Kryptischer Nürnberger Trichter als Meinungssteuer entziffert!?

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Gemeinnutz als steuerlicher Meinungsnutz im bunten Blätterwald?

Homöostase in der Politik durch eingeführte Meinungssteuer?

Sie fragen durch welchen Trichter?,
der Nürnberger Trichter aus dem Frankenwald oder der Berliner Trichter vom Prenzlauer Berg?

Gemach! Gemach!

Alles schön der Reihe nach.

Sind wir, hüben & drüben, auf den Meinungsabbruchhalden nach 1945 im geteilten Deutschland als so genanntes Tätervolk Opfer des Nürnberger Trichters geworden?

Lassen Sie uns gemeinsam nachdenken!

Vielleicht, weil nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)1949 als Parteistaaten, drüben als Einparteienstaat, hüben als Vierer Banden Parteien Staat, das geteilte Berlin deutschlandweit meinungsbildend war?
Wodurch?
Durch die Einführung der postalischen Berliner Axel Springer Notopferpfennigmarke?
Richtig! und weit gefehlt!
Axel Springer verordnete sich ja erst nach dem Berliner Mauerbau vom
13. August 1961 ein Dauer Domizil an der Robert- Kochstraße in Westberlin visavi zum „antifaschistischen Schreckens- Schutzwall“ mit Blick auf den kreuzweise blinkenden Fernsehsender- Turm der „Aktuellen Kamera“ am Alexander Platz in Ostberlin.

Auch wenn wir es im ersten Moment gesamtdeutsch nicht glauben wollen,
so hat doch jeder Bürger/in in unserem Lande, ob jung, ob alt, ob gesund, ob krank, ob in Arbeit oder auf Arbeitssuche, ob Lernender , ob Lehrender, ob bildungsnah, ob bildungsfern, vermögensnah, vermögensfern, daheim, im Urlaub, zu Lande , zu Wasser, in der Luft , angesichts von Adler Horsten, als Köhler im Wald, in der Hütte auf der Alm seit spätestens 1949 nahezu täglich mit der Entrichtung der Berliner Notopfermarke in Höhe von zwei Pfennig zum sonstigen Porto seine „Meinungssteuer“ hüben als Quellensteuer entrichtet und drüben hinhaltend bis aufrichtig verweigert.

Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung könnte die Meinungssteuer durch die Einführung der Berliner Notopfermarke als Verkehrsteuer gelten, weil sie durch die Teilnahme am Meinungs- , Leistungsaustauschverkehr, hüben & drüben, ausgelöst wurde und wird: Der Meinungsverkehr wird als Wirtschaftsverkehr im Inland besteuert.
Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist die Meinungssteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser die jeweilige Meinung anderer konsumiert. Selbst nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stünde die Meinungssteuer vermutlich wie bisher die Mehrwertsteuer im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern
Hinsichtlich der Belastungsberechnung ist sie eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettomeinungsumsatz erfasst wird. Aus diesem Grund sehen sie viele Meinungs- Unternehmer/innen (sie können die Meinungssteuerzahllast mit den bereits bei Meinungs- Beschaffungsvorgängen verausgabten Meinungssteuerbeträgen (= Vorsteuer) verrechnen) als „durchlaufenden Posten“ an.
Schließlich handelt es sich bei der Meinungsteuer um eine Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Meinungs- Finanzverfassung.
Eine Verbrauchsabgabe im Sinne einer allgemeinen Meinungssteuer gilt seit dem Mittelalter als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuer. Unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum entwickelten sich in den Städten die verschiedensten Verkehr- und Verbrauchsteuern. Vom 15. Jahrhundert an werden diese Einzelverbrauchssteuern „Akzisen“ genannt und die Idee einer umfassenden Generalakzise wird erst 1754/1755 von Graf Brühl ersonnen, der im Kurfürstentum Sachsen eine Generalkonsumakzise einführte, die einer modernen Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer = Meinungssteuer glich. Auch in Bremen wurde von 1863 bis 1884 bereits in diesem Sinne eine „allgemeine Meinungssteuer als Umsatzsteuer“ erhoben.
In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Meinungs- und Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen- Bruttomeinungssteuer als Bruttoumsatzsteuer, die bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an. 1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Meinungssteuer als Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen.
Innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Meinungssteuersystem als Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Meinungssteuerrechts als Umsatzsteuerrecht. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Meinungssteueraufkommen als Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Meinungs- Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Meinungs- Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Meinungswertsystem geläufig bekannt als Mehrwertsteuersystem ersetzt (Meinungssteuer- , Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Meinungssteuer- , Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen nicht.
Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrmeinungsumsatzsteuern beim Meinungs- und Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Meinungen sind an sich als Ware iim Land bzw. pro Kopf ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungsland- bzw kopfprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungsland- bzw -kopfprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sog. Herkunftslands- bzw. -kopfprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land Meinungs- Kopf für Kopf vorgenommen, aus dem die Meinung als Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftsland- bzw. -kopfprinzip eingeführt werden wird.
Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Meinungs- , Dienstleistungsbranchen die verminderte Meinungsteuer als Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlanden nutzen diese Möglichkeit bei Meinungs- Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6 Prozent berechnet werden und in Deutschland bei 19 Prozent liegen. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Meinungssteuer- , Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise u.a. eine steuerliche Entlastung des Meinungs- Gastgewerbes und für bestimmte wohlmeinende Handwerkerleistungen.

Fast hätte ich die Spekulationsfrist, die auch bei der Erhebung der Meinungteuer gilt, vergessen.

Deshalb !,

.......nicht zu vergessen die Spekulationssteuer, die bei Veräußerung der registriert geposteten Meinung vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist, z. B. in dem Meinugsmedium der Freitag, an Dritte ihre volle Wirkung entfaltet.

Der zweite Empfänger der eigenen persönlichen Meinung ist immer im Sinne der meinungssteuerrechtlichen Erhebung das Finanzamt.


Die Homöostatase der Meinungsteuer entfaltet dadurch kostenwirksam sozialverträglich ihre harmonisierende Wirkung, dass ein Reicher, der betont, er fühle sich von Armen umzingelt, gut, eine entsprechend progressiv erhöhte Meinungssteuer zu entrichten hat, während ein Armer, der sich vom Reichtum anderer wie gefesselt in seinen Talenten, Interessen, gesellschaftlicher Partizipation Möglichkeiten blockiert erlebt, zum Ausgleich eine entsprechende Meinungssteuerrückvergütung auf Lebenszeit erhält.


Es geht folglich bei der Meinungssteuer letztendlich um die Frage:

"Kann ich mir meine Meinung überhaupt auf Sicht von einem Jahr, oder von einem Freitag auf den nächsten Freitag leisten!"

JP

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Joachim Petrick

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Joachim Petrick

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