Stadtteile – vor allem aus der Vahr, Osterholz, Vegesack, Obervieland, Gröpelingen und Blumenthal. Allesamt Stadtteile mit einer ärmeren Bevölkerungsstruktur. Wohnungen aus innenstadtnahen Stadtteilen waren kaum vertreten. Zudem seien nur weniger Neuvermietungen und zu viele alte Bestandsmieten Teil der Erhebung gewesen.

Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung!
Mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten hat das Gericht als Richtwert für die Miete der Klägerin deshalb die jeweils geltenden Werte aus dem Wohngeldgesetz zu Grunde gelegt, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent. Der Entscheidung kommt laut Gericht eine „grundsätzliche Bedeutung“ zu, da sich eine „erhebliche Anzahl an Streitigkeiten vor dem Sozialgericht Bremen“ um diese Mietobergrenzen drehe – etwa 200 Klagefälle sind betroffen.

Der Anwalt der Klägerin, Fabian Rust, erklärte: „Leistungsberechtigte haben einen Anspruch darauf, dass sie menschenwürdig wohnen können.“ In Bremen sei nun „über sieben Jahre eine rechtswidrige Verwaltungsanweisung umgesetzt worden“. Rust stellt auch das neue Konzept infrage, das in Bremen seit 2017 gilt und durch die Hamburger Firma „F+B“ erstellt wurde. Auch hierzu seien bereits einige Klageverfahren anhängig.

Bernd Schneider, Sprecher der Bremer Sozialsenatorin, erklärte, dass das Ressort diese Ansicht nicht teilt. Das Jobcenter Bremen hat als Beklagte Berufung eingelegt. Obwohl sich der Streit um eine alte Verwaltungsanordnung drehe, wolle man im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht in Celle erreichen, dass das Gericht die Kriterien dafür klar definiert, was ein „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der Mieten sei.

Konsequenzen hat das Urteil laut Schneider nur in den Fällen, in denen Hartz-IV-EmpfängerInnen gegen ihre damaligen Bescheide geklagt hatten.
(Quelle: taz.de)

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FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

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