Die Unschärfe des Urheberrechts

Neuinterpretation Am unangemessenen Umgang des Urheberrechts mit Coverversionen wird erkennbar, dass es nicht in der Lage ist, die kulturellen Zusammenhänge in der Popmusik zu erfassen

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Das deutsche Urheberrecht ist nicht in der Lage, den kulturellen Gegebenheiten der Popmusik hinreichend Rechnung zu tragen. Die qualitative Unterscheidung zwischen „Neuinterpretation“ und „Bearbeitung“, so wie sie im Gesetz formuliert ist, hat ihren Ursprung in den Wertmaßstäben der abendländischen Kunstmusik. Dort haben diese Maßstäbe ihre Berechtigung, doch deren Anwendung auf die Popmusik führt komplett an den dort existierenden Zusammenhängen vorbei.

Zum Verhältnis von Werk und Interpretation in der klassischen Musik

In der klassischen Musik liegt der Hauptfokus auf dem Werk, das in Form seiner Niederschrift als Notentext vergegenständlicht vorliegt. Jede Aufführung dieses Werkes gilt als Interpretation, und so wird auch verständlich, warum eine Neuinterpretation – nach dieser Lesart – kein neues Werk entstehen lässt. Sofern sich dabei an den Notentext gehalten wurde, ist das Werk unverändert geblieben. Für die klassische Musik, welche in diesem Sinne werkorientiert ist, macht dies innerhalb ihrer ideologischen Setzungen auch Sinn. Die eigentliche künstlerische Schöpfung wird im Notentext gesehen; den Interpretationen gesteht man dabei meist einen geringen Spielraum zu, diese sind künstlerische Handlungen von sekundärer Bedeutung. Selbstredend macht es einen Unterschied, ob eine Arie von Maria Callas, Anna Netrebko oder der Zweitbesetzung einer Provinzoper gesungen wurde, ebenso existieren Unterschiede in der Auslegung durch den Dirigenten. Gerade die so genannte historische Aufführungspraxis hat mit ihrer konsequenten Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen – bzgl. des Klangs, der Dynamik oder des Tempos der historischen Orchester oder auch hinsichtlich der kontextuellen Wahrnehmung durch die Hörer – eine Vielzahl neuer Möglichkeiten erkundet, beispielsweise Werke von Johann Sebastian Bach aufzuführen. Dennoch wurde an der Werkorientierung festgehalten. Eine Bearbeitung existiert nach dieser Logik dann, wenn in den Notentext eingegriffen wurde. Mit dieser Logik jedoch kann man den Gegebenheiten der Popmusik nicht gerecht werden.

Umgekehrte Vorzeichen in der Popmusik

Falls wir den Begriff des Werkes aus Gründen der besseren Verständlichkeit auch für die Popmusik übernehmen wollen (was bedeutet, zentrale Fachdiskurse hier außen vor zu lassen), dann ist festzustellen, dass ein Werk der Popmusik keinesfalls in seinem Notentext besteht. Popmusik ist eine schriftlose Musik, und selbst für den Fall, dass im Nachhinein eine Transkription in Noten vorgenommen wird, so hat man damit nicht das Werk vor sich. Das Werk der Popmusik ist seine Aufnahme, deren Qualitäten nicht in erster Linie in quantifizierbaren Tonabständen oder Harmoniefolgen vorliegen, sondern sich vielmehr in Sound, Instrumentierung, Timbre oder Phrasierung äußern. Popmusik ist viel stärker interpretenorientiert und mit jeder neuen Aufnahme, mit jeder neuen Interpretation liegt ein neues Werk vor. Auch für den Fall, dass an der Originalmelodie und am Originaltext keine Veränderung erfolgt ist, wurde mit jeder weiteren Aufnahme grundlegend in das Werk eingegriffen, ja, ein Werk von genuin künstlerischem Wert geschaffen. Dieser grundsätzlichen Wandlung in den Normen und Wertmaßstäben wird durch das Urheberrecht in der bestehenden Form nicht Rechnung getragen, es ignoriert die kulturellen Zusammenhängen der Popmusik komplett.

Die Aufnahme als Werk in der Popmusik und was daraus folgt

Jüngstes Beispiel in dieser Verwirrungsgeschichte aus Gesetzestext und musikalischer Realität stellt das Coveralbum „Mit freundlichen Grüßen“ von Heino dar. Er hat sich dabei auf clevere Weise der Unschärfe des Urheberrechtes bedient, denn seine Coverversionen behalten das, was in der klassischen Musik und im Gesetz als Werk gilt, unverändert bei. In einem solchen Fall, also der „Neuinterpretation“, ist kein Einverständnis des Urhebers notwendig. Nur mit Hilfe dieses Tricks, so ist anzunehmen, konnte er dieses Album veröffentlichen. Wenngleich die mediale Hochstilisierung zu einem Rockerkrieg als eine durch Heino und sein Management inszenierte Angelegenheit zu gelten hat, so ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Originalkünstler nicht besonders erfreut darüber sind, von Heino gecovert zu werden und mehrheitlich wohl ihr Einverständnis verweigert hätten. Doch man brauchte sie ja nicht zu fragen.

Nun kann man darüber diskutieren, ob nicht auch eine künstlerisch produktive Kraft darin liegt, dass Coverversionen (die der Gesetzestext als Neuinterpretationen bezeichnet) ohne weiteres möglich sind. Das trifft ohne Zweifel zu, doch dies ist hier nicht der Punkt, denn das Argument der künstlerisch produktiven Kraft würde auch für jene Versionen gelten, bei denen das Gesetz von einer „Neubearbeitung“ spricht. Auch die Frage, wie in diesem oder jenem Fall der Originalkünstler ökonomisch beteiligt zu werden hat, ist ohne Zweifel von Interesse, doch dies soll hier nicht Thema sein. Es geht vielmehr um den Punkt, ab welchem Grad des künstlerischen Umgangs eine Bearbeitung, also eine Veränderung am Werk vorliegt.

Das Argument wurde schon gebracht: In der Popmusik stellt die Aufnahme das eigentliche Werk dar, und jede neue Aufnahme ist ein neues Werk. Eine schriftlose Musik hat keine andere Ausdrucksform als die Liveperformance oder ihre Aufnahme. Man höre sich „Wonderwall“ von Oasis oder in der Version durch Mike Flowers Pops an, oder „Guns of Brixton“ von The Clash oder Nouvelle Vague und es wird sofort augenscheinlich, dass hier, auch wenn Meloldie und Text beibehalten wurden, völlig andere Musikstücke vorliegen. Einem wirklich hörenden, einem sinnlich wahrnehmenden und nicht nur rational auf oberflächlich wiedererkennbare Muster achtenden Rezipienten wird sich sofort erschließen, dass jeweils eine andere Musik geschaffen wurde. Sie entfaltet eine neue Wirkung, erzeugt Stimmungen, Assoziationen und sinnliche Eindrücke, die in der Originalaufnahme nicht enthalten sind. Das gleiche trifft auch auf das Coveralbum von Heino zu. Es macht einen qualitativen Unterschied, ob Heino den Song singt und seine Musiker den Song spielen, oder eben Die Ärzte oder Rammstein. Es besteht eine grundsätzliche Differenz, welche nicht dadurch eingeebnet ist, dass Heino Melodie und Text beibehält. Wenn diese Differenz nicht existieren würde, dann hätte er dieses Album nicht aufzunehmen brauchen und dann würde es auch nicht solche Wellen schlagen.

Notwendigkeit einer Reformierung des Urheberrechts

Ohne Zweifel ist es schwer, diesen Sachverhalt unheberrechtlich zu fassen. Und ebenso ist es verständlich, dass die Gerichte zu Urteilen kommen müssen, die mehr als singuläre Gültigkeit besitzen. Doch es besteht die unbedingte Notwendigkeit, eine Vermittlungsposition zu finden zwischen der allgemeinen Anwendbarkeit des Urheberrechts und seiner Gültigkeit für die existierende kulturelle Praxis. Die Frage der Anwendbarkeit ist mit der bestehenden Version des Urheberrechtes gewährleistet, denn die Orientierung an einem Notentext bietet dafür ideale Voraussetzungen. Doch sofern ein Gesetz in solch eklatanter Weise an der Wirklichkeit vorbeigeschrieben ist und auf ebensolche Weise angewendet wird, verliert es seinen Sinn und seine Berechtigung. Eine grundlegende Reform tut dringend Not.

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