Generalanzeiger gibt von Amtswegen Mundraub wg. Mundgeruch bekannt
Amtlich:
Göttingen, 09. September 1909
Vor der hiesigen Ferienstrafkammer wurde ein rückfälliger Dieb zu vier Monaten Gefängnis und einer Wocher Haft verurteilt. Der Diebstahl von mehreren Rollen, frei herumhängendem, Klosettpapier wurde dem Verurteilten dabei wegen erwiesenem Mundgeruch als Mundraub angerechnet.
Generalanzeiger gibt von Amtswegen Mundraub wg. Mundgeruch bekannt
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Geschrieben von
Joachim Petrick
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