Sozialgericht fällt "Todesurteil für Hartzer"

- 100% Sanktion erlaubt! Ohne sich ernsthaft mit Kosequenzen von 100% Sanktionen auseinanderzusetzen, hat das LSG in NRW nun ein "Todesurteil" ausgesprochen! Niemand überlebt 3 Monate ohne Essen!

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Sterben auf Raten?

Diese brutale Entscheidung des LSG lässt sich nur mit einem Wort zusammenfassen: TODESURTEIL!

Seine Entscheidung begründet das LSG in NRW mit der Ausrede:
"solange das Verfassungsgericht nicht über die Sanktionspraxis entschieden hat, dürfen 100% Sanktionen ausgesprochen werden."

Im Ergebnis bedeutet das jetzt für Betroffene: sie müssen hungern und obdachlos werden, denn ein Recht auf Leben mit dem Existenzminimum steht ihnen nicht zu, wenn sie den Anweisungen der Jobcenter nicht folgen!

Mit 3 Monaten Vollsanktion wird man obdachlos und ist verhungert - es sei denn:
man greift zu strafrechtlichen Methoden um sein Überleben zu sichern!

Ein Staat - der solch perfide Gesetze billigt, ein Gericht das einen Menschen auf diese Art in Not drängt - hat sich von jeder Solidarität, Rechtstaatlichkeit und Menschlichkeit entfernt!

Bemerkung:

Auch wenn die Argumentation des Klägers nur für wenige nachvollziehbar ist, - mir selbst nicht genügt, - muss im Vordergrund immer: die Humanität und das Recht auf Gesundheit, Wohnung und Grundversorgung stehen!

Die Entscheidung des Sozialgerichtes ist ein Rückschritt in die Sklavenzeit!

Das Urteil:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2019
- L 7 AS 987/19 -

Hartz IV: Keine vorläufige Leistungsgewährung bei anhängigem BVerfG-Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionsregelungen

Verfahrensvorschrift ermächtigt nicht zur Gewährung von nach geltendem Recht nicht zustehenden Leistungen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41 a Abs. 7 SGB II ausscheidet, solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Jobcenter (Antragsgegner) erlegte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Antragsgegner minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 % und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.

LSG erklärt Sanktionsbescheid für rechtmäßig

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.

Gesetzeswidrige Leistungsgewährung mit § 41 a Abs. 7 SGB II nicht begründbar

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der - vom Senat bejahten - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41 a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.

ABER:

Eine vermeintlich gesetzeswidrige Leistungsgewährung wäre sehr wohl begründbar mit dem Verbot der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe

Und:

Es gibt also tatsächlich keinen Grund - weshalb das Gericht auf die Vollsanktionsmöglichkeit pocht, wenn gleichzeitig massive Argumente dagegen sprechen!

Perry Feth

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Geschrieben von

FHP: Freie Hartz IV Presse

Perry Feth: SGB II - Aktivist u.Publizist! Als Eltern müssen wir gegen jede Art von Unrecht in der Hartz IV - Gesetzgebung - Widerstand leisten!

FHP: Freie Hartz IV Presse

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