Generalanzeiger gibt von Amtswegen Mundraub wg. Mundgeruch bekannt

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Generalanzeiger gibt von Amtswegen Mundraub wg. Mundgeruch bekannt

Amtlich:

Göttingen, 09. September 1909

Vor der hiesigen Ferienstrafkammer wurde ein rückfälliger Dieb zu vier Monaten Gefängnis und einer Wocher Haft verurteilt. Der Diebstahl von mehreren Rollen, frei herumhängendem, Klosettpapier wurde dem Verurteilten dabei wegen erwiesenem Mundgeruch als Mundraub angerechnet.

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Geschrieben von

Joachim Petrick

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