Dilemma um die Menschenwürde

Schirach Die Menschenwürde ist bei uns eigentlich nicht verhandelbar. Was aber, wenn wir die Würde des einen verletzen müssten um eine andere zu schützen? Eine ethische Debatte.

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Es ist ein unvorstellbar schwieriger Fall. Nicht umsonst, dient er oder zumindest ein sehr ähnlicher bereits seit Jahren in verschiedenen Fächern der (zumindest bayerischen) Gymnasien als beliebtes Diskussionsbeispiel, wie man ethisch, aber auch verfassungsrechtlich in einem solchen Fall vorgehen sollte. Wie hätte der Polizeibeamte reagieren sollen? Hätte er foltern dürfen?

Die Rede ist, wie Sie vielleicht schon bemerkt haben, vom neuesten Film von Ferdinand von Schirach – vom 03. Januar 2021. Ein Entführer entführt die zwölfjährige Tochter einer reichen Familie des Berliner Patriziats. Er möchte von ihren Eltern 3 Mio. Euro – allerdings in Bitcoin – erpressen. Der Entführer aber ist anders als die meisten Entführer: Er möchte dem Mädchen nichts antun. Nein, ganz im Gegenteil: Er stattet das Versteck, in dem er sie unterbringt fast schon wohnlich aus: Er installiert dort einen Ofen mit genug Kohle, um eine längere Zeit zu überstehen, besorgt eine Kinderlampe, eine halbwegs bequeme Matratze, er lässt ihr eine große Menge an Keksen und Wasser stehen und gibt ihr sogar noch zur Beschäftigung einen Gameboy oder eine ähnliche Spielekonsole mit. Es ist also eindeutig: Der Täter wollte dem Mädchen direkt so nichts weiter antun.

Doch dieser Plan scheitert auf tragische Weise – das Mädchen verstirbt, vermutlich, weil der Abzug des Ofens sich verschlossen hat und so Kohlenmonoxid in den fensterlosen Raum wehen konnte. Dem Mädchen blieb schlichtweg die Luft zum Atmen weg. Ein grausames Schicksal, ein grausamer Unfall?!

Der ermittelnde Beamte der Polizei Nadler, selbst Familienvater, steht unter Druck. Noch geht die Polizei davon aus, der Täter hätte das Mädchen womöglich, mitten im Winter, im Wald versteckt und es drohe ihm der Kältetod. Nadler stellt aufgrund der besonders dringlichen Situation einen speziellen Antrag an die Polizeipräsidentin: Befragung unter ärztlicher Aufsicht unter Zufügung von Schmerzen, kurz Folter. Die Polizeipräsidentin lehnt ab, dieses Vorgehen sei mit den Leitlinien des Rechtsstaats nicht vereinbar.

Den Polizisten verfolgt das Schicksal des Mädchens noch in den Schlaf hinein. Was, wenn er Schuld an ihrem Tod hätte, weil er nicht alles versucht hat, es zu befreien? Er beschließt in diesem besonderen Fall eine besondere Maßnahme in Eigenregie durchzuführen. Lange vor dem offiziellen Verhör sucht Nadler den mutmaßlichen Entführer in der Haft auf – dass er der wahre Täter ist, spürt Nadler intuitiv, er stützt sich auf seine Erfahrung aus an die 30 Jahren Polizisten-Dasein. Und er liegt damit richtig: Der Entführer gesteht. Doch das sofort verständigte SEK kommt zu spät, das Mädchen ist bereits tot.

Der Fall ist selten schwierig, wir sollen nun entscheiden, ob das Verhalten des Kommissars ethisch gerechtfertigt war. Hier ist eindeutig die Emotionalität nicht heraushaltbar. Sie wird immer eine Rolle spielen und das ist mehr als verständlich. Stellen wir uns nur kurz vor, dass wir die Eltern des Mädchens wären. Wir würden von der Polizei verlangen, dass sie wirklich alles zum Schutz unserer Tochter unternehmen würde. Und würde uns jemand dann den Kommentar der Verteidigung im Prozess, dass das Wesen des Rechtstaat wäre, dass wir uns als Gesellschaft Grenzen auferlegen würden, die wir dann auch in jeder Situation einhalten müssten, ins Gesicht sagen, wäre das ein Schlag direkt ins Gesicht. Natürlich, was sonst.

Aber ethisch betrachtet, ist hier die Situation durchaus etwas komplexer. Nachdem die Ethik heutzutage eine komplexe Wissenschaft geworden ist, gibt es auch hier verschiedene Argumentations- und Beurteilungsmodelle. Eine der konkreten Fragen in diesem Kontext, haben wir direkt von Immanuel Kant geerbt: Den kategorischen Imperativ. Also stellen wir uns dessen Frage: Können oder würden wir wollen, dass das zu untersuchende Verhalten eine allgemeine Gesetzmäßigkeit werden würde? Und wenn ja, wie sollte dieses Gesetz dann aussehen (Erweiterung des kategorischen Imperativs)? Also hier: Wollen wir, dass fortan in jeder Verhör-Situation, dass Folter angewendet werden können? Und wenn ja, wie und wollen wir überhaupt diese Regelung auf bestimmte Fälle eingrenzen? Etwa nur auf Fälle, in denen die Behörden um das Leben der Opfer fürchten müssen…

In einer speziellen Situation haben wir das als Gesellschaft gesetzlich bereits entschieden: In der Situation des finalen Rettungsschuss. Die Polizei darf einen Geißelnehmer erschießen, wenn dieser unmittelbar davorsteht, eine Geißel zu töten. Nur was ist nun der – ethisch betrachtet – Unterschied zu dem vorliegenden Entführungsfall? Lassen Sie uns die Fälle noch ein Mal ganz genau betrachten: Im Falle des Geißelnehmers und des finalen Rettungsschusses ist es absolut notwendig für den erlaubten Tötungsschuss, dass der Entführer direkt und unmittelbar davorsteht, die Geißel zu töten, dass er also nicht nur damit droht. Das wäre hier nun schon allein ein rechtlicher Unterschied: Im Falle der vorliegenden Entführung, konnte weder direkt und unmittelbar davon ausgegangen werden, dass das Mädchen versterben würde. Man musste zwar damit rechnen, es war äußerst wahrscheinlich, aber sicher war nichts.

Ein weiterer Unterschied: Im Falle der Geiselnahme, wissen wir eindeutig, wer der Geiselnehmer war. Die Polizei weiß, wer gerade droht, die Geißel(n) umzubringen. Ganz und eindeutig wissen wir das. Aber ist das im Falle aus Schirachs „Feinde“ auch so? Nein, denn auf den Täter zeigen nur einige Indizien, es sind weder forensische Spuren noch so etwas wie Bild- oder Tonaufnahmen gefunden worden, die auf den Inhaftierten als Täter hinweisen. Alles ist – wir erinnern uns – nur ein Produkt der Intuition des Leiters der Ermittlungen der SoKo Lisa. Dennoch folterte er den Beschuldigten mittels Waterboardings.

Natürlich, Folter ist eine wesentlich schwächere Maßnahme als das Töten. Nur eines ist beiden gemein: Die Würde der betreffenden Menschen wird verletzt, gar ausgesetzt. Im Falle der Folter wird der Beschuldigte zum Objekt – die Ermittler kommen nicht weiter, die Beamten versuchen an das Innenleben des Täters zu kommen, indem sie die Schranke der physischen Unverletzlichkeit (gem. Art. 2 GG) überschreiten. Von dieser Warte her, sind für beide Fälle dieselben Ausnahmeregelungen erforderlich, damit man sie ethisch(!) überhaupt zulassen könnte.

Wobei man hier dann sicherlich in einer sehr utilitaristischen Argumentationsweise verfährt. Die aber hat große Gefahr, komplett falsch zu laufen: Der Utilitarismus fragt stets nach dem Nutzen eines Verhaltens und ob der so überwiegend wäre, dass man es zulassen könnte. Die Messlatte für diese Zulässigkeit eines strittigen Verhaltens aber ist immer Verhandlungssache. Nie eindeutig festgelegt. Normalerweise fragt man hier nun danach, von welcher Entscheidung der Großteil der Beteiligten einen Vorteil hätte. Das aber bedeutet auch, dass die Frage nach dem Vorteil für den Großteil der Beteiligten stets ideologisch aufgeladen werden kann. Sehen wir uns dazu nur einen ethischen Dialog zur Wiedereinführung der Folter während der NS-Zeit an: Hier hätten die Nazis mit so etwas, wie ihrer Rassen-Ideologie argumentieren können. Dem Großteil des Volkes diene es bspw., wenn zum Reinhalten der „arischen Rasse“, jeder Mensch gefoltert werden dürfe, dass er den Aufenthaltsort eines untergetauchten Juden verrate. Dass diese utilitaristische Argumentationsweise weder einer ethisch-moralischen Prüfung standhalten noch so je verwirklicht werden darf, aber ist glasklar. Diese Argumentation darf schlicht nicht zulässig sein, ist es aber nach den Maßstäben der Frage, was dem Großteil nütze durchaus. Wie also zu sehen ist, sind utilitaristische Argumentation brandgefährlich in diesem Zusammenhang, wenn sie auch in Schirachs Fall eindeutig zugunsten des Mädchens und der Folter ausgefallen wäre.

Wie aber sieht diese Situation nun Pflichtethisch aus? Auch diese Argumentationsform geht auf Immanuel Kant zurück. Und sie ist sicherlich eine der heute sichersten. Um diese Argumentationsform durchlaufen zu können, brauchen wir zunächst vor allem Werte und darauf aufbauende Normen. In Deutschland werden die größtenteils vom Grundgesetz formuliert und festgehalten. Gegen diese Normen darf das Verhalten auf keinen Fall verstoßen. Wir haben die Pflicht, uns an sie zu halten. Das wiederum aber ist auch keine echte Lösung, denn diese Argumentationsform würde den sicheren Tod des Mädchens bedeuten – der Entführer würde sicher keine Informationen über ihren Aufenthaltsort geben und befreien könnte er es ja auch nicht, solange er bei der Polizei sitzt.

Wir befinden uns hier also eindeutig in einem Dilemma. Wohl aber gäbe es hier einen Mittelweg, der uns ans Ziel führen könnte. Diesen Mittelweg war man auch schon im Falle des finalen Rettungsschusses gegangen. Zum Äußersten darf es also kommen, wenn wir sicher sind, dass der Täter im Begriff ist, selbst unwiderruflich gegen die Rechte des Opfers zu verstoßen (Tötung). Aber natürlich auch hier ist es ethisch nicht ganz einwandfrei, denn wir wägen hier die Menschenwürde des Täters ab gegen die des Opfers. Und das dürften wir eigentlich nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht.

Wir müssen aber, denn selbst wenn wir nicht reagieren würden, so würden wir eine Abwägung treffen: Wir würden die Würde des Opfers unterordnen der des Täters. Wir müssen nun also gegen unsere eigenen Normen verstoßen. Eine vertrackte Sache.

Ohne unsere Landes-Geschichte im Hinterkopf zu haben, argumentieren hier sicher nun einige aber damit, dass der Täter aber doch seine Rechte und Würde verwirkt hätte durch die Schwere der Tat. Nur lassen Sie uns dann eines nie vergessen: Die Nazis haben 1943 den Hauptmitgliedern der Weißen Rose in München ihre Bürgerrechte und damit die Rechte auf Unverletzlichkeit und Leben aberkannt, weil sie ihre „Verbrechen“, Flugblätter zu verteilen als schlimm genug erachtet haben. Diese Grenze hier ist also ebenfalls beliebig verschiebbar. Auch das birgt Gefahren. Und das ist bei der Folter ganz ähnlich.

Die Situation ist keine Leichte. Keine Frage. Und genau deswegen ist auch eine Verarbeitung in filmischer Version, wie das Ferdinand von Schirach getan hat, absolut notwendig. Wir müssen als Gesellschaft hier eine Entscheidung treffen. Und die können wir nur finden, indem wir ausgiebig darüber diskutieren. Und auch wenn einige Kommentatoren den Fall für unrealistisch und zu überspitzt oder einfach nur künstlerisch schlecht gemacht gehalten haben, so ist dieser Film mal wieder ein Meisterwerk seines Künstlers. Denn kaum einer kann solch Kontroversen so gut und Publikumsgerecht verarbeiten. Mit diesem – zugegebenermaßen unschönen Thema – müssen wir uns aber alle, wirklich alle auseinandersetzen. Denn das ist die Aufgabe, die unsere Staatsform der Demokratie an uns hat. Wollten wir das nicht, so bräuchten wir wieder einen Monarchen oder Diktator. Und vielleicht braucht ein Publikum gerade diese doch vereinfachte und leicht zugespitzte Situation, wie sie von Schirach konstruiert hat, denn ansonsten fiele uns sicher einiges an Maßstäben für den möglichen gesellschaftlichen ethischen Dialog gar nicht auf. Bei einer anderen, eindeutigeren Beweislage wären unsere Entscheidungen vielleicht zu eindeutig, zu festgefahren.

Egal welcher Meinung wir sind: Dass doch eine beträchtliche Anzahl an Zuschauern sofort mehr der Perspektive des Kommissars zugewandt waren, zeugt davon, dass wir dringend einen großangelegten Dialog hierzu brauchen. Übrigens ein ähnlicher Dialog ist auch in Sachen Corona und Triage notwendig, denn auch hier geht es um Menschenrechte und das Aneinanderprallen von Utilitarismus und Pflichtethik.

Dieser Artikel soll, bei allem Verständnis für den Polizisten Nadler, kein eindeutiges Statement für einen Ausgang sein. Nur mit einer Forderung möchte ich zurückbleiben: Der Täter darf auf keinen Fall trotz Folter ungestraft bleiben. Allerdings v.a. nur, wenn genügend Beweise für seine Schuld gefunden werden konnten. Das Geständnis ist wahrlich nun keine Option mehr. Und auch der Polizist sollte nun unbedingt einem Verfahren gestellt werden. Aber in diesem Fall vielleicht eher einem in ethischer Hinsicht. Denn die Entscheidungslage zu dieser speziellen Situation ist hierbei wohl noch nicht hinreichend diskutiert. Und dabei sind wir wieder (indirekt) in der Pflicht. Vive la démocratie!

Die ethische Debatte um die Folter ist keine einfache. Wie es ethische Debatten um die Menschenwürde wohl nie sind. Dieser Text soll eine Anregung zur gesellschaftlichen Debatte sein, wie wir sie zu diesen Themen eindeutig brauchen, das bringt schließlich unsere Staatsform, die anstrengende Demokratie mit sich.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Florian Meidinger

Politischer Schüler (Abiturient) und angehender Blogger (Link s. unten)

Florian Meidinger

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