Strafnorm "Hätte! Hätte! Fahrradkette!"?

Gefährder*nnen werden es nicht schaffen, uns unsere Art zu leben, zu nehmen, heißt es regelhaft nach Terroranschlägen. Dabei ändert Strafnorm "Gefährder*nnen" unser Rechtssystem

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In Eilbeschluss definierte das Bundesverwaltungsgericht im März 2017 Schwelle terroristischer Gefahr äußerst niedrig, womit die Tür für eine systemfremde Strafnorm "Gefährder*nnen" aufgestoßen ist

Treibt die Angst vor der Redewendung "Hätte! Hätte! Fahrradkette"" hierzulande Blüten bis hin zu der systemfremden Strafnorm "Gefährder*nnen"?

Per verfassungsrechtlich systemfremder Strafnorm wie die des "Gefährders", "Rasers" erhält das "Würde", der Konjunktiv "Hätte! Hätte! Fahrradkette!", um den SPD-Kanzlerkandidaten 2013 Peer Steinbrück zu zitieren, peu a peu, die Nähe von Verfassungsrang zu Lasten der Menchwürde.

Die Politik zeigt sich besonders in Krisenzeiten nach Nine Eleven 2001 allzu geneigt, parteiübergreifend, zunächst unter Anrufung von Ausnahmezuständen, Ausnahmefällen nach Terroranschlägen, verfassungsrechtlich, juristisch systemferne Strafnormen in den gesellschaftlichen Alltag zu implementieren, die angeblich verhindern können, was in Zukunft eventuell an Unvorhergesehenem passieren könnte.

Richter*nnen sollen nicht mehr nur einfach Urteile auf der Basis ermittelter Faktenlagen, belastbarer Indizien zu begangenen Staftaten fällen, sondern Unheil aller Art, juristisch sytemfremde Strafnormen gedeckt , durch Typisierung von Tätern*nnen abwehren, die Profiler aus Unmengen an u. a. aus anlassloen Ermittlungen digital eruierten Datenmengen über Tathergänge, Tätergruppen, Täterprofile, Tätermotive, deren Herkunft, Vermögens- und Bildungsstand, außerhalb jeder legitmierten Kontrolle, entpersonalisiert, anonymisiert, zu Algorithmen verdichtet, auftragsgemäß produzieren..

- Gegenwärtig unterliegen in Deutschland 85 000 Personen für alle Lebensbereiche einem öffentlichen Regime gesetzlicher Betreuung und sind damit vom Wahlrecht zur Bundestagswahl 2017 ausgeschlossen, weil es der Wahlrechtsausschuss des Deutschen Bundestages, anders als im Koalitionsvertrag 2013 zugesagt, bis heute nicht geschafft hat, diesen Misstand auszuräumen. -

Darauf kann erstens kein Segen liegen, zweitens kann das auf der Zeitschiene nicht im Sinne einer menschrechtsachtsamen Entwicklung der Rechtspolitik seine Wirkung entfalten.

Typisierung von Tätern*nnen

Die Tendenz, bei jeder Gelegenheit die strafrechtliche Haubitze in Stellung zu bringen, ist nicht nur dem gesellschaftlichen Bedeutungsverlust gerichtlichen Urteilsfindung und deren Begründung geschuldet.

Je niedrigschwelliger der Einstieg zur Sanktion, Strafe kriminalisierter Verhaltensmuster , eskaliert zu strafwürdigen Vergehen, desto hinnehmbarer erscheint im allgemeinen öffentlichen Diskurs im Einzelfall eine Verurteilung und sei es nur die vorläufige Einstellung des Verfahrens wg. geringer Schuld, gemäß § 153 ä Strafgesetzbuch, eine Laufakte anzulegen, statt Freispruch .

Denn es kommt unserer Juresprudenz auf dem Hintergrund dieser Art Verständnis von Strafnormen aus Gründen der Ökonomisierung ihres Vorgehens offensichtlich "erfinderisch" immer weniger auf individuell fallbezogene Schuld an, wie es im Grundgesetz verankert ist, sondern durch die Bewertung von Wiederholungstatbeständen bzw. Zusammenfassung von Straftatbeständen eine Typisierung von Straftaten, Straftätern*nnen mit der Folge vorzunehmen, dass aus Bagatellfällen in der Summe gesellschaftspolitisch relevante Gefährdungen öffentlichen Lebens abgeleitet werden, die, dynamisiert gestaffelt, von Wiederholungsfall zu Fall, mit der sogenannt vollen Härte des Strafgesetzbuches streng geahndet gehören und absehbar auf die Sicherungsverwahrung einer Person zulaufen.

Gleichzeitig geraten unveräußerlich kommunizierte Grundprinzipien des Strafrechtes ins Wanken, wenn polizeiliche und strafrechtliche Ziele verschwurbelt werden.

Während für die öffentliche Ordnung, Sicherheit in herkömmlichem Verständnis die Polizei zuständig bleibt, zielen Sanktionen eines urteilenden Strafrichters vor allem auf Schuldausgleich zwischen Opfer, Geschädigten und Täter. Hebt der Sühnegedanke, die Resozialisierung auf pesonengebundene Schuld ab im Sinne von mehr als symbolischer Schadenshaftung ab, auch wenn das, expressis verbis, in der schriftlichen Begründung von Urteilen so bisher kaum deutlich wird..

Nicht zuletzt deshalb ist das so, weil in deutschen Gerichtssälen immer noch das unverbindiche Mündlichkeitsprinzip herrscht, das Wort-Protokolle des Verfahrensverlaufs nicht kennt, schon gar nicht anerkennt.

- siehe Verlauf des NSU-Prozesses 2013- 2017 und allein die nicht zuletzt dadurch marginalisiert geschwächte Situation und Position der Nebenklage vor den Schranken des Münchner Oberlandesgerichts -

Präventive Massnahmen wie die vor einigen Jahren eingeführte lebenslange und bisher kaum wirklich überprüfbare Sicherungsverwahrung für sogenannt gemeingefährliche Straftäter*nnen stellen eben nicht auf das persönliche Verschulden ab. Sie sind, verfassungsrechtlich betrachtet, hinsichtlich Strafnorm systemfremd

Warum in diesen Zusammenhang der gesellschaftliche Diskurs, in dessen Mittelpunkt die freie Willensbildung und das Prinzip fallbezogen individueller Schuld steht, bisher ausbleibt, kann als eine unerhörte Frage in Zeiten des Krieges gegen den Internationalen Terrorismus nach Nine Eleven 2001 kommuniziert werden. Aufgehoben ist nicht Aufgeschoben.

Wohin der Anspruch präventiven Strafen führen könnte, der im Interesse der "Sicherheit" schleichend das verfassungskonforme Schuldprinzip aushöhlt, zeigt eine vor etlichen Jahren geführte Strafrechtsdebatte vor dem Hintergrund neuerer Hirnforschung, schreibt Daniel Gerny 18.8.2017 NZZ.

>> Gemäss gewissen Erkenntnissen aus der Biologie ist in seinem Denken niemand gänzlich frei – womit auch Strafe keine Reaktion auf eine schuldhafte Entscheidung gegen das Recht durch den Täter sein könnte. Sie wäre dann, wie es ein Neurophysiologe formulierte, höchstens eine Massnahme aufgrund «der Andersartigkeit seiner Hirnfunktion <<.

Es ist unschwer erkennbar, wohin eine solche Typisierung von Beschuldigten in letzter Konsequenz führen würde.

Dabei hebt Daniel Gerny auf die "Raser-Initiative" in der Schweiz ab, die schliesslich die beispielhaft angeführte Strafnorm über Tempoexzesse bewirkte, lässt sich sogra ein Wandel sprachlich nachweisen. Der Täter soll danach nicht – wie bei anderen Delikten – einfach «bestraft», sondern «als Raser diskriminiert bestraft» werden. Statt sich nüchtern auf die Umschreibung der Tathandlung zu beschränken, nimmt der Tatbestand damit zum Vornherein eine negative Kategorisierung potenzieller Täter vor – eine unscheinbare, aber vielsagende Parallele zu Vorstössen wie der Verwahrungs- oder der Ausschaffungsinitiative.( Anmerkung: Ausschaffung bedeutet übersetzt "Abschiebung von nicht anerkannten Asylbewerbern*nnen )

Dabei läge es im Fall von Rasern auf der Hand, führt Daniel Gerny weiter aus, wie der Staat mit herkömmlichen Mitteln angemessen reagieren müsste: Für die Verletzung von Verkehrsregeln ohne weitere Folgen steht das Strassenverkehrsgesetz zur Verfügung. Kommt es zu einem Unfall, greifen die klassischen Strafnormen. Sie müssen nur mit Entschlossenheit angewendet werden: Das Landesgericht in Berlin hat im Februar dieses Jahres zwei Raser, die sich mitten in der Stadt ein illegales Autorennen lieferten und dabei einen Unbeteiligten töteten, wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Der glasklare Richterspruch hatte mehr Signalwirkung als sämtliche Strafrechtsrevisionen der letzten Jahre zusammen.

Das wäre dann allerdings dem Prinzip geschuldet "Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, dann.......", oder? Der Vorhang fällt, wir schauen betroffen, viele Fragen offen.

Bestrafen, was hätte, hätte Fahrradkette alles passieren können?

Droht Justitia in Deutschland der Overkill?

Martin Niemöller (1892-1984), U-Boot- Kommendant im Ersten Weltkrieg, Sohn des Krieges, dann auf dem Zweiten Bildungsweg Theologe, später Mitglied der Bekennenden Kirche Berlin-Dahlem, persönlicher KZ-Häftling des Führers Adolf Hiitler, meinte nach 1945 sinngemäß:

"Erst wurden Kommunisten, dann Sozialdemokraten, Juden selbst mit deutscher Staatsangehörigkeit durch das NS-Regime verfolgt, das hat uns nicht aufgeregt, noch umgetrieben, dann wurden Christen*nnen verfolgt, da gab es keine Kommunisten, Sozialdemokraten, deutsche Juden mehr, die uns vor Verfolgung hätten schützen können"

Irgendwie erinnert mich der der Statz Niemöllers nach 1945

"Wehret den Anfängen"

heute an die gegenwärtige Debatte über sogenannte Gefährder hierzulande, wenn Gefährder in "ihre" Homelands" wg. angeblich zukünftiger Taten abgeschoben werden, eben als Gefahr nicht als psychisch labil gestörte Personen identifiziert sind,

- das erspart die Aktivierung von gesundheitspolitischen Ressourcen hierzulande -

finden wir das womöglich mehrheitlich richtig, z. B. ebenfalls, wenn es sich um sogenannte "Raser" von illegalen Autorennen in Städten handelt, und merken dabei nicht, dass sich die Deutungsmacht über „terroristische Gefahr“, Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes bei Umgehung der Gewaltenteilung aus scheinbar gegebenem Anlass, weg von der Judikative, Legislative auf die Definition von Strafnormen durch die Exekutive, sprich die personell, materiell überfordert, unterfinanziert, politisch verladen, alleingelassene Polizei, verlagert.

Gleichzeitig werden die sogenannten "Homelands", die Länder in die Gefährder*nnen abgeschoben werden, im Rahmen der Außenpolitik aus einem Guss"Sicherheits-, Verteidigungs- , Ressourcen- , Wirtschafts- , Entwicklungs- , Rechts- und Innenpolitik" an internationalen "Börsen" der G-8 Schatten- und Krisenkommandowirtschaft als etwaige Kampfzonen in Spe zukünftiger oder bereits gegenwärtiger "Failed States" gehandelt.

Selbst wenn der sogenannte Internationale Terrorismus längst beendet, vergessen ist, wird der "Begriff "Gefährder*in" beiben und die Zahl der Zwangseinweisungen psychisch Erkrankter in die Forensik statt Psychiatrie dramtisch mehren, die angeblich den öffentlichen Frieden und Sicherheit gefährden, mangels Behandlungspotenzialen, Einrichtungenkapazitäten, die Zahl gesetzlich betreuter Personen in forensischer Dauer- Sicherheitsgewahrsam hochtreiben.

"In einem Eilbeschluss billigte im März 2017 das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen und definierte die Schwelle der terroristischen Gefahr ziemlich niedrig. Es genüge ein „beachtliches Risiko“, dass der Ausländer einen terroristischen Anschlag verübt. Letztlich reichen eine islamistische Gesinnung plus eine vage Gewaltbereitschaft. "(Quelle: Christian Rath taz 22.8.2017 )

https://www.taz.de/Gericht-entscheidet-ueber-Abschiebung/!5435647/
Gericht entscheidet über Abschiebung
22. 8. 2017

Christian Rath
Rechtspolitischer Korresponden

https://www.nzz.ch/meinung/raser-artikel-die-strafrechtskeule-macht-die-welt-nicht-besser-ld.131139)
Raser-Artikel
Weshalb Strafnormen Verbrechen nicht verhindern
Kommentarvon Daniel Gerny 18.8.2017, 05:30 Uhr


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Geschrieben von

Joachim Petrick

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Joachim Petrick

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