Pfändungsfreies Konto ab 01.Juli 2010 gesetzlich geregelt!

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Verbrauchertipp!

Aufgemerkt und aufgepaßt:

Der G- Punk Punkt bleibt als private Angelegenheit von Amtswegenweiter unbestimmt.

Dafür hat der P- Punkt als P- Konto „Pfändungsfreies Konto“ endlich seit dem 01. Juli 2010, also ab sofort und heute, von Amtswegen seine unbefristete Zustimmung gefunden.

Jedes Kreditinstitut, Banken, Sparkassen, sind bei bereits vorhandenem Girokonto eines Kunden ab dem 01.Juli 2010 gesetzlich verpflichtet, binnen vier Tagen, auch wenn bereits eine Gehalts- Kontopfändung vorliegt,gebührenfrei wie anstandslos ein P- Konto einzurichten.

Die Einrichtung eines P- Kontos hat der Gesetzgeber ausdrücklich gebührenfrei gestellt.

Die Erhebung von Extra- Gebühren für das Führen eines P- Kontos hat der Gesetzgeber dagegen in das Belieben der Kreditinstitute, Banken, Sparkassen gestellt.

Die Deutsche Bank, die Commerzbank erheben Extra- Gebühren für das Führen von P- Konten.

Andere Geld- Institute wie die Sparkassen, Genossenschafts- und Volksbanken, die Postbank führen die P- Konten dagegen ohne Aufschlag wie normale Girokonten.

Einige Geldinstitute verweigern nach Einrichtung eines P- Kontos Dispositionskredite, samt EC- Karten.

Bei bereits erheblich beanspruchtem Dispositionskredit besteht im Vorwege der Einrichtung eines gesetzlich geregelten P- Kontos Beratungsbedarf bei Rechtsschutzversicherungen, Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, Verbänden, Stiftungen, sowie Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen.

Wie sich die Schufa zu diesem Datenfluss der Geldinstitute über eingerichtete P- Konten ihrer Kunden stellt, bleibt eher im Dunkeln, weil die Schufa ohne wirkliche Transparenz erklärt, diese Daten über die Einrichtung von P- Kunden- Konten spielten beim Rating für Privathaushalte keine Rolle.
Ein Schutz vor Missbrauch dieser Daten durch die Schufa bei ihrem Rating könnte sein, wenn alle Privathaushalte eingeladen und aufgefordert werden, ein P- Konto einzurichten und dies auch tun

Der pfändungsfreie Betrag ist vom Gesetzgeber auf monatlich

€ 985.15 / Person festgelegt.

Beim Nachweis von höheren Belastungen, wie regelmäßigem Zahlungsaufwand für Hilfeabhängigkeit, Medikamente, Studium, Ausbildung, doppelte Haushaltsführung, Unterhaltszahlungen, kannder pfändungsfrei gestellte Monats- Betrag entsprechend anteilig per Antrag aufgestockt werden.

Dokumentarisch einwandfrei anerkannte Belege sind bei Sozialämtern, ARGES, Verbraucherzentralen einzuholen.

JP

siehe dazu:

heraklit.blog.volksfreund.de/2009/10/17/pfaendungsfreies-konto-ab-2010-fuer-privat-und-selbstaendi

Pfändungsfreies Konto ab 2010 für privat und Selbständige!

Ab 1. Juli 2010 bekommt jeder Bürger Pfändungsschutz auf einem bestehenden Konto seiner Wahl, sodass dann dieses sogenannte P-Konto
nicht mehr von einem Gläubiger blockiert oder von der Bank gekündigt werden
kann. Das Guthaben in Höhe des Pfändungsbeitrages von im Augenblick
985,15 Euro für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen darf nicht
angetastet werden.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Joachim Petrick

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Joachim Petrick

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