Zwangshypothek – Damoklesschwert Häuslebauer

Zwangsenteignung Der deutsche Staat kann - zur Tilgung seiner Schulden - im Ernstfall an das hart ersparte Wohneigentum des Bürgers gehen.

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1923 wurde es getan und 1948 direkt noch einmal; der deutsche Staat verordnete seinen Mitbürgern eine Zwangshypothek auf deren Immobilien.

Auf „gut Deutsch“; der Staat war zu hoch verschuldet und wälzte diese Schulden auf alle Immobilienbesitzer ab, indem Staatsschulden in die jeweiligen Grundbücher eingetragen wurden. Der Eigentümer seines Hauses hatte nun auf einmal wieder oder mehr Schulden und musste diese dann ab 1952 vierteljährlich abstottern.

Da eine Zwangshypothek einer Zwangsvollstreckung ähnelt (Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel §867 ZPO), kann die Immobilie ohne weiteres zwangsversteigert werden, wenn der gute deutsche Bürger seine Raten an den Staat nicht zahlt. Damit das ganze Prozedere einen offiziellen Charakter bekam, war auch schnell ein Kind gefunden, was dem Ganzen einen Namen gab; Lastenausgleichsgesetz.

Keine geänderte Situation!

Wer nun denkt, dass sich seit dem die Zeiten geändert haben, und der Staat heutzutage solche Maßnahmen nicht mehr einsetzen kann, der irrt. Im Grundgesetz § 14 Abs. 2 heißt es, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, und in Abs. 3 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. (Anm.: Wobei das Wörtchen nur sehr dehnbar ist)

Mit anderen Worten; wenn der Staat sich durch die Schuldenübernahme bankrotter Euro-Länder selber in den Ruin treibt ist er in der Lage, diese Schulden auf jeden einzelnen Bundesbürger umzulegen, der Immobilien besitzt. „Der Wert aller Immobilien in Deutschland wird zurzeit auf rd. 10 Bio. Euro geschätzt. Etwa 50 % dieser Summe entfallen auf Wohnimmobilien.“ (Zitat: Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte) Die Staatsverschuldung liegt derzeit bei ca 2 Billionen Euro, wenn auf Immobilienwerte 20 bis 25 Prozent Zwangshypotheken gelegt werden, macht das für den Staat ab 2 Billionen Euro aufwärts; je nachdem, wie hoch das Immobilienvermögen wirklich ist. Vielleicht sollte dem Staat nahegelegt werden, eine Schuldnerberatung aufzusuchen, so kann er eine Erfolglosbescheinigung bekommen, daraus wird dann die Voraussetzung für den gesetzlichen Weg der Restschuldbefreiung (Zitat).

Zensus 2011 – Immobilienwertermittlung

Abschließend darf nun die Frage erlaubt sein, wozu der damalige Zensus 2011 wirklich diente. Es stand Volkszählung drauf, aber was war tatsächlich drin? Nur 10% der Bevölkerung sollte einen Erhebungsbogen bekommen, der auszufüllen war. Ganz anders sah es allerdings bei den Immobilienbesitzern aus. Sie bekamen ALLE einen Erhebungsbogen und waren auskunftspflichtig. Wer sich wehrte, musste mit Zwangsgeldern rechnen und das, obwohl noch 1983 das Bundesverfassungsgericht das damalige Volkszählungsgesetz als verfassungswidrig erklärte. Natürlich gab es auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die intensive Befragung, doch diese wurde ohne weitere Begründung abgeschmettert (Az.: 1 BvR 1865/10).

Erwähnt sei hier noch, dass die Befragung nicht nur zur Ermittlung des Wohnimmobilienbestands diente, sondern besonders interessant war die Anzahl der Wohnungen, die Art (Untervermietung?) die Ausstattung (wie wurde geheizt, wie ist die Sanitärausstattung) und die Fertigstellung der Gebäude. Mit diesem Wissen lässt sich hervorragend der aktuelle Immobilienwert und Möglichkeiten der Zwangshypothek ermitteln.

Fazit

Wer Eigentum besitzt, sollte sich zumindest mit dem Thema der Zwangshypothek beschäftigen und sich die Frage stellen, ob er die Raten seines Hauses weiterhin bedienen kann, wenn es zu solch einer Hypothek käme. Auch muss die Frage im Raum stehen, ob es zurzeit sinnvoll ist, ein Haus auf Kredit zu kaufen.

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