Im asymetrischen Krieg, der einfach der Starke gegen den Schwachen ist, so Gordon Craig, wo also mehr oder weniger der Gegner fehlt, ist der Krieg gewissermassen kein Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfuellung des eigenen Willens zu zwingen, sondern nur noch ein Krieg der Willen, wie es Hezbollah treffend sagt. In dem schoenen PDF der ZEIT ist ein Artikel ueber den Libanon, in dem es dafuer Beispiele gibt:
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In
den Bunkern kommt Abenteuerstimmung auf.
Stelltafeln erzählen von »Gefechten der Hirne«,
vom »Krieg des Willens« – und liefern die Geschichtsversion
für kommende Generationen: die
Hisbollah-Miliz als Verteidigerin des libanesischen
Staates gegen die stete israelische Bedrohung.
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Dieser Krieg ist ein Krieg ohne eigentliche Kampfhandlungen, wenn man von Sprengfallen und kleineren Scharmuetzeln absieht eigentlich ueberhaupt kein Krieg. Es gibt nur eine einzeitige Anstrengung, die noch nichts mal etwas bringt, und auf der anderen Seite mehr oder weniger nur Konzentration.
Kombattanten gegen Zivilisten, die nur herumsitzen. Und einfach nicht wollen.
Eigentlich streng verboten! Es gibt nur ein Vollzugsdefizit. Vielleicht setzt ja noch ein politischer Lernprozess ein. Der Libanon ist der Libanon usw. und Bill Gates hat irgendwann auch aufgegeben.
Kommentare 1
Ist ist uebrigens gar nicht so weit entfernt von der Meinung der beiden groessten jungen deutschen Voelkerrechtslehrer aller Zeiten, die in der FAZ sehr vorsichtig, im Rahmen des fuer sie praktisch moeglichen, formulieren:
Passen die geltenden völkerrechtlichen Regeln überhaupt auf einen Konflikt wie in Afghanistan? Manche sagen, diese Regeln seien für klassische Kriege entwickelt worden, aber nicht für moderne „asymmetrische“ Konflikte. Dieser Einwand ist zu allgemein, weil die Genfer Konventionen schon seit 1949 sogenannte nichtinternationale bewaffnete Konflikte, also den typischerweise asymmetrischen Bürgerkrieg, regeln. Er ist aber auch berechtigt, weil wir heute eine verschärfte Form der Asymmetrie sehen: die ungeheure aufklärungs- und waffentechnische Überlegenheit der einen Seite bei der Zielbekämpfung aus der Luft.
Dieser Überlegenheit entspricht das Verschwinden des Gegners in der Zivilbevölkerung.
Durch diese Grundkonstellation wird die Möglichkeit der notwendigen Unterscheidung zwischen unmittelbar Kampfbeteiligten und nicht direkt beteiligten Personen in Frage gestellt, ja sogar das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts selbst.
Die Organisiertheit der bewaffneten Auseinandersetzung ist - außer durch einzelne terrorartige Gewaltakte selbst - vielfach nicht mehr anhand äußerlicher Merkmale erkennbar.
Eine Bekämpfung des technisch unterlegenen Gegners im Vorfeld ist nur schwer möglich, ohne zivile Begleitschäden zu verursachen. Deshalb versuchen waffentechnisch führende Staaten durch immer genauere Aufklärung und präziseres Zielen unmittelbar Kampfbeteiligte zu töten, ohne nicht direkt am Kampf beteiligte Personen zu treffen. Dieses „gezielte Töten“ ist zuerst von Israel in breiterem Umfang praktiziert worden. Heute sind es zunehmend unbemannte Drohnen, mit denen amerikanische Soldaten vom Computer aus Terrorverdächtige in Pakistan, aber auch im Jemen und in Somalia aus der Luft töten.
Soweit solche Operationen nicht im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erfolgten, sind sie völkerrechtswidrig.
Wo die Beherrschung des Kampfgeschehens durch neue Waffentechnik steigt, muss die Verantwortung mitwachsen. Deutschland wird sich deshalb wie jeder andere Staat mit entsprechenden Möglichkeiten bei der offensiven Bekämpfung von Taliban-Kämpfern aus der Luft die Frage stellen lassen müssen, ob seine Streitkräfte ihre technischen Möglichkeiten zur Zielaufklärung und Schadensminimierung ausgeschöpft haben. Die Bombardierung im Kundus-Tal unterscheidet sich von äußerlich ähnlichen Vorfällen in den Kriegen des letzten Jahrhunderts durch die heutigen Möglichkeiten der Aufklärung und Zielbestimmung. Der Oberste Gerichtshof Israels hat in seiner vielbeachteten Entscheidung zum gezielten Töten mutmaßlicher palästinensischer Kämpfer ähnlich wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz versucht, angemessene Schranken zu entwickeln. Dabei hat das Gericht nicht nur wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz verlangt, auf die Tötung zu verzichten, wenn die Festnahme ohne erhebliches Risiko für die eigenen Kräfte möglich ist. Es hat auch besondere Pflichten zu vorheriger Aufklärung, zu begleitender Dokumentation und zu nachträglichen unabhängigen Untersuchungen formuliert. Diese Pflichten hat das Gericht mit menschenrechtlichen Grundsätzen begründet, die auf das Völkerrecht des bewaffneten Konflikts ausstrahlen würden. Schließlich kann man auch noch an Pflichten zur Heranziehung von Rechtsberatern in bestimmten Situationen denken.
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und damit praktisch Polizeirecht anwenden.