Zeitgeschichte In Karlsruhe wird das Bundesverfassungsgericht gegründet. Über die Jahrzehnte hinweg folgt es vor allem dem Prinzip, den politischen Betrieb nicht zu sehr aufzuhalten
Karlsruhe, der Sitz des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, wird oft als „Residenz des Rechts“ bezeichnet. Das klingt nach Souveränität. Was das 1951 gegründete Bundesverfassungsgericht angeht, musste es sich diese von Anfang an mit der Politik teilen. Das gilt allerdings nur für die großen Haupt- und Staatsaktionen, nicht fürs Tagesgeschäft. Entlang der Linie von Zivil- und Öffentlichem Recht lassen sich die beiden Bereiche gut sortieren. Ursprünglich bildeten sie sich auch in der Aufgabenzuweisung für die beiden Senate dieses Gerichts ab.
Der Erste, der „Grundrechtssenat“, war für die Verfassungsbeschwerden von natürlichen und juristischen Personen zuständig, die ihre Rechte gegen st
e gegen staatliche Maßnahmen gewahrt wissen wollten. Der Zweite hatte über Normenkontrollklagen in staats- und völkerrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Diese Arbeitsteilung ließ sich nur bis 1956 halten: Zu groß die Fülle der Verfassungsbeschwerden, die bei der ersten Kammer anfielen, sodass auch die zweite sich damit befassen musste. Tatsächlich beruht die Autorität des Gerichts heute in hohem Maße darauf, dass es die Freiheit der Individuen verteidigt. Dass nur 2,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden Erfolg haben, ändert daran nichts. Populär sind solche Entscheidungen dann, wenn das Gericht Einzelpersonen, die es aus einer Situation der Schwäche heraus anrufen, zu ihrem Recht kommen lässt. Etwa eine hessische Krankenschwester, die 2011 auf dem Klageweg erreichte, dass sie bei der Privatisierung einer Universitätsklinik nicht gegen ihren Willen aus dem Landesdienst ausscheiden musste und an eine Aktiengesellschaft mitverkauft wurde.Im Laufe der Jahrzehnte sind die Grenzen der persönlichen Freiheit allmählich weiter gezogen worden. 1957 hielt das Gericht die Strafbarkeit von Homosexualität für grundrechtskonform, heute urteilt es gegen die Diskriminierung von eingetragenen Lebensgemeinschaften.Einerseits. Andererseits: Die liberale Tendenz des Gerichts setzt da und dort der Demokratie Grenzen: 1973 befand es, dass die freie Entfaltung der Professorenpersönlichkeit durch ein niedersächsisches Hochschulgesetz verletzt werde, das Studierenden und Dienstleistungspersonal zu viele Rechte einräume. 1975 erklärten es die Richter für verfassungsgemäß, dass sogenannte Radikale aus dem öffentlichen Dienst ferngehalten wurden. (1995 machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen in Karlsruhe genehmigten Berufsverboten ein Ende.) Eine andere Grenze der Liberalität zeigte sich in den Urteilen des Verfassungsgerichts gegen eine möglichst große Selbstbestimmung der Frauen bei ihrer Entscheidung über einen etwaigen Schwangerschaftsabbruch.Die Regierung bekommt, was sie willSo weit zum Grundrechtsschutz und zu seinen Grenzen. Daneben gibt es die Fälle, in denen Karlsruhe mit Streitfragen der ganz großen Politik befasst wird. Hier ließe sich eine lange Chronik solcher Affären schreiben. Als das Bundesverfassungsgericht gegründet wurde, war die von Adenauer betriebene Westbindung nebst Aufrüstung Gegenstand heftiger Kontroversen. Bundespräsident Theodor Heuss bat Karlsruhe um ein Gutachten darüber, ob er die dazu mit den USA, Großbritannien und Frankreich geschlossenen Verträge unterzeichnen könne. Adenauer befürchtete eine negative Antwort und bewog ihn, das Gesuch zurückzuziehen.1952 verbot das Verfassungsgericht die faschistische „Sozialistische Reichspartei“. Das Verfahren gegen die Kommunistische Partei zog sich mehrere Jahre hin. Die KPD war von den Besatzungsmächten in ganz Deutschland zugelassen worden. Sie für illegal zu erklären, konnte als potenzielles Hindernis für die Wiedervereinigung angesehen werden. Gerichtspräsident Josef Wintrich versuchte bei Adenauer zu erwirken, dass die Regierung auf ihren Antrag verzichtete, zumal die KPD schon im Zusammenbruch begriffen war. Der Kanzler gab nicht nach. 1956 wurde verboten.1961 stoppte das Gericht den Versuch Adenauers, ein Regierungsfernsehen einzuführen, als Verstoß gegen den Föderalismus. Das war die Geburtsstunde des ZDF, auch da gab und gibt es Regierungseinfluss, nur nicht auf Bundes-, sondern Länderebene. Hier zeichnete sich ein Muster mit Zukunft ab: Die Regierung bekommt letztlich immer, was sie will, aber das Gericht sorgt dafür, dass der Anstand gewahrt bleibt. Wird das ursprüngliche Projekt gemäß seinen Bedenken modifiziert und neu eingebracht, gewinnt es dadurch größere Legitimität. Unterliegt – was mehrheitlich der Fall ist – die Opposition mit einem Antrag, enthält das Urteil oder seine Begründung einige tröstende Zugeständnisse, sodass sie sich als zweiten Sieger darstellen kann.Besonders deutlich wurde dies im Verfahren über den Grundlagenvertrag BRD/DDR, das 1973 die Bayerische Staatsregierung angestrengt hatte. Karlsruhe wies die Klage ab, versah aber das Urteil mit einer Begründung, über die nicht nur die Antragstellerin, sondern auch alle nationalen Kreise jubeln durften: Das Deutsche Reich bestehe in den Grenzen von 1937 fort, die Bundesrepublik sei nicht seine Rechtsnachfolgerin, sondern „als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich’, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht“. Aufgabe jeder Bundesregierung sei es, auf die Wiedervereinigung hinzuwirken. Der Grundlagenvertrag stehe diesem Ziel nicht notwendig im Wege. Erst der Zwei-plus-vier-Vertrag vom September 1990 setzte mit einer solchen Interpretation verbundenen etwaigen Gebietsansprüchen Grenzen.„Richterliche Zurückhaltung“Zu den anerkannten Leistungen der Verfassungsrichter besonders in den vergangenen drei Jahrzehnten gehören die Urteile zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung, schon 1987 die Ablehnung einer Volksabstimmung in der ursprünglich vom Bundesinnenministerium vorgesehenen Form, später zum Großen Lauschangriff und zur Vorratsdatenspeicherung. 1995 lehnte das Gericht die bayerische Volksschulordnung von 1983 ab, die das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern vorschrieb. Diese Symbole hängen mancherorts wohl immer noch, nämlich da, wo niemand Einwände erhebt.1995 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Vermögensteuergesetz für grundgesetzwidrig, weil die dortige Besserstellung von Eigentum an Immobilien den Gleichheitsgrundsatz verletzte. Der Bundesregierung blieb es unbenommen, den Mangel zu beheben. Stattdessen tat sie gar nichts und stellte 1997 die Erhebung der Vermögensteuer ein – zur Freude der Neoliberalen.Das mag eine Art Unfall gewesen sein. Wenn es um das Funktionieren des politischen Betriebs geht, verhält sich das Gericht im Übrigen meist gouvernemental. Es verwarf 1983 und 2005 Klagen gegen die Auflösung des Bundestages nach einem „unechten Misstrauensvotum“ (erst Kohl, dann Schröder hatte, um Neuwahlen zu bekommen, die Vertrauensabstimmung gezielt verloren), obwohl die Rechtsgrundlage dünn war. Wichtiger war die Herbeiführung stabiler Mehrheiten, obwohl dies nicht die Aufgabe der Justiz ist.Ähnlich steht es mit den Urteilen über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. Klagen gegen diese wurden durchgängig abschlägig beschieden, immer wieder einmal verbunden mit Rügen für Regelverstöße, die künftig abzustellen seien. So wurde die Stellung des Parlaments im Verhältnis zur Regierung gestärkt. Solange diese dort die Mehrheit hat, ist das für die Exekutive in der Sache kein Problem.Sein Verhältnis zur Politik definiert das Gericht gern als „richterliche Zurückhaltung“. Spielräume für die Macher sollen erhalten bleiben. Auch eine Form des Grundsatzes „Im Zweifel für die Freiheit“. Es ist zugleich das stille Eingeständnis, dass angesichts gegebener Machtverhältnisse das Recht – und werde es von einem Verfassungsgericht gesprochen – im Ergebnis nie die letzte Instanz ist, sondern allenfalls die vorletzte.
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