Tarifeinheit bleibt, Streikrecht auch

Bundesverfassungsgericht Das Tarifeinheitsgesetz bleibt in Kraft, aber es muss zugunsten kleiner Gewerkschaften nachgebessert werden. Das Urteil wird die Arbeitsgerichte noch lange beschäftigen
Ausgabe 28/2017
Die erhoffte „streikmindernde“ Wirkung des Gesetzes wird sich kaum einstellen
Die erhoffte „streikmindernde“ Wirkung des Gesetzes wird sich kaum einstellen

Foto: Christof Stache/AFP/Getty Images

Die Kanzlerin bekommt Rückenwind aus Karlsruhe: Das Tarifeinheitsgesetz von 2015, mit dem die Bundesregierung die Rechte kleinerer Gewerkschaften drastisch einschränken wollte, darf bestehen bleiben. Das gilt allerdings nur, wenn der Gesetzgeber bis Ende 2018 einige Nachbesserungen vornimmt, die die vorliegende Regelung deutlich entschärfen.

Ursprünglich sollte das Gesetz vorschreiben, dass Tarifverträge der Gewerkschaft, die in einem Betrieb die meisten Mitglieder hat, die Vereinbarungen, die von Minderheitsgewerkschaften ausgehandelt wurden, grundsätzlich verdrängen. Sechs von acht Richtern des Ersten Senats erklärten das Gesetz zwar für mehr oder weniger verfassungskonform, aber dieser Punkt wurde vom Bundesverfassungsgericht nun deutlich abgeschwächt: Wenn ein Minderheitstarifvertrag Dinge regelt, die im Mehrheitsvertrag nicht vorkommen, bleibt er unangetastet. Das Gleiche gilt für langfristige Regelungen, die die Lebensplanung von Beschäftigten beeinflussen – etwa Vereinbarungen zu Altersvorsorge oder Unkündbarkeit. Außerdem muss die Politik „Schutzvorkehrungen“ treffen, damit die Interessen von Angehörigen einzelner Berufsgruppen, deren Tarifverträge verdrängt werden, künftig dennoch „hinreichend berücksichtigt werden“.

Die ohnehin schon gut ausgelasteten Arbeitsgerichte können sich bedanken, denn sie werden in den nächsten Jahren zu bewerten haben, welche „spezifischen Interessen“ – etwa von Journalisten, Lokführern oder Klinikärzten – legitim sind und was das Wörtchen „hinreichend“ im konkreten Fall denn nun bedeuten mag. Bislang gehörte die inhaltliche Bewertung von Tarifverträgen eher nicht zu ihrem Kerngeschäft. Besonders alltagstauglich klingt diese Auflage jedenfalls nicht.

Sehr praktikabel und pragmatisch sind hingegen zwei andere Punkte, die Karlsruhe dem Gesetzgeber ins Pflichtenheft schreibt. So darf eine Minderheitsgewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, nicht vom Unternehmen finanziell für Streikfolgen haftbar gemacht werden. Unsichere Mehrheitsverhältnisse im Betrieb, stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dürfen nicht zu einem Haftungsrisiko für eine Gewerkschaft führen.

Und: Arbeitgeber und Gewerkschaften können sich in einem Betrieb oder Unternehmen einvernehmlich darauf einigen, das Gesetz gar nicht erst anzuwenden. So wird es seit 2015 bereits bei der Deutschen Bahn gehandhabt, wo Tarifverträge der Gewerkschaften GDL und EVG friedlich koexistieren. Einzige Voraussetzung: Alle im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeber müssen einverstanden sein. Letztlich ist das eine Frage der Kräfteverhältnisse. Oder etwas anschaulicher: Wenn die GDL die Bahn nur genug piesackt, wird sie mit der EVG auch eine solche Vereinbarung abschließen. Wenn die Bahn wirklich will, wird auch die EVG wollen. Und das Beste: Auch für eine solche Regelung darf gestreikt werden.

Die von Politik und Wirtschaft herbeigewünschte „streikmindernde“ Wirkung des Gesetzes wird sich wohl kaum einstellen. Wahrscheinlicher ist, dass es dort, wo Tarifpluralität seit Jahren gelebt wird, weitergehen wird wie bisher. Und spätestens beim nächsten Arbeitskampf bei Bahn oder Lufthansa werden die üblichen Verdächtigen nach neuen Einschränkungen des Streikrechts rufen. Ob sich eine künftige Regierungskoalition daran die Finger verbrennen will, ist allerdings mehr als zweifelhaft.

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