Seit Jahren schon weht ein eisiger Wind der Refeudalisierung durch die westlichen Demokratien. Dort ein waffenstarrender, wohlmeinender Hegemon, der die zarten Pflänzchen des Völkerrechts in die Erde trampelt. Hier ein Wettlauf um die Demontage sozialer Rechte. Je absurder und ungerechter die Vorschläge aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zur Lösung jahrzehntealter, gut verdrängter Fragen, desto spitzer die Jubelschreie und Begeisterungsrufe, mit der sie von der Öffentlichkeit empfangen werden. Ein "Demokratischer Abbruch" (Daniela Dahn) wird da von einem neoliberalen Politik-und Meinungskartell betrieben, der das Bedürfnis weckt, sich eines "Demokratischen Aufbruchs" zu erinnern. Zum Beispiel an Jean-Jacques Rousseau.
Dieser vielgeschmähte Bürger Genfs hatte in einer anderen absolutistischen Epoche mit Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts (1762) die erste moderne Theorie der Demokratie vorgelegt. Kant gestand, dass Rousseau ihn erst "zurecht gebracht" habe. Nur der übereinstimmende und vereinigte Wille aller sollte gesetzgebend sein. Die Bürger als Freie und Gleiche bildeten nunmehr den Souverän, der den Raum absteckt, in dem Regierung und Rechtssprechung ihren Gewerken nachgehen. Ein ungeheurer Gedanke war das, der die Revolutionäre von 1789 umtrieb. Während Kant an institutionelle Arrangements politischer List der Vernunft dachte, die "selbst ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben)" zu Republikanern machte, konnte sich Rousseau die Republik nicht ohne demokratisch gesinnte Bürger denken.
Wolfgang Kersting betitelte einen Sammelband über Rousseaus politische Philosophie daher trefflich mit Die Republik der Tugend. Das nicht mehr ganz druckfrische Produkt verdient unsere Aufmerksamkeit. Es weist starke Züge einer demokratischen Sehstörung auf, die bezeichnend ist für die gegenwärtige Misere. Die sieben Aufsätze haben einführenden Charakter und überzeugen durch klare Darstellungen. Der Herausgeber schildert in seiner Einleitung, wie Rousseau aus geschichtsphilosophischen Einsichten des Frühwerkes, vor allem des berühmten zweiten Diskurses über die Ungleichheit von 1755, das vertragstheoretische Denken des Thomas Hobbes umformt. In seinem zweiten Aufsatz setzt sich Kersting dann mit dem systematischen Zentrum des politischen Hauptwerks Rousseaus auseinander. Was heißt Gesellschaftsvertrag, Volkssouveränität und allgemeiner Willen? Christine Chwaszcza widmet sich, im Dialog mit den republikanischen Vorstellungen Machiavellis, Montesqiueus und der Autoren des Föderalist, den praktischen Politikteilen des Gesellschaftsvertrages. Dietmar Herz verfolgt, wie sich Rousseau in seinen Verfassungsentwürfe für Korsika und Polen, souverän über seine eigenen strengen Vorgaben hinweg setzt. Aufmerksam und pragmatisch berücksichtigt der Philosoph hier die jeweiligen lokalen Traditionen.
Einige Kapitel aus der umfangreichen Wirkungsgeschichte dieser Theorie gibt Matthias Kaufmann. Er definiert vier Elemente eines "politischen Rousseauismus": Die Betonung bestimmter ethischer Voraussetzungen der Individuen, die am Prozeß der Selbstgesetzgebung teilnehmen; das Bestehen auf formaler und materialer Gleichheit; das intensive Verhältnis zwischen Individuum und politischer Gemeinschaft sowie das Konzept des allgemeinen Willens als Legitimitätskriterium einer politischen Ordnung. Die entscheidende Frage jedoch, welche Rezeptionsweisen als authentisch gelten können, stellt der Autor erst am Schluss. Eine Antwort ist dann nicht mehr möglich. Die noblen Demokratietheorien von Carole Pateman und Jürgen Habermas geraten so in anrüchige Gesellschaft wie in die Carl Schmitts.
Das erklärungsbedürftige Phänomen ist doch, weshalb Antidemokraten Rousseau als einen der ihren erkennen konnten. Dieser rebellische Geist avancierte nicht nur in grobgewirkten Theorien wie in der J. L. Talmons (1952) zum Vorbereiter "totalitärer Demokratie", sondern spielte auch in den anspruchsvollen Ansätzen Hannah Arendts oder Lyotards eine zwielichtige Rolle. Bereits Iring Fetscher versuchte in seinem Rousseau-Buch (1960) gegen die hartnäckigen Verdächtigungen Einspruch einzulegen. Und die tapfere Ingeborg Maus schaffte ihrer Fassungslosigkeit über die Fehlrezeption Rousseaus und Kants in einem Buch Zur Aufklärung der Demokratietheorie (1994) auf beredte Weise Luft.
Allein, ihre Worte waren in den Wind gesprochen! Alle bisher genannten Beiträge betrachten Rousseaus Republikanismus mehr oder weniger vom Standpunkt eines Hobbesschen Liberalismus. Dieses Konzept wurzelt methodisch noch im absolutistischen Herrschaftsvertrag und erklärt einen rationalen Egoismus zur unveränderlichen menschlichen Natur. Aus dieser Perspektive steht der allgemeine Wille, der von Rousseau als Produkt eines gelungenen Selbstgesetzgebungsprozesses gedacht war, immer schon vorgängig fest. Der "Monismus" der Volkssouveränität, der innerhalb einer funktionalen Gewaltenteilung die Kontrolle der Exekutive und der Jurisdiktion gewährleisten soll, verwandelt sich in ein vereinheitlichendes Kollektivsubjekt. Die normativ-kritische Rückbindung des allgemeinen Willens an den faktischen Willen aller gilt als Unterordnung unter das vorgebliche Ganze. Und die Betonung formaler und materialer Gleichheit für die persönliche und politische Autonomie wird als ein Aufruf zur Homogenisierung missverstanden.
Dieter Sturmas Aufsatz zur Kulturphilosophie setzt jedoch einen Kontrapunkt zu dieser vorherrschenden Sichtweise. Die Einzigartigkeit Rousseaus besteht danach darin, dass er authentische Verhältnisse von Wechselseitigkeit, Anerkennung und Gemeinschaftlichkeit mit einem Streben nach Individualität und Autonomie zu einem Konzept zu verbinden sucht. Sein Kern sind die Menschenrechte, die bei aller Ausweitung des sozialen Raumes unveräußerlich bleiben. Diese nicht-reduktionistische Ausrichtung führt, so Sturma, nicht nur über Hobbes und die Vertragstheorien der Demokratie hinaus, sondern sei auch ein Ausweg aus den heutigen metatheoretischen Pattsituationen, etwa der zwischen Liberalismus und Kommunitarismus. Hier erweist sich die Rede von einem "Rousseauismus" bei Habermas von einer anderen Warte aus als problematisch. Habermas nimmt an, dass korrekt durchgeführte demokratische Verfahren bereits eine Garantie böten für die Vernünftigkeit und Legitimität ihrer Ergebnisse. Die dazu notwendigen subjektiven Voraussetzungen versucht er mit viel rhetorischem Aufwand herunterzuspielen, zum Beispiel mit dem Einwand einer Rousseauschen "Tugendzumutung".
Astrid von der Lühes rekonstruiert die ethischen Überlegungen in den Werken, die dem Gesellschaftsvertrag vorausgehen. Anders als die Enzyklopädisten glaubt Rousseau nicht, dass die neuzeitliche Erneuerung der Wissenschaften und der Künste auch zu einem sittlichen Fortschritt geführt habe. Aber er schlägt auch die sogenannte moral sense -Philosophie aus, die eine schlüssige Alternative zu den egoistisch-utilitaristischen Ethiken eines Hobbes oder eines Locke bietet. Rousseaus Lösung für eine sowohl soziale als auch authentische und freie Lebensführung aller Individuen ist eben jener Staat, der von den rationalen Anforderungen eines allgemeinen Willens geleitet wird. Von einer systematischen und einleuchtenden Tugendlehre als Bestandteil des Gesellschaftsvertrag kann allerdings nicht die Rede sein. Wie Rousseaus Gründerfigur eines verfassungsgebenden genialen Gesetzgebers das Prinzip der Volkssouveränität unterläuft, so zeigt sich sein Konzept einer Zivilreligion als ein Notbehelf. Gleichwohl, Rousseaus Idee der Republik baut darauf, dass es keinen demokratischen Begriff der Freiheit geben kann, ohne den der Gleichheit. Die "Ungleichheitstoleranz", die Kersting als Argument für den klassischen Liberalismus ins Feld führt, treiben die neoliberalen Gegenreformen unserer Tage auf die Spitze. Gleichheit wird hier als ein Gegensatz zur Freiheit konstruiert, zum Schaden nicht zuletzt der Freiheit.
Wolfgang Kersting (Hrsg.): Die Republik der Tugend. Jean-Jacques Rousseaus Staatsverständnis. Nomos, Baden-Baden 2003, 200 S., 29 EUR
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