Hartz IV: Sanktionen sind verboten nach ILO -

Übereinkommen von 1956 Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) verbietet jegliche Form der Zwangsarbeit.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion

Hartz IV:

Deutschlands Sanktionsregeln im SGB II verstoßen gegen europäische und internationale Menschenrechte!

Aufgepasst!
Strafanträge gegen Jobcenter und deren Mitarbeiter sollten dann zwingend gestellt werden, wenn eine "Zwangsvermittlung unter Sanktionsandrohungen" erfolgt!

Hinweis:
Im Falle der Einstellung von solchen Verfahren, gibt es die Möglichkeit des Klageerzwingsverfahren, welche auch zwingend gennutzt werden sollte! (https://de.wikipedia.org/wiki/Klageerzwingungsverfahren)

Warum sollten alle Zwangsvermittlungen vom Jobcenter nicht nur mit Widerspruch beim Jobcenter oder / und Eilrechtschutzantrag bei Gericht beantwortet werden, sondern auch sofort Strafanträge direkt bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden?

Ein-Euro-Jobs oder der Zwang an unsinnigen Maßnahmen teilzunehmen sind Zwangsarbeit - und Zwangsarbeit ist verboten!

Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) verbietet jegliche Form der Zwangsarbeit. Das ILO-Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit unterschrieb die Bundesrepublik Deutschland 1956.

Dieses Übereinkommen definiert Zwangsarbeit wie folgt:

Artikel 2
1. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Für Zwangsmaßnahmen bei Bildungsträger und Ein-Euro-Jobs gilt genau das.

2. Wer einen Ein-Euro-Job oder unsinnigen Zwangskurs nicht annimmt, dem kürzt das Jobcenter die Mittel, verhängt also eine Strafe.
Diese Strafe in Bescheiden anzudrohen zwingt Menschen, auch absurdeste „Jobs“ auszuführen bzw. anzunehmen.
3. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Ein-Euro-Jobs oder unsinnige nicht zielführende Zwangskurse sind also Zwangsarbeit, und Zwangsarbeit ist in Deutschland verboten!

4. Mitarbeiter des Jobcenters und das gesamte Personal der Bundesagentur für Arbeit machen sich strafbar, weil sie eine verbotene Form der Zwangsarbeit durchsetzen. Das von der Bundesregierung ratifizierte ILO-Übereinkommen 29 ist in diesem Punkt eindeutig:

Artikel 6:
Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.

WICHTIG:
Diese Bestimmung ist auch einer der Gründe, weshalb Gefängnisinsassen / Strafgefangene in Deutschland nicht zum Arbeiten verpflichtet werden dürfen!
Wenn sie sich weigern, dürfen keine Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden.
Bei freiwilliger Teilnahme sind entsprechende "versicherungspflichtige Lohnleistungen" zu erbringen!

Das gilt nicht für Hartz IV - Empfänger!

Jede Behörde, und jeder Mitarbeiter, der Hartz-IV-Opfer in Ein-Euro-Jobs oder Zwangsmaßnahmen presst, macht sich also strafbar.

Denn Artikel 25 des Übereinkommens sagt:
Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden.

Unsinnige nicht zielführende Maßnahmen oder Ein-Euro-Jobs sind also Zwangsarbeit.


Zwangsarbeit ist Nötigung, und dazu sagt das Strafgesetzbuch:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Allein der Versuch, jemand in eine Zwangsmaßnahme oder Ein-Euro-Job zu zwingen, wäre demnach strafbar.

Zwangsmaßnahmen und Ein-Euro-Jobs erfüllen alle Kriterien der Zwangsarbeit.
Matthias Härtel, der die rechtlichen Grundlagen recherchierte, klärt auf: „Gerichtlich relevant sind hier auch nicht irgendwelche „ Anordnungen von Oben“, sondern immer die tatsächlich nötigende Person. In diesem Falle also der Mitarbeiter der ARGE. Die Höchststrafe für dieses Verbrechen beträgt 3 Jahre Haft.“

Wir raten allen "Opfern":

Wehren sie sich und hauen sie Ihren Sachbearbeitern bei der ARGE diese Fakten um die Ohren. Bedroht und nötigt man Sie eine Zwangsarbeit anzunehmen, dann drohen Sie mit einer Anzeige nach § 240 STGB zurück.

Erklären Sie vorab Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in aller Ruhe (und der gebotenen Freundlichkeit) die Fakten.
Ist der/die Sachbearbeiter / in aber uneinsichtig, dann müssen Sie Nägel mit Köpfen machen und diejenige Person sofort nach § 240 STGB unter Hinweis auf das ILO - Abkommen zur Anzeige bringen.

Nur wer sich wehrt, wird gehört!

FHP: Freie Hartz IV Presse © by Perry Feth

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

FHP: Freie Hartz IV Presse

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden