Stuttgart – Am 27.06.2019 nannte der wegen seiner gruppenbezogenen Feindlichkeit wie Antisemitismus bekannte AfD Landtagsabgeordnete aus Baden – Württemberg , Wolfgang Michael Gedeon im Landtag folgende Äußerung: „Im Vergleich mit dem islamischen Terror und auch dem Vergleich mit dem linksextremistischen Terror ist, politisch gesehen, in Deutschland der rechtsextremistische Terror ein Vogelschiss“.
Noch am selben Tag, binnen weniger Stunden erstatte der Journalist und Experte für Rechtsextremismus, Jimmy Bulanik bei der Bundespolizei mit der
Vorgangsnummer VG / 49 31 14 / 19 eine Strafanzeige gegen diesen besagten AfD Abgeordneten wegen des Verdachtes einer Straftat nach der Strafnorm § 140 StGB, der Billigung von Straftaten. So die Definition von Zivilcourage.
In Anbetracht der Geschichte des Rechtsextremismus auf deutschem Staatsgebiet ist dies eine Verharmlosung gegenüber allen Geschädigten und Angehörigen dieser Straftaten.
Am 21.08.2019 Schrieb die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:
Baden – Württemberg
STAATSANWALTSCHAFT STUTTGART
Aktenzeichen: 7 Js 79684 / 19
Verfügung vom 21.08.2019
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen Dr. Wolfgang Michael Gedeon
wegen Belohnung und Billigung von Straftaten
wird abgesehen (§152 Abs. 2 StPO).
Gründe
I.
Der Anzeigeerstatter Herr Bulanik ist der Auffassung, dass der Landtagsabgeordnete sich gemäß § 140 StGB strafbar gemacht haben könnte, indem er sich in der Sitzung des Landtags von Baden – Württemberg am 27.06.2019 wie folgt äußerte: „Im Vergleich mit dem islamischen Terror und auch dem Vergleich mit dem linksextremistischen Terror ist, politisch gesehen, in Deutschland der rechtsextremistische Terror ein Vogelschiss“.
II.
Das Einschreiten der Staatsanwaltschaft setzt nach § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat voraus. Derartige Anhaltspunkte sind weder dem Vorbringen des Anzeigeerstatters zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Es besteht ein Verfahrenshindernis, weil aufgrund der Immunität von Abgeordneten parlamentarische Äußerungen mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen nicht strafrechtlich verfolgbar sind (vgl. § 36 StGB). Abgesehen davon ist der Tatbestand des § 140 StGB auch nicht einschlägig, weil mit der beanstandeten Äußerungen keine Belohnung und Billigung rechtsextremistischer Straftaten erfolgte.
Eine allgemeine Relativierung bzw. Verharmlosung der Bedeutung des Rechtsextremismus in Deutschland reicht für den Tatbestand nicht aus.
Gez.
Kraft
Erster Staatsanwalt
Es zeigt auf das dies eine Lücke im Gesetz ist die durch den Bundestag geschlossen werden muss.
Bereits ein Jahr zuvor erstatte der Journalist Jimmy Bulanik am 02.06.2019 eine Strafanzeige gegen den AfD MdB Dr. Alexander Eberhardt Gauland wegen des Verdachtes einer Straftat nach § 130 StGB, Volksverhetzung. An dem Tag sagte der AfD Bundespolitiker beim Bundeskongress der AfD Nachwuchsorganisation im thüringischen Seebach „Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiss in über eintausend Jahren erfolgreicher deutsche Geschichte.“
Auch dies wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft in Meinigen mit dem
Aktenzeichen 402 Js 11109 / 18 durch die Staatsanwältin Groß eingestellt.
Jimmy Bulanik
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