Jobcenter Wuppertal: Erneut schwerer Fehler!

BA Wuppertal beugt Recht! Das Wuppertaler Jobcenter kann es nicht lassen und bricht zum x-ten mal das Bundesrecht im SGB II - Leistungssystem! Wir fordern erneut die Entlassung des Leiters Lenz!

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Grundrechte in Wuppertal? Einhalten von gesetzlichen Vorgaben? Das gilt nicht für das Wuppertaler Jobcenter und schon garnicht für den Chef T. Lenz!

Vorwort:

Das Jobcenter Wuppertal und der Geschäftsführer Lenz lassen keine Gelegenheit aus, betroffenen Menschen im Leistungsbezug das Leben zur Hölle zu machen. Mit dem nun vorliegenden Fall zeigt der Leiter Lenz erneut seine Unfähigkeit - gesetzeskonforme Hilfestellungen zu gewährleisten!

Auf dem freien Arbeitsmarkt wäre bei dieser Fehlerquote bereits jeder Mitarbeiter entlassen worden. Das Herr Lenz noch immer in dieser Position ist, zeigt sehr deutlich - das man kein Interesse hat - die Probleme der Antragssteller in Wuppertal zu lösen. Vielmehr wird erneut bewiesen, dass man mit allen Mitteln an dem unmenschlichen Hartz IV - Regime festhalten will!

Ein Vorgesetzter - der nicht in der Lage ist, offene Rechtsverletzungen seiner Mitarbeiter zu verhindern und abzustellen - darf nicht berechtigt sein - in einer solchen gesellschaftspolitisch - verantwortlichen Position tätig zu sein!

Perry Feth

Jobcenter Wuppertal pflegt einen sehr speziellen Umgang mit Behinderten - oder geht‘s noch?

Der Sachverhalt: taube Klientin benötigt einen Gesprächstermin in einer leistungsrechtlichen Angelegenheit in Sachen SGB II. Taube Menschen brauchen für die Kommunikation mit Sprechenden einen Gebärdensprachendolmetscher.

§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB X regelt klipp und klar: „Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache […] zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.“

Das sieht aber unser liebes Jobcenter Wuppertal nicht so, hier gilt anscheinend eigenes „Landrecht“.

Hier meint das Jobcenter nun, weil gewünscht wurde einen Dolmetscher hinzuzuziehen und der Termin auf Wunsch des Leistungsberechtigten staatfinden soll, obliege es dem Leistungsberechtigten bzw., unserer Klientin diese auch selber zu tragen.

Die Rechtslage ist absolut eindeutig: es besteht für hörbehinderte Menschen ein Anspruch auf Kommunikation mit einem Gebärdensprachendolmetscher, die dahingehenden Kosten sind vom jeweiligen Sozialleistungsträger, so auch vom Wuppertaler Jobcenter nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB X zu übernehmen. Fahrtkosten zur Erörterung von Leistungsrelevanten Sachen sind in dem Fall der Übersetzungsnotwendigkeit zusätzlich nach § 65a Abs. 2 SGB I als nachträglich notwendig zu erachten und ebenfalls zu übernehmen.

Beweis: Bescheid Jobcenter

Liebes Jobcenter Wuppertal, Herr Lenz, es ist wohl an der Zeit, dass Sie sich für diesen behindertenfeindlichen Vorgang Ihrer Mitarbeiterin entschuldigen, wahrscheinlich ist es wieder mal ein bedauerlicher Einzelfall, aber vielleicht können Sie dafür Sorge tragen, dass dieser Einzelfall kein Regelfall wird, indem Sie Ihre MitarbeiterInnen mal über die Rechtslagen im Umgang mit behinderten Menschen aufklären.

PS: Vielleicht können Sie diese Aufklärung nutzen gleich noch etwas zum Thema Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher und Übersetzerkosten für Nichtdeutsche nach Art. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 (VO) zu sagen.


Hier für alle und auch Herrn Lenz mal ein paar Infos zur Übernahme von Gebärdensprachendolmetschern:
http://www.imhplus.de/index.php…

Quelle:

Harald Thomé / Tacheles Onlineredaktion

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Geschrieben von

FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

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